FOCUS ./. Mind/focus: Verwechslungsgefahr

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

19. 01. 2005


Aktenzeichen

301 25 262.9 / 41


Tenor

Auf Grund des Widerspruchs aus der Marke 2 057 734 wird die angegriffene Marke gelöscht.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Gegen die Eintragung der für die Dienstleistungen

"Ausbildung"

unter Nr 301 25 262.9 registrierten Wortmarke

Mind/focus

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, insbesondere Magazine; Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, Bücher, Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger"

unter Nr 2 057 734 eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke

FOCUS

Widerspruch erhoben worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte Bezug genommen.


II.

Der Widerspruch ist zulässig und begründet.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).

Die Prüfung der Verwechslungsgefahr, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH MarkenR 2002, 248, 250 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I, mwN). Gegebenenfalls sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa die Art des bei Auswahl und Erwerb entsprechender Erzeugnisse beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartende Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen.

Zwischen der Dienstleistung "Ausbildung" der angegriffenen Marke und den Waren "Druckereierzeugnisse..." und der Dienstleistung "Herausgabe von..., sowie von Lehr und Informationsmaterial..." der Widerspruchsmarke besteht Ähnlichkeit, weil zwischen Ausbildung und den von der Widersprechenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen deutliche Überschneidungen bei Inhalt und Zweck derselben vorliegen (vgl insoweit BPatG, 32W(pat)9024/00, 30.05.01).

Die Widerspruchsmarke besitzt zumindest eine erhöhte Kennzeichnungskraft, so dass an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen sind. Den hier gebotenen Markenabstand hält die jüngere Marke indes nicht ein.

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der jüngeren Marke um ein aus zwei durch Schrägstrich verknüpfte Worte zusammengesetztes Zeichen handelt. Die Widerspruchsmarke besteht hingegen lediglich aus einem Wort. Die Vergleichsmarken besitzen insoweit klanglich, schriftbildlich und begrifflich erkennbare Abgrenzungsmerkmale.

Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich vom Gesamteindruck der gegenüberstehenden Marken ausgegangen werden muss, ist es grundsätzlich verwehrt, sowohl aus der angegriffenen Marke als auch aus der Widerspruchsmarke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit dem jeweils anderen festzustellen ( BGH GRUR 96, 198, 199 - Springende Raubkatze). Gleichwohl kann auch einem Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ ELFI RAUCH). Diese prägende Bedeutung eines Zeichenteiles ist in der Regel dann zu verneinen, wenn mehrere Bestandteile einen eigenständigen und ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff ergeben - was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist - (BGH, I ZB 006/97, 11.02.1999 - White Lion nicht verwechslungsfähig mit LIONS), bzw wenn der für die Verwechslungsgefahr maßgebliche Teil einer mehrgliedrigen Marke schutzunfähig oder wegen beschreibenden Anklangs kennzeichnungsschwach ist. Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr kommt vorliegend demnach nur dann in Betracht, wenn dem Bestandteil "focus" innerhalb der angegriffenen Marke eine prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Stellung zugesprochen werden könnte und deshalb ausschließlich zum Vergleich mit der älteren Marke "Focus" heranzuziehen wäre, was vorliegend auch geboten ist, denn "mind" (Verstand, Gedächtnis, Gedanken, Sinn) weist im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Ausbildung" deutlich beschreibende Anklänge auf, so dass eine Prägungseignung, anders als für "focus", für diesen Markenbestandteil nicht in Betracht kommen kann. Stehen sich aber der den Gesamteindruck prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Bestandteil der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke gegenüber, die zudem über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt, ist von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr der Streitmarken auszugehen.

Ob daneben auch andere Berührungspunkte oder Verwechslungsmöglichkeiten zwischen den Marken bestehen, ist rechtlich unbeachtlich, da dem Widerspruch bereits aus den vorgenannten Gründen stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke gemäß §§ 42 Absatz 1 Nr.2 und 9 Absatz 1 Nr. 2, 43 Absatz 2 MarkenG anzuordnen war.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird Bezug genommen.


Markenstelle Klasse 41

Gebauer
Regierung beramtsrat

Rechtsgebiete

Markenrecht