Vergleichende Werbung mit unterschiedlichen Teilen eines Tests

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 10. 2004


Aktenzeichen

9HK 0 7137/04


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

...

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Beklagte vertreibt im Rahmen des Versandhandels mittels Fernsehwerbung verschiedene Produkte, u.a. auch die "B. Antifalten-Creme".

Die Stiftung Warentest veröffentlichte in ihrer Zeitschrift "test" Nr. 4/2004 auf den Seiten 30 ff. einen Vergleichstest zu neuen Versandkosmetika, wobei das Mittel des Beklagten die Testnote "BEFRIEDIGEND" erhielt.

Wegen dieses Tests übermittelte der Beklagte per E-Mail an 738 Empfänger eine Pressemitteilung, die am 31.03.2004 um 14.41 Uhr gesendet wurde.

Der Kläger ist der Meinung, dass diese Pressemitteilung wettbewerbswidrig sei. Die Veröffentlichung verstoße gegen § 27 I Nr. 1 LMBG und auch gegen das UWG. Es werde nämlich der täuschende Eindruck erweckt, als laute das Testurteil für das vom Beklagten vertriebene Mittel "SEHR GUT", während ein Konkurrenzprodukt mit "MANGELHAFT" bewertet worden sei. Es werde aufgrund der konkreten Aufmachung nicht deutlich, dass es sich bei dem vom Beklagten behaupteten Testergebnis nur um einen Teil der Bewertung handle, nämlich um die Bewertung der Verträglichkeit des Mittels.

Täuschend sei die Werbung aber auch deshalb, weil der Beklagte einen Vergleich durchführe, ohne darauf hinzuweisen, dass beide Produkte in verschiedenen Kategorien getestet worden seien. Weiter handle es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, weil sich der Vergleich nicht auf Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehe.

Schließlich liege in der Herausstellung des eigenen Produktes des Beklagten mit der behaupteten Wertung "SEHR GUT" und der Mitteilung der Wertung "MANGELHAFT" für das konkurrierende Produkt eine unsachliche Herabsetzung.

Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht München I daraufhin gegen den Beklagten am 19.04.2004 folgende einstweilige Verfügung:

Dem Antragsgegner wird verboten,

im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika wie folgt zu werben:

G. "Hautnah Face Creme" MANGELHAFT

Stiftung Warentest MANGELHAFT Im Test: Gesichtscremes Qualitätsurteil bei Verträglichkeit test 4/2004

B. "Antifalten-Creme" SEHR GUT

Stiftung Warentest SEHR GUT Im Test: Gesichtscremes Qualitätsurteil bei Verträglichkeit test 4/2004

Gegen diese einstweilige Verfügung ließ der Beklagte Widerspruch einlegen.

Zur Begründung trug er vor, dass der Beklagte u.a. im Verlagswesen tätig sei, weshalb er sich im streitgegenständlichen Fall auf das Recht der freien Berichterstattung berufe.

Der Beklagte habe auch keine Verbraucherkreise informiert, sondern nur eine bestimmte Zielgruppe von Journalisten. Es handle sich deshalb bei dem streitgegenständlichen Vorgang um keine Werbung.

Außerdem gebe der Beklagte die Urteile der Stiftung Warentest sachlich korrekt und ohne jegliche Kommentierung als Pressemitteilung weiter.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwies sich in vollem Umfang auch als begründet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 19.04.2004 zu bestätigen war.

1 . Entgegen der Meinung des Beklagten stellt die beanstandete E-Mail-Aktion vom 31.03.2004 eine Werbung dar. Unstreitig ist der Beklagte als Vertreiber von verschiedenen Produkten, u.a. der streitgegenständlichen "B. Antifalten-Creme" tätig. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Beklagte, wie er selbst vorträgt, u.a. im Verlagswesen und als Presse- und Medienagentur tätig ist. Es spielt auch keine Rolle, welche Funktion die vom Beklagten angeschriebenen 738 Empfänger der streitgegenständlichen Pressemitteilung haben, weil sie, auch wenn sie Presseleute sind, zumindest auch als Verbraucher angesehen werden müssen.

Bei der streitgegenständlichen Aktion handelt es sich deshalb unzweifelhaft um eine Werbemaßnahme.

2. Dass diese Werbemaßnahme auch wettbewerbswidrig war, wird vom Beklagten in seinem Widerspruchsschriftsatz auch gar nicht mehr in Zweifel gezogen.

Insoweit verweist das Gericht in vollem Umfang zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Klägers.

3. Der Beklagte kann sich im konkreten Fall auch nicht auf das Recht der freien Berichterstattung gem. Art. 5. GG berufen. In diesem konkreten Fall verbreitet der Beklagte nämlich nicht ein eigenes Werturteil, sondern er verfälscht ein fremdes Werturteil, d.h. er stellt schlicht und einfach eine falsche Tatsachenbehauptung auf. Für eine solche Handlungsweise gewährt allerdings Art. 5 GG keinen Schutz.

Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die einstweilige Verfügung vom 19.04.2004 zu bestätigen war. ...

Rechtsgebiete

Werberecht