Ersatz für Brillengläser
Gericht
AG Weinheim
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
08. 01. 2003
Aktenzeichen
2 C 365/02
Beim Ersatz von Brillengläsern kommt ein „Abzug neu für alt“ in der Regel nicht in Betracht.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bekl. bzw. die hinter ihr stehende Privathaftpflichtversicherung hat Schadensersatz für die fahrlässige Zerstörung von Brillengläsern zu zahlen. Die Versicherung zahlte lediglich einen angeblichen Zeitwert mit der Begründung, nach Statistiken hätten Brillen eine durchschnittliche Benutzungsdauer von 48 Monaten. Danach würden sie aus medizinischen oder modischen Erwägungen in aller Regel ausgetauscht. Je nach Anschaffung der Brille ließe sich der Zeitwert an Hand dieser Statistik berechnen.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
Auszüge aus den Gründen:
Dem Kl. steht der dem Grunde nach unstreitige Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrags gegen die Bekl. zu auf Grund der Beschädigung der Brille des Kl., § 823 I BGB.
Das Gericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein „Abzug neu für alt“ nicht angebracht ist. Das Gericht übersieht nicht, dass Brillen selbstverständlich der Alterung unterliegen, wobei vorliegend aber schon die Besonderheit gilt, dass lediglich Ersatz der Gläser verlangt wird, nicht des Gestells. Ein Abzug neu für alt kommt nur in Betracht, wenn bei Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue eine Werterhöhung eintritt, eine messbare Vermögensvermehrung muss die Schadensbeseitigung bewirkt haben, die Werterhöhung muss sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 146). Wie dort ausgeführt, ist in der Regel eine messbare Wertsteigerung zu verneinen bei Ersatz einer Zahnprothese oder Krone, auch wenn diese acht Jahre alt ist. Wie das AG Arnstadt ausführt (ZfS 2000, 340), tritt durch eine neue Brille eine messbare Vermögensmehrung nicht ein, dies gilt, so das AG Arnstadt, auch dann, wenn der Geschädigte sich wegen seiner leicht veränderten Sehkraft ohnehin neue Brillengläser angeschafft hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung. Dass hierdurch, bei Weitergebrauch des Gestells und unverminderter Sehstärke eine Vermögensmehrung eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, was vorliegend aber nicht der Fall ist, wenn die Gläser bereits stark abgenutzt gewesen wären.
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