Tomorrow Focus erfolgreich gegen eine ältere (jedoch nicht zum Focus Magazin Verlag gehörende) Marke FOCUS

Gericht

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt


Art der Entscheidung

Entscheidung


Datum

27. 01. 2005


Aktenzeichen

166/2005


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Marken „Focus“ und „Tomorrow Focus“ sind trotz Warenidentität nicht verwechslungsfähig im Sinne von Art. 8 (1) b) GMV.

  2. Der Bestandteil „Tomorrow“ prägt das jüngere Zeichen „Tomorrow Focus“ mit, denn diesem kommt für die streitgegenständlichen Waren „Papier“ und „Pappe“ keinerlei beschreibende Bedeutung zu.

  3. Während der englische Begriff „Focus“ aufgrund des nahezu identischen deutschen Begriffs als „Fokus“ verstanden wird, ist dies bei dem Wort „tomorrow“ nicht zwangsläufig der Fall. Dennoch dürfte auch demjenigen deutschen Verbraucher, der nur über minimale Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, das Wort vertraut sein.

Tatbestand

I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSVERLAUF

Am 19/09/2001 hat die Anmelderin die Anmeldung Nr. 2 382 455 eingereicht, die die Wörter "Tomorrow Focus" für die Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 der Nizzaer Klassifizierung zum Gegenstand hat.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 40/02 vom 20/05/2002 veröffentlicht.

Am 28/06/2002 hat die Widersprechende Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke erhoben.

Der Widerspruch beruht auf der nationalen deutschen Eintragung Nr. 1063 539 der Wortmarke "FOCUS". Diese wurde für Waren in der Klasse 16 am 27/08/1983 angemeldet und am 18/05/1984 eingetragen.

Die Widersprechende hat nachgewiesen, dass sie die gegenwärtige Inhaberin dieser eingetragenen Marke ist.

Die Widersprechende stützt den Widerspruch auf alle Waren, welche von ihrer Marke erfasst werden, richtet den Widerspruch aber nur gegen einen Teil der Waren der Anmeldung in Klasse 16.

Der Widerspruch beruht auf Artikel 8 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ("GM\/") (ABl. HABM 1/1995, S. 52).

Am 29/08/2002 wurde der Anmelderin der Widerspruch mitgeteilt.

Deutsch wurde als Verfahrenssprache bestimmt.

Der kontradiktorische Teil des Verfahrens begann am 31/10/2002.

Beide Parteien haben innerhalb der ihnen vom Amt gesetzten Fristen Stellungnahmen abgegeben und Beweismittel eingereicht.

Da das Amt die erhaltenen Informationen als ausreichend erachtet, ist der Widerspruch entscheidungsreif.


II. VORTRAG DER PARTEIEN

Die Widersprechende ist der Auffassung, es bestehe Verwechslungsgefahr. Die Waren in Klasse 16 seien identisch oder zumindest hochgradig ähnlich. Darüber hinaus seien auch die Zeichen verwechselbar ähnlich, denn bei "Focus" handele es sich um den kürzeren und prägnanteren Zeichenbestandteil, der zudem in Deutschland bekannt sei und deshalb über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Dagegen gehöre das aus dem Englischen stammende Wort "Tomorrow" zu dem Wortschatz, der bereits bei jedem englischen Grundkurs gelehrt werde. Das Wort "Tomortow" sei insbesondere für Waren der Klasse 16 kennzeichnungsschwach, da es sowohl in zahlreichen deutschen aber auch in europäischen Marken als Markenbestandteil verwendet werde. Zur Stützung ihres Widerspruchs verweist die Widersprechende zusätzlich auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zwischen den Parteien, die zu einer Teillöschung der Marke "Focus Future" der Anmelderin für die Waren "Papier und Pappe" führte, da "Future" als kennzeichnungsschwaches Element qualifiziert wurde und insofern die Gefahr einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gesehen wurde.

Die Anmelderin bestreitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da es bereits an einer Markenähnlichkeit fehle. Die Anmeldemarke unterscheide sich deutlich von der Widerspruchsmarke durch den Zeichenbestandteil "Tomorrow", der sowohl visuell, klanglich aber auch begrifflich deutlich wahrnehmbar sei. Die Begriffe "Tomorrow' und "Focus" stünden gleichberechtigt nebeneinander, ohne dass das Zeichenelement "Focus" eine eigenständig prägende Stellung einnehmen würde. Im Gegenteil, das Wort "Focus" habe mittlerweile von seiner Kennzeichnungskraft eingebüßt und sei durch zahlreiche Eintragungen ins Markenregister geschwächt. Die Widersprechende könne sich nicht auf eine durch Benutzung in ihrer Kennzeichnungskraft gestärkte Marke berufen, da die Bekanntheit der Bezeichnung "Focus" in der deutschen Bevölkerung sich ausschließlich auf die Marke der Tochtergesellschaft der Anmelderin beziehe, deren so tituliertes Magazin über einen Bekanntheitsgrand von über 90% verfüge. Bei Gesamtbetrachtung der Anmeldung sei das Zeichenelement "Tomonuw' mitprägend. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass es sich bei "Tomorrow" um den Titel einer Zeitschrift handele, die in Deutschland mittlerweile sehr bekannt sei. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen die Bekanntheit der Marke "Focus" zur Debatte stand.

Entscheidungsgründe

III. ENTSCHEIDUNG

A. ZULÄSSIGKEIT DES WIDERSPRUCHS

Die Widerspruchsgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet.

Der Widerspruch wurde unter Beachtung der vorgeschriebenen Fristen, Formvorschriften und sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erhoben.

Folglich ist der Widerspruch zulässig.


B. BEGRÜNDETHEIT DES WIDERSPRUCHS

1. Verwechslungsgefahr

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 b) GMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.


a) Vergleich der Waren

Den angefochtenen Waren der Anmeldung

Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Papier, Pappe, Schreibwaren in Klasse 16

stehen folgende Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 16 gegenüber:

Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten).

Die Vergleichswaren sind größtenteils identisch bzw. hochgradig ähnlich. Beide Warenverzeichnisse enthalten übereinstimmend Papier und Pappe sowie Waren aus diesen Materialien. Die von der Anmeldung weiterhin beanspruchten Schreibwaren sind den Waren der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich, da auch diese zum Schreiben benutzt werden und daher dieselben Vertriebsstätten aufweisen.


b) Vergleich der Zeichen

FOCUS - Tomorrow Focus

Widerspruchsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Bei den zu vergleichenden Zeichen handelt es sich jeweils um Wortmarken. Die ältere Marke ist in Deutschland eingetragen, so dass beim Zeichenvergleich auf die Sprachbesonderheiten und das Verkehrsverständnis in diesem Mitgliedsstaat abzustellen ist.

Den Zeichen gemeinsam ist der Wortbestandteil "FOCUS". Hierbei handelt es sich um ein Wort der englischen Sprache, das als Substantiv im Sinne von "Fokus" und als Verb im Sinne von "fokussieren" gebraucht werden kann. Im Bereich der Physik bedeutet es beispielsweise "Brennpunkt" und im Bereich der Meteorologie "Zentrum" (z.B. eines Sturms; siehe Collins, Deutsch Englisches Wörterbuch, Stuttgart 1991).

Auch bei "Tomorrow" handelt es sich um ein Wort der englischen Sprache, das sowohl als Substantiv als auch als Adverb gebraucht wird und entweder konkret auf den nächsten Tag (im Sinne von "der Morgen" oder "morgen") oder generell auf die Zukunft (im Sinne von "Wer weiß, was das Morgen bringt") verweist.

Während das Wort "Focus" von dem durchschnittlich informierten Verbraucher aufgrund der Nähe zu dem deutschen Wort "Fokus" verstanden wird, ist dies bei dem Wort "tomorrow" nicht zwangsläufig der Fall. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei "tomorrow' um ein Wort handelt, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählt, so dass auch demjenigen Verbraucher, der nur über minimale Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, das Wort vertraut sein dürfte. Selbst wenn der Wortbestandteil für den durchschnittlich informierten Verbraucher, der Grundkenntnisse der englischen Sprache hat, eine Bedeutung hat, so folgt hieraus nicht notwendigerweise, dass es sich um ein kennzeichnungsschwaches Wortelement handelt.

Im Hinblick auf die hier relevanten Waren kommt weder dem Wort "Tomorrow" noch dem Wort "Focus" irgendeine beschreibende Bedeutung zu, die auf die Kennzeichnungskraft Einfluss nehmen könnte. Dies gilt auch bei einer Gesamtbetrachtung des Anmeldezeichens. Bei der Bezeichnung "Morgen Fokus" bzw. "Morgen Brennpunkt" ist kein unmittelbar beschreibender Inhalt vorhanden. Nur wenn man die Wörter in ihrer Kombination in einem weitergehenden Zusammenhang versteht, etwa im Sinne von "auf den nächsten Tag bzw. auf das Morgen fokussiert", kommt dem Zeichen eine sinnvolle Anspielung auf den Inhalt der Waren zu. Dies gilt allerdings nur für solche Waren der Klasse 16, die - wie Druckereierzeugnisse - einen Inhalt haben und von daher die Botschaft vermitteln können, dass ihre Artikel auf die Zukunft ausgerichtet sind, Bei Papier und Pappe sowie sonstigen Schreibwaren ist dies jedoch nicht der Fall, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der angesprochene Verkehrskreis werde dem Zeichen eine solchen Inhalt zuschreiben bzw. überhaupt eine gedankliche Verbindung ziehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Anmeldezeichens und unter Berücksichtigung der hier relevanten Waren kommt keinem der Wörter eine konkrete Bedeutung zu, so dass allein aufgrund ihrer begrifflichen Bedeutung weder dem Wort "Tomorrow" noch dem Wort "Focus" ein stärkeres Gewicht zukommt. Vielmehr ist für den Zeichenvergleich das Anmeldezeichen als Ganzes zu betrachten, wobei dem Wort "Tomorrow" eine zumindest gleichwertige Kennzeichnungskraft wie dem zweiten Wort "FOCUS" beizumessen ist.

Der Hinweis der Widersprechenden, das Wort "Tomorrow" werde sowohl in deutschen als auch europäischen Marken als Markenbestandteil häufig gebraucht und sei deshalb in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt, ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Zunächst einmal hat die Widersprechende keinerlei Nachweise vorgelegt, die ihre Behauptung belegen könnten. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass in Europa Marken mit dem Bestandteil "Tomorrow" im Markenregister eingetragen sind, erlaubt dies keine Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft des Wortes "Tomorrow" für die hier relevanten Produkte. Denn es ist nicht bekannt, für welche Produkte diese Marken tatsächlich benutzt werden und ob dies in einem Umfang geschieht, der eine Schwächung der Kennzeichnungskraft annehmen lässt, Entsprechendes gilt ebenfalls für den Vortrag der Anmelderin, die Kennzeichnungskraft des Wortes "Focus" sei durch zahlreiche Eintragungen ins Register geschwächt.

Schließlich sind auch die Ausführungen der Anmelderin zur Bekanntheit der Marke "Focus" für den hier vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung. Denn sämtliche von der Anmelderin vorgelegte Dokumente nehmen Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke "Focus" für Druckereierzeugnisse und insbesondere für das "Focus"-Magazin. Auch wenn hierdurch generell das englische Wort "Focus" bei dem deutschen Publikum an Bekanntheit dazu gewonnen hat, so lässt dies doch keine gesicherten Rückschlüsse auf eine geschwächte bzw. gesteigerte Kennzeichnungskraft des Wortes "Focus" für die hier relevanten Waren zu. Es bleibt daher bei einer von Hause aus normalen Kennzeichnungskraft des Wortes "Focus".

Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten, weisen die Zeichen in visueller Hinsicht klare Unterschiede auf. Dies gilt zum einen für die Zeichenlänge. Das Anmeldezeichen besteht aus zwei Wörtern, die sich jeweils aus acht bzw. aus fünf Buchstaben zusammensetzen. Zum anderen ist das Gesamterscheinungsbild der zu vergleichenden Zeichen unterschiedlich geprägt. Auch wenn die Buchstabenfolge "FOCUS" identisch in beiden Zeichen vorhanden ist, so ist doch ihre Anordnung gänzlich verschieden. Die Widerspruchsmarke besteht ausschließlich aus diesem Wort, beim Anmeldezeichen ist es dagegen am Ende des Zeichens, in einer weniger auffälligen Lage positioniert.

Geht man beim klanglichen Vergleich der Zeichen von der englischen Aussprache aus, so besteht das Anmeldezeichen aus fünf Silben, to-mor-row fo-cus, die Widerspruchsmarke hingegen aus zwei (fo-cus). Auch hier bewirken die unterschiedlichen Wortanfänge klanglich deutlich vernehmbare Unterschiede.

In begrifflicher Hinsicht beschränken sich die Übereinstimmungen der Vergleichszeichen auf das beiden gemeinsame Wort "Focus". Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthält darüber hinaus, das aus dem Englischen stammende Wort "Tomorrow", das dem Zeichen in konzeptioneller Hinsicht ein zeitliches Moment hinzufügt. Dies ist bei der Widerspruchsmarke nicht vorhanden.


c) Ergebnis

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 b) GMV ist im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Obwohl im vorliegenden Fall zwischen den zu vergleichenden Waren Identität bzw. Ähnlichkeit festgestellt wurde, sind die visuellen, klanglichen aber auch begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der angesprochene Verkehrskreis wird die Anmeldemarke als Ganzes wahrnehmen und wird nicht in dem Wort "Focus" den dominanten Teil des Zeichens sehen, zumal sich dieses am Zeichenende befindet.

Auch ein gedankliches Inverbindungbringen der Zeichen (mittelbare Verwechslungsgefahr) ist nicht wahrscheinlich. Dies würde voraussetzen, dass der Verkehr, der die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, einen übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammbestandteil des Inhabers der älteres Marke wertet, diesem Bestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimisst und deshalb den weiteren abweichenden Markenbestandteil nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansieht. Dies ist aber nach den obigen Ausführungen zum Zeichenvergleich abwegig, da der deutsche Verkehr das Zeichen "Focus" nicht als Stammbestandteil werten und insbesondere das Wort "Tomorrow" nicht lediglich als Hinweis auf eine bestimmte Produktpalette des Widersprechenden sehen wird. Insofern unterscheidet sich auch der vorliegende Fall erheblich von dem, den das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren "Focus/Focus Future" zu beurteilen hatte. Zumal hier "Focus" den Zeichenanfang der angegriffenen Marke darstellte, dem der angesprochene Verkehrskreis regelmäßig mehr Aufmerksamkeit schenkt.


C. KOSTENVERTEILUNG

Gemäß Artikel 81 Absatz 1 GMV trägt der im Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie die Kosten.

Gemäß Regel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der GMV ("DV") (ABl. HABM 2-3/1995, S. 258) wird die Kostenverteilung in der Entscheidung über den Widerspruch angeordnet.

Da die Widersprechende die im Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte ist, trägt sie alle dem anderen Beteiligten in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DAS AMT:

  1. Der Widerspruch Nr. B 523 680 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten trägt die Widersprechende.


Alicante, den 27/02/2005

Die Widerspruchsabteilung


Kahn Kuhl
Hendrik Dijkema
Wolfgang Schramek

Rechtsgebiete

Markenrecht