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Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

29. 10. 2001


Aktenzeichen

27 U 19/01


Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 2000 verkündete Urteil der 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die zu erbringenden Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse geleistet werden.

  4. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 100. 000 DM festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin wurde im Jahre 1994 als einzelkaufmännisches Unternehmen gegründet und Mitte 1996 in eine GmbH umgewandelt. Sie befasst sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung; seit 1996 hat sie ihre geschäftliche Betätigung auf das Einsammeln von Elektro - und Elektronikschrott und seit 1998 zusätzlich auf das Zerlegen von Elektro- und Elektronikschrott ausgeweitet.

Die Beklagte betreibt einen Dachbaustoffhandel; daneben ist sie auf dem Sektor des E-Commerce-Verlagswesens tätig. Sie ist seit April 1997 registrierte Inhaberin der Domain-Namen "a... .de" und "a... .de". Zu beiden Internetadressen hat die Beklagte erst im Verlaufe des Rechtsstreits eine Homepage (Anlage zum Schriftsatz vom 29.5.2001, GA 156-179) eingerichtet.

Die Klägerin behauptet, das kaufmännische Einzelunternehmen und die daraus entstandene GmbH seien im geschäftlichen Verkehr sowohl unter dem Firmenschlagwort "a..." als auch unter der vollen Firmenbezeichnung unter blickfangmäßiger Herausstellung des Firmenbestandteils "a..." bundesweit tätig. Die Beklagte schulde - so meint sie - aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Namensrecht die Freigabe des Domain-Namens "a... .de". Jener Domain-Name stehe erkennbar in keinerlei Zusammenhang zum Geschäftszweck der Beklagten und diene nur dem Zweck, andere Unternehmen, welche - wie sie selbst - "a..." in ihrer Firmenbezeichnung führen, im Geschäftsverkehr zu behindern.

Das Landgericht hat die Beklagte aus § 12 BGB antragsgemäß verurteilt,

  1. es zu unterlassen, den Namen "a... .de" als Domain-Namen im Internet für eine Hömepage reservieren zu lassen und zu benutzen;

  2. gegenüber der D... eG, W... in F..., in die Löschung des Domain-Namens "a... .de" einzuwilligen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Sie macht - neben umfangreichen Rechtsausführungen - im wesentlichen geltend, unter der angegriffenen Internetadresse einen Informationsdienst rund um den Begriff "a..." entwickeln und anbieten zu wollen. Im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "a... .de" sei ihr die Existenz und geschäftliche Betätigung der Klägerin nicht bekannt gewesen; sie habe den Begriff "..." für einen "Freibegriff" gehalten.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem tatsächlichen Vorbringen und den Rechtsausführungen der Beklagten im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.


I.

Die Klägerin kann sich sowohl aus Kennzeichenrecht als auch aus dem Gesichtspunkt des Namensrechts gegen die Verwendung des Domain-Namens "a... .de" durch die Beklagte wenden.

A. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich zum einen aus dem Gesichtspunkt des Kennzeichenrechts.

1. Zwar kann die Klägerin der Beklagten nicht aus einer eingetragenen Marke (§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) die Benutzung des DomainNamens "a... .de" untersagen lassen. Denn Inhaberin der am 12. September 1994 eingetragenen Marke "a... mobile Aktenvernichtung" (GA 11) ist nicht die Klägerin, sondern die Inhaberin ihrer Rechtsvorgängerin, Frau H... S...

2. Der Klageanspruch rechtfertigt sich aber aus § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG.

a) Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Als geschäftliche Bezeichnung in Gestalt eines Unternehmenskennzeichens sind dabei solche Zeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Wer dem Verbot zuwider eine geschäftliche Bezeichnung benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 4 MarkenG).

b) Die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs liegen im Streitfall vor.

aa) Der Firmenbestandteil "a..." genießt kennzeichenrechtlichen Schutz im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Er weist eine originäre Kennzeichnungskraft auf, weil er im Vergleich zu den übrigen - glatt beschreibenden - Firmenbestandteilen "Datenschutz", Recycling" und "GmbH" geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen und er im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens der Klägerin wirken kann (vgl. BGH, GRUR 1997, 845 - Immo-Data; GRUB 1997, 468, 469 - NetCom m.w.N.). Dass der Begriff "a..." in Bezug auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin beschreibende Anklänge aufweist, steht der Schutzfähigkeit des Unternehmenskennzeichens nicht entgegen. Schutzunfähig sind nur glatt beschreibende Angaben. Darum geht es vorliegend nicht. Der Begriff "a..." (legen) deutet in allererster Linie auf eine Aktenaufbewahrung oder Aktenverwaltung und nicht auf die von der Klägerin betriebene Aktenvernichtung hin.

bb) Die Benutzung der Internetadresse "a... .de" durch die Beklagte ist geeignet, Verwechslungen in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin hervorzurufen.

(1) Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe zu beurteilen. Zwischen den genannten drei Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung, die eine Gesamtwürdigung aller insoweit maßgeblichen Umstände erfordert. Dementsprechend kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistung durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens mit dem geschützten Unternehmenskennzeichen ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem gilt: Je größer die Kennzeichnungskraft einer geschäftlichen Bezeichnung ist, desto größer ist auch der ihm zuzubilligende Schutzumfang gegen Verwechslungsgefahr und umgekehrt (BGH, WRP 2001, 273, 275).

(2) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist vorliegend die Gefahr einer Verwechslung mit dem für die Klägerin geschützten Unternehmenskennzeichen "a..." anzunehmen.

Dem Firmenbestandteil kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Im deutschen Sprachraum ist der Begriff "a..." als Synonym für den Terminus "zu den Akten" oder "zu den Akten legen" geläufig und beschreibt den Vorgang der Aktenaufbewahrung oder der Aktenverwaltung. Aus diesem Grund weist er in Bezug auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin lediglich (schwach) beschreibende Anklänge auf. Denn die Klägerin ist nicht auf diesen Gebieten tätig, sondern befasst sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung, sowie seit 1996 zudem mit dem Einsammeln und Zerlegen von Elektro- und Elektronikschrott. Gemessen an diesem Betätigungsfeld kommt dem Firmenbestandteil "a..." eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und daraus folgend auch ein durchschnittlicher Schutzumfang zu.

Die Beklagte benutzt das (durchschnittlich schutzfähige) Unternehmenskennzeichen der Klägerin in identischer Form als Internetadresse. Das begründet die Gefahr einer Verwechslung mit dem Firmenschlagwort der Klägerin. Zwischen dem geschäftlichen Betätigungsfeld der Klägerin und dem Leistungsangebot, welches die Beklagte unter der Domain "a..." präsentiert, besteht eine hinreichende Branchennähe, die das Publikum zu der Annahme einer geschäftlichen oder organisatorischen Verbindung der Parteien führen kann. Nach dem unwiderlegten - und deshalb bei der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten beabsichtigt diese, unter dem Domain-Namen "a... .de" einen Begriffsbedeutungs-, Verzeichnis- und Anzeigendienst für den Bereich der Aktenlagerung und Aktenvernichtung sowie einen Informationsdienst über die im Steuer- und Handelsrecht sowie in anderen Rechtsgebieten normierten Aufbewahrungspflichten und -fristen nach Maßgabe der im Prozess vorgelegten Internetseiten zu betreiben. Zwischen dieser Betätigung und dem Geschäftsfeld der Klägerin besteht eine sachliche Nähe. Das gilt zum einen, soweit das Internetangebot der Beklagten eine Unterrichtung über die gesetzlich zu beachtenden Aufbewahrungsfristen umfasst. Bei den Aufbewahrungsfristen handelt sich um eine der Aktenvernichtung unmittelbar vorgelagerte Frage. Eine diesbezügliche Information wird der angesprochene Verkehr deshalb zwanglos dem geschäftlichen Betätigungsfeld der Klägerin zuordnen und annehmen, dass das Internetangebot der Beklagten unter der Domain "a..." entweder von der Klägerin selbst stammt oder dass die Parteien zumindest vertraglich, organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Gleiches gilt, soweit auf der Homepage der Beklagten die Dienstleistung der Aktenlagerung angesprochen und diesbezüglich> ein Suchund Anzeigendienst offeriert wird. Auch insoweit handelt es sich um ein mit der Aktenvernichtung direkt in Verbindung stehendes - nämlich ihr vorgelagertes - Geschäftsfeld. Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass das Publikum das entsprechende Dienstleistungsangebot der Beklagten der Klägerin entweder direkt oder in Form einer vertraglichen, organisatorischen oder in sonstiger Weise wirtschaftlichen Verbindung der Parteien zuordnet. Schließlich besteht eine Branchennähe, soweit die Beklagte unter der Internetadresse "a..." für Firmen der Aktenvernichtungsbranche die Möglichkeit eröffnet, sich dort kostenlos eintragen zu lassen sowie kostenpflichtige (Werbe-) Anzeigen zu schalten. Auch insoweit besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit der geschäftlichen Betätigung der Klägerin auf dem Gebiet der Aktenvernichtung.

B. Daneben ist die Beklagte der Klägerin aus Namensrecht (§ 12 BGB) zur Unterlassung verpflichtet.

1. Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens bestritten wird oder dessen Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen verwendet, Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Im Entscheidungsfall hat das Landgericht mit Recht dem Unterlassungsbegehren aus dieser Vorschrift stattgegeben. Die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "a... .de" durch die Beklagte stellt eine Namensleugnung im Sinne von § 12 BGB dar.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Reservierung eines Domain-Namens bei der D... eG, dem - wie vorliegend der Bezeichnung "a..." - Namensfunktion zukommt, den Tatbestand der Namensleugnung erfüllt (WRP 1999, 343, 346). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Das Namensrecht umfasse auch die Befugnis des Namensträgers, sich unter seinem Namen im Internet zu präsentieren. Dieses Recht werde dem Namensträger streitig gemacht, wenn ein Dritter unter Verwendung des Namens für sich eine Internetadresse bei der D... eG registrieren lasse. Da jeder Dornain-Name nur ein Mal vergeben werde, schließe seine Registrierung für einen Dritten den Namensträger von der Möglichkeit aus, seinen Namen im Internet namensmäßig zu benutzen. In der Registrierung des Domain-Namens liege deshalb zugleich ein Bestreiten des fremden Namensrechts (ebenso: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rdz. 12; im Ergebnis - wenn auch unter dem Aspekt - der unbefugten Namensanmaßung, - auch: Klaka in Althammer/Ströbele/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rd.z. 35).

b) Daran hält der Senat fest. Soweit der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich zu der Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung eines beschreibenden Begriffs ("Mitwohnzentrale") als Domain-Name rechtlich zu mißbilligen, insbesondere wettbewerbswidrig sein kann (Urteil vom 17.5.2001 - 1 ZR 216/99), gibt dies zu einer Änderung der dargestellten Judikatur des Senats keine Veranlassung.

aa) In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der "Verband der Mitwohnzentralen e.V." einen konkurrierenden Verband, der im Internet unter der Domain "Mitwohnzentrale.de" auftritt, auf Unterlassung in Anspruch genommen, sich dieser Internetadresse ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Geschäftsverkehr zu bedienen. Der Bundesgerichtshof hat zur Rechtfertigung dieses Klagebegehrens ausführt: Die Benutzung eines beschreibenden Begriffs im eigenen Domain-Namen sei nur bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmerkmale wettbewerbswidrig. Die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain "de" zuständige D... eG kenne keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Alle Interessenten einer bestimmten Internetadresse seien alleine dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ebensowenig werde ein Kläger, der einen Gattungsbegriff (hier: "Mitwohnzentrale") im Namen (hier: "Verband der Mitwohnzentralen e V.") führe, durch die Registrierung eines aus dem Gattungsbegriff gebildeten Domain-Namens (hier: "Mitwohnzentrale.de") in seinem Namensrecht beeinträchtigt.

bb) Der vorliegende Streitstoff betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung.

Die Beklagte verwendet für die angegriffene Internetadresse nicht einen Gattungsbegriff, sondern einen Begriff mit Namensfunktion. Aus diesem Unterschied erklärt sich, dass namensrechtliche Ansprüche vom Bundesgerichtshof verneint worden sind, im vorliegenden Fall jedoch zu bejahen sind. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Gattungsbezeichnungen (dort: "Verband"', "Mitwohnzentrale") mangels Unterscheidungskraft keinen Namensschutz genießen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1454 m.w.N.; Palandt Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12 Rdz. 12 m.w.N.).

Den zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Fall "Mitwohnzentrale" lässt sich ebensowenig etwas für die Frage entnehmen, ob die Registrierung und Benutzung einer Internet-Domain unter Verwendung eines fremden Namens eine Namensleugnung (oder nur eine Namensanmaßung) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob derjenige einen unlauteren und rechtlich zu missbilligenden Vorteil erlangt, der einen Gattungsbegriff für seinen Domain-Namen verwendet und dadurch diesen Gattungsbegriff für die Internetadressen aller anderen Wettbewerber sperrt. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob es als eine Namensleugnung zu werten ist, wenn jemand einen fremden Namen, an welchem er keinerlei Recht besitzt, für seine Internetadresse verwendet. Es handelt sich sowohl im Tatsächlichen wie auch im Rechtlichen um verschiedene Fallkonstellationen. Vor diesem Hintergrund lassen sich nach Ansicht des Senats aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung des Gattungsbegriffs "Mitwohnzentrale" keine Rückschlüsse für die Beurteilung des Streitfalles im Hinblick auf den Tatbestand einer Namensleugnung ziehen.

C. Die Beklagte schuldet der Klägerin darüber hinaus die Freigabe der angegriffenen Internetadresse "a... .de" gegenüber der D... e.G. Der Anspruch der Klägerin darauf, dass die Beklagte in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Domain "a... .de" einwilligt, folgt zum einen aus § 12 Satz 1 BGB. Danach ist derjenige, der ein fremdes Namensrecht verletzt, dem Namensträger gegenüber zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst ohne weiteres das Begehren der Klägerin auf Einwilligung der Beklagten in die Löschung der streitgegenständlichen Domain.

Ein inhaltsgleicher Anspruch ergibt sich zudem aus dem Kennzeichenrecht. Es ist anerkannt, dass nicht nur die Unterlassung künftiger (weiterer) Rechtsverletzungen, sondern unter dem Aspekt der Beseitigung eines fortwährenden Störungszustands auch der Verzicht auf den rechtsverletzend registrierten Internet-Namen verlangt werden kann (vgl,. Ingerl/Rohnke, Vor §§ 14 19 Rdz. 55, 57; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 15 Rdz. 190; BGH, GRUR 1993, 556, 558).


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Vorinstanzen

LG Düsseldorf, 2 a O 192/00

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Internetrecht