"Busenmacher-Witwe" und Bekanntgabe von Vorstrafen

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

22. 10. 2004


Aktenzeichen

9 O 19910/04


Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung

    • eines Ordnungsgeldes von EUR 5, - bis zu EUR 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

    • einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

    zu vollziehen an den Geschäftsführern ...

    für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

    1. über die Antragstellerin von einer vorbestraften Tatjana Gsell o.ä. zu berichten und/oder berichten zulassen, soweit eine solche Text- und Bildberichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren gegen die Antragstellerin steht

      und/oder

    2. die Antragstellerin als Busenmacher-Witwe im Rahmen einer Berichterstattung zu benennen und/oder benennen zu lassen.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 40.000,-- festgesetzt.


Dr. Steiner
Vors. Richter am LG

Mai
Richter am LG

Dr. Schwarz
Richterin am LG

Rechtsgebiete

Presserecht