Streitwert bei Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden

Gericht

Kammergericht


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

18. 03. 2005


Aktenzeichen

5 W 7/05


Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 - 27 O 551/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe


Gründe:

1. Die im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000, 00 EUR für die vorliegend erhobene Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat bzw. erleidet, dass er ihr Fernsehaufnahmen gewalttätiger Auseinandersetzungen in a) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert der Feststellungsklage nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen, wobei regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage maßgebend ist. Geht es - wie hier - um die Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen Schaden, dann bemisst sich das wirtschaftliche Interesse nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung der Feststellungsklage ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht, als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 509 = AnwBl. 1992, 451 m.w.N.). An eine Streitwertangabe des Klägers ist das Gericht nicht gebunden; es hat den Wert anhand der maßgebenden Kriterien nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. Senat KG-Report 1998, 170/171).

b) Vorliegend hat das Landgericht den Streitwert mit Recht auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Nach Maßgabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2004 beruht die Festsetzung auf der nach Auffassung des Landgerichts gegebenen Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wie sie in den Gründen seines Urteils vom 11. November 2004 eingehend dargelegt worden ist. Dies ist nach der erwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Es ist dem Senat auch verwehrt, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abweichend zu bewerten, da dies einem etwaigen Berufungsverfahren vorbehalten ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.


Haase Dr. Pahl Dr. Kasprik-Teperoglou

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 551/04

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht