"Busenmacher-Witwe" und Bekanntgabe von Vorstrafen
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Einstweilige Verfügung
Datum
22. 10. 2004
Aktenzeichen
9 O 19910/04
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
eines Ordnungsgeldes von EUR 5, - bis zu EUR 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an den Geschäftsführern ...
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,
über die Antragstellerin von einer vorbestraften Tatjana Gsell o.ä. zu berichten und/oder berichten zulassen, soweit eine solche Text- und Bildberichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Strafverfahren gegen die Antragstellerin steht
und/oder
die Antragstellerin als Busenmacher-Witwe im Rahmen einer Berichterstattung zu benennen und/oder benennen zu lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 40.000,-- festgesetzt.
Dr. Steiner
Vors. Richter am LG
Mai
Richter am LG
Dr. Schwarz
Richterin am LG
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