Falsche Autorenangabe

Gericht

AG Charlottenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 11. 2004


Aktenzeichen

237 C 134/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Da sich § 97 Abs. 2 UrhG an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht anlehnt, um wegen des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags der urheberrechtlichen Schutznormen einen immateriellen Schadensersatz zuzubilligen, ist für die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellt hat (im Anschluss an HansOLG Hamburg, GRUR 1974, Seite 165/167).

  2. Der Veröffentlichung eines Beitrags (hier: Kurzkrimi), die das Urheberrecht aus § 13 UrhG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, kommen bei Würdigung der Gesamtumstände kein besonderes Gewicht zu, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass durch die falsche Autorenbezeichnung der Ruf des Autors oder die allgemeinen künstlerischen oder wirtschaftlichen Interessen des Autors nachhaltig beeinträchtigt wären.

  3. Stellt eine Zeitschrift unverzüglich nach Kenntnis ihres Versehens die Autorenbezeichnung in deutlicher, drucktechnischer hervorgehobener Form in der nächsten veröffentlichten Ausgabe an gleicher Stelle richtig und zahlt das doppelte Honorar, ist die erlittene Beeinträchtigung in anderer Weise befriedigend ausgeglichen.

  4. Schäden im kommerziellen Bereich durch falsche Autorenbezeichnung und damit verbundene Folgebehinderungen gleicht nicht die immaterielle Geldentschädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG, sondern § 97 Satz 1 UrhG aus. § 97 Abs. 2 UrhG zielt nicht auf die Begründung einer praktisch in jedem Fall unerlaubter Nutzung (hier: fehlerhafte Urheberbenennung) allein im Hinblick auf die Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Künstlers eingreifenden Sanktion. Es muss sich vielmehr nach den Gesamtumständen um ein besonders gelagerten, schwerwiegenden Ausnahmefall handeln, dass für die Zubilligung einer Geldentschädigung ein unabweisbares Bedürfnis bestünde.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung wegen Abdrucks eines von ihr verfassten Kurzkrimis mit falscher Autorenbezeichnung in Anspruch.

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift ..., die jede Woche etwa 3,36 Millionen Leserinnen und Leser erreicht. Sie veröffentlichte in der ... Nr. 11 vom 03.03.2004 auf Seite 80 einen von der Klägerin verfassten und ihr ohne Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht angebotenen Kurzkrimi "Ein ganz besonderer Abend", als dessen Autor sie jedoch auf Grund eines Redaktionsversehens Herrn ... nannte. Nach Erlass einer Einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 16 O 120/04 am 04.03.2004, mit der der Beklagten die Vervielfältigung oder Verbreitung des Kurzkrimis ohne Benennung der Urheberschaft der Klägerin untersagt wurde und sie zur Auskunftserteilung über den Umfang der Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet wurde, erklärten die Prozessbevollmächtigtem der Beklagten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2004, infolge eines Redaktionsversehens, das die Beklagte zu entschuldigen bitte, sei der Kurzkrimi mit falscher Autorenbezeichnung veröffentlicht worden und eine Richtigstellung werde deshalb in der aktuellen Ausgabe der Freizeit Revue, die noch nicht zum Abdruck abgeschlossen sei, an entsprechender Stelle erfolgen. Die Beklagte verpflichtete sich in dem Schreiben, es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Kurzkrimi zu vervielfältigen, anzubieten oder zu verbreiten, wenn das ohne Benennung der Urheberschaft der Klägerin erfolgte. Mit weiterem Schreiben vom 08.03.2004 wurde mitgeteilt, wie in anderen Fällen vergessener Bildunterschriften usw. üblich, werde die Klägerin den doppelten Betrag des vereinbarten Honorars in Höhe von 410,-- € erhalten. Im Heft Nr. 14 der ... vom 24.03.2004 erfolgte sodann auf der Seite 80, auf der jeweils der Kurzkrimi abgedruckt war, in einem drucktechnisch besonders hervorgehobenen Kasten die Richtigstellung der Autorenbezeichnung betreffend den in der -... Nr. 11 erschienenen Kurzkrimi der Klägerin. Nach Klageeinreichung am 23.04.2004 und -zustellung am 21.05.2004 erhielt die Klägerin von der Beklagten am 19.6.2004 einen Scheck über 410,-- €, wobei es in der beigefügten Gutschrift hieß "doppeltes Honorar wegen Falschnennung des Autors".

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 2.000,-- € insgesamt sowohl wegen Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts als auch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, da im Falle fehlerhafter Urheberbenennung ein schwerwiegender Eingriff in diese Rechte vorliege und eine Geldentschädigung aus § 97 Abs. 2 UrhG zu zahlen sei. Die Klägerin meint, der massive Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht, der nach ihrer Auffassung mit der Falschbezeichnung des Autors verbunden ist, könne nicht wie im Falle der lediglich fehlenden Urheberbenennung mit einem 100 %-igen Zuschlag zu dem vereinbarten Honorar ausgeglichen werden, da der Eingriff als gravierend einzustufen sei und dem auch nicht durch Abdruck einer Richtigstellung habe entgegengewirkt werden können. Wegen der Einzelheiten des Klagevortrags wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und in dem Schriftsatz vom 21.10.2004 verwiesen (Bl. 2-9 und 87-91 d.A.).

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin am 19.06.2004 von der Beklagten einen Scheck über 410,-- € erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen der fehlerhaften Autorenbenennung beim Kurzkrimi "Ein ganz besonderer Abend" in der ... auf der Seite 80, nämlich ... statt ..., eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.590,-- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.05.2004.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, sie treffe an der fehlerhaften Autorenbezeichnung lediglich ein geringes Verschulden, da es aufgrund der Einfügung von Texten externer Autoren mit Autorenzeile in ein Standard-Layout und der gleichzeitigen Arbeit an Kurzkrimis für mehrere zeitlich nacheinander erscheinende Hefte versäumt worden sei, bei Zurückstellung oder Verwerfung eines zunächst zur Veröffentlichung erwogenen Textes die Autorenzeile entsprechend zu aktualisieren. Die Beklagte macht geltend, sie habe aus dem bedauerlichen Vorfall sofort die notwendigen Konsequenzen gezogen. Zum einen haben sie die Autorenzeile aus dem Standard-Layout entfernt, so dass ein derartiger Fehler nicht mehr auftreten könne. Zum anderen habe sie in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe Nr. 14, eine Richtigstellung veröffentlich und sie habe der Klägerin auch ein doppeltes Honorar, nämlich die vereinbarten 410,-- € zweimal gezahlt. Die Beklagte meint deshalb, sie habe alles getan, um den durch den bedauerlichen Fehler eingetretenen Schaden wieder gutzumachen und darüber hinausgehende Ansprüche könnten der Klägerin nicht zustehen. Auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 22.06.2004 wird verwiesen (Bl. 50-52 d.A.).

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Denn der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 13 UrhG noch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, 63. Aufl., § 253 BGB Rz. 10).

Das Gesetz eröffnet in § 97 Abs. 2 UrhG für den Fall der schuldhaften Urheberrechtsverletzung die Möglichkeit, Ersatz des nicht vermögensrechtlichen Schadens zu fordern nur, "wenn und soweit es der Billigkeit entspricht". Da die Vorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG in Anlehnung an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht in das Urhebergesetz aufgenommen wurde, weil wegen des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags der urheberrechtlichen Schutznormen ein immaterieller Schadensersatz zugebilligt werden sollte, ist für die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung aus § 97 Abs. 2 UrhG auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellt hat (vgl. OLG Hamburg GRUR 74, 165, 167). Dementsprechend könnte die Klägerin als durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Betroffene Ersatz ihres immateriellen Schadens nur dann beanspruchen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordern würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die falsche Autorenbezeichnung als schwer anzusehen wäre und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen ließe (vgl. BGH NJW 71, 698, 699).

Zwar ist die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Kurzkrimis mit einer falschen Autorenbezeichnung in ihrem Recht aus § 13 UrhG und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dennoch kommt der Rechtsverletzung bei Würdigung der Gesamtumstände kein besonderes Gewicht zu. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die falsche Autorenbezeichnung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Rufs der Klägerin oder ihrer allgemeinen künstlerischen oder wirtschaftlichen Interessen eingetreten wäre (vgl. hierzu OLG Hamburg GRUR 90, 36). Außerdem ist das Verschulden der Beklagte als gering einzustufen. Denn die Beklagte hat es aufgrund eines Redaktionsversehens nur einmal versäumt, die Autorenzeile entsprechend zu aktualisieren und infolgedessen einen von der Klägerin verfassten Kurzkrimi mit einer falschen Autorenbezeichnung veröffentlicht, sich hierfür sofort entschuldigt und eine unverzügliche Richtigstellung in die Wege geleitet. Zwar war das Ausmaß der Verbreitung der ... mit der falschen Autorenbezeichnung erheblich, da diese über eine hohe Auflage verfügt. Ebenso hat aber die unverzüglich veröffentlichte Richtigstellung einen breiten Leserkreis erreicht. Auch der Präventionsgedanke gebietet keine Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung, da die Autorenzeile sofort aus dem Standard-Layout entfernt wurde, so dass ein derartiger Fehler künftig nicht mehr auftreten kann. Im Übrigen ist ohnehin die weitere Voraussetzung für die Zubilligung einer immateriellen Geldentschädigung nicht erfüllt, dass sich nämlich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Denn die Beklagte hat unverzüglich nach Kenntnisnahme von ihrem Versehen die Autorenbezeichnung in deutlicher, drucktechnisch hervorgehobener Form in der nächsten veröffentlichten ... auf der Seite des Kurzkrimis richtiggestellt und der Klägerin das doppelte Honorar zum Ausgleich ihrer Beeinträchtigung gezahlt. Soweit die Klägerin argumentiert, der eingetretene Schaden habe durch den Abdruck der Richtigstellung nicht angemessen ausgeglichen werden können, da der Leserkreis der verschiedenen Hefte voneinander abweiche und außerdem ihr Werk einem unmittelbaren Konkurrenten zugeordnet worden sei, dessen Namen bekannt sei, beruft sie sich nach ihrem eigenen Vortrag auf den "Erinnerungserfolg" der richtigen Urheberbezeichnung und damit auf die wirtschaftliche Komponente des Schutzes des Urheberrechts. Der Schaden im kommerziellen Bereich durch falsche Autorenbezeichnung und die damit verbundene Behinderung von Folgeaufträgen wird aber nicht durch eine immaterielle Geldentschädigung nach § 97 Abs. 2 UrhG, sondern über § 97 Abs. 1 UrhG ausgeglichen (vgl. Schricker - Wild, a.a.O., § 97 UrhG Rz. 77). Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch macht die Klägerin nach der eindeutigen Fassung des Klageantrags im vorliegenden Prozess nicht geltend. Im Übrigen hat sie Schadensersatz gemäß § 97 Ab. 1 UrhG entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie bereits erhalten, indem ihr die Beklagte das doppelte Honorar gezahlt hat (vgl. hierzu LG Düsseldorf GRUR 93, 664).

Soweit sich der Klägervertreter im Termin immer wieder darauf berufen hat, bei fehlerhafter Urheberbenennung liege ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der zwingend zu einer Geldentschädigung aus § 97 Abs. 2 UrhG führe (Seite 5/6 d. Klageschrift), kann dem nach Überprüfung nicht gefolgt werden. Denn der Gesetzeszweck des § 97 Abs. 2 UrhG zielt nicht auf die Begründung einer praktisch in jedem Fall der unerlaubten Nutzung allein im Hinblick auf die Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Künstlers eingreifenden Sanktion (vgl. OLG Hamburg GRUR 90, 36). Vielmehr müsste es sich nach den Gesamtumständen um einen besonders gelagerten, schwerwiegenden Ausnahmefall handeln, so dass für die Zubilligung einer solchen Entschädigung ein unabweisbares Bedürfnis bestünde (vgl. BGH NJW 71, 698, 699).

Außerdem kommen auch die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen (OLG München ZUM 2000, 404; LG Berlin ZUM 98, 673 sowie LG München 1 ZUM 95, 57) nicht zu dem Ergebnis, dass neben einem Zuschlag von 100 % als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zusätzlich noch eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen wäre. Da im vorliegenden Fall bereits die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 100 % zum vereinbarten Honorar erfolgt ist, kann die Klage deshalb auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung keinen Erfolg haben.

Die Kosten sind gemäß §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zahlung eines 100 %-igen Zuschlags zu dem vereinbarten Honorar in Höhe von 410,-- € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die entsprechenden Kosten nach billigem Ermessen zu tragen, da sie auch in dieser Höhe unterlegen wäre.

Sollte die Zahlung der Beklagten tatsächlich zum Ausgleich des immateriellen Schadens erfolgt sein - wofür in Anbetracht des Inhalts ihres Schreibens vom 8.3.2004 nichts spricht - wäre die Klage in dieser Höhe mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig gewesen, da sich die Beklagte bereits in dem genannten Schreiben verpflichtet hatte, das doppelte Honorar zu zahlen. Ein Bedürfnis der Klägerin, den Betrag vor entsprechender Mahnung gerichtlich geltend zu machen, wäre deshalb von vornherein nicht zu erkennen gewesen. Jedenfalls aber war die auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung gerichtete Klage nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein insgesamt unbegründet, da der Ausnahmefall einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorlag.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.


Dame

Rechtsgebiete

Urheberrecht