Abgrenzung: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von Dienstvertrag

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

03. 11. 2004


Aktenzeichen

3 U 3154/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Für die Abgrenzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Innengesellschaft und einem partiarischen Austauschverhältnis (z.B. einem Dienstvertrag) ist erheblich, ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, ob im Innenverhältnis zwischen den Partnern eine Gleichstellung vorgesehen ist, ob interne Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Partner bestehen, ob eine Erfolgsbeteiligung oder eine feste Vergütung vereinbart ist, und ob eine Verlustbeteiligung der Partner zu erfolgen hat.

  2. Ein überwiegend auf die Aufgabenerfüllung einer Partei bezogenes gemeinsames Interesse als Zielsetzung hat vor dem von den Parteien verfolgten Zweck an der Beibehaltung ihrer getrennten, selbstständigen, eigenen Interessen dienenden Geschäftsführung keinen Vorrang.

  3. Die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 6 Monaten entspricht eher üblichen Regelungen zur Beendigung von Dienstverträgen als Bestimmungen zur Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.03.2004 aufgehoben.

  2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 59.255,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2003 zu bezahlen.

  3. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... (im folgenden: ...) gemäß Ziffern 2.1. und 2.2. des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 31.05.1998 (Anlage K 1 zu Blatt 1/8) für die Monate April bis Juli 2003 Zahlung einer Vergütung in Höhe von 59.255,16 Euro. Die Beklagten haben diesen Anspruch nach Grund und Höhe unstreitig gestellt, jedoch ein Zurückbehaltungsrecht und aufrechenbare Gegenforderungen geltend gemacht. Zum Sachverhalt bis zur landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.03.2004, insbesondere die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien ein Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 705 ff. BGB zustande gekommen sei. Dieser sei durch die wechselseitigen Kündigungen jedenfalls zum Ende des Monats Februar 2004 aufgelöst worden. Damit stehe Einzelansprüchen der Gesellschafter die mit der Auflösung eines Gesellschaftsvertrages eintretende Durchsetzungssperre entgegen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrages vom 31.05.1998 als Gesellschaftsvertrag. Nach dem Inhalt der beiderseits geschuldeten Leistungen und der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Parteien auf der Grundlage dieses Vertrages in der Vergangenheit habe die Klägerin Leistung von Diensten und nicht Beiträge als Gesellschafterin der ... geschuldet. Erst im Zug der Auseinandersetzungen im Juli 2003 hätten die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 30.07.2003 von einer "Partnerschaft in der ... gesprochen und ebenfalls trotz einer Zusammenarbeit seit 1996 erstmals zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen. Die Beklagten hätten entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil in erster Instanz auch nicht unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin Gesellschafterin der ..., insbesondere der in der Bezeichnung ... "Partner" gewesen sei. Eine entsprechende Behauptung sei im übrigen auch von den Beklagten nicht aufgestellt worden.

Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis komme, die Klägerin hafte für Verbindlichkeiten der ... mit, habe die Klägerin vorsorglich den Kooperationsvertrag bereits mit Schriftsatz vom 08.01.2004 angefochten.

Die Vergütungsforderung der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen; den Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche hinsichtlich der früheren Rechnungsstellungen der Mitarbeiter ... und ... lägen nicht vor. Die Klägerin hafte nicht für Steuerschulden der ... und der Beklagten. Soweit die Klägerin aus den Rechtsbeziehungen zur Stadtsparkasse bis zur Beendigung der Zusammenarbeit Einkünfte im eigenen Namen erzielt habe, stehe der ... ein auf der Grundlage 2.2 des Vertrages berechneter hälftiger Anteil zu. Insoweit mache die Klägerin jedoch ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die ... ihrerseits für Juli 2003 und anteilig August noch nicht abgerechnet habe.

Die Klägerin sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages am 12.08.2003 berechtigt gewesen, weil die ... ihr seit April 2003 die Vergütung vorenthalten habe. Die Übernahme des Vertrages mit der Stadtsparkasse durch die Klägerin sei darauf zurückzuführen, dass die ... bei der im Juli 2003 mit der Stadtsparkasse neu abzuschließenden Rahmenvereinbarung nicht in zweckentsprechender Weise mitgewirkt habe. So hätte die Stadtsparkasse die bisherigen vertraglichen Beziehungen mit einem Partner in der Rechtsform einer GmbH fortsetzen wollen. Um den Auftrag der Stadtsparkasse zu retten, habe sich die Klägerin als Vertragspartnerin angeboten und den Beklagten mitgeteilt, dass selbstverständlich unverändert die Honorarteilung fortgeführt würde. Für die Zeit ab Kündigung des Vertrages durch die Klägerin am 12.08.2004 bestehe ein aufrechenbarer Anspruch der ... weder als Provisions- noch als Schadensersatzanspruch. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 26.03.2004 werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin Euro 59.255,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Ersturteil. Die Parteien hätten seit Beginn ihrer Zusammenarbeit Elemente verschiedener Rechtskonstruktionen variiert, nämlich Elemente des Dienstvertrages, Partnerschaftsgesellschaftsvertrages sowie der BGB-Gesellschaft und dabei gleichzeitig versucht, eine steuerlich möglichst günstige Konstruktion für jeden einzelnen zu finden. Ungeachtet dessen, was die Parteien formal ausgedrückt hätten, sei von den Parteien das gemeinsame Auftreten nach außen und die gemeinsame Verteilung des Gewinns sowie der Risiken im Innenverhältnis angestrebt worden; letzteres seien die typischen Kriterien für eine BGB-Gesellschaft. Es habe hier im übrigen auch unabhängig von dem vorliegenden schriftlichen Kooperationsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgelegen. Die Parteien hätten sich zu Erreichnung eines gemeinsamen Zweckes zusammengetan. Dem stehe eine interne Aufgabenverteilung und eine fehlende Gleichstellung nach außen nicht entgegen. Der Schwerpunkt des Vertrages liege in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, die insbesondere im gemeinsamen Namen ... ("P" für die Klägerin), gemeinsamen Unterschriften unter allen Verträgen und Angeboten, der partnerschaftlichen Haftung sowie dem Auftreten der Klägerin zum Ausdruck gekommen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich selbst gegenüber Dritten als "geschäftsführender Partner" bezeichnet. Das partnerschaftliche Verständnis der Parteien habe auch in der Bestimmung des Kooperationsvertrages, wonach weitere Kooperationen der beiden Unternehmen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gegenseite zulässig sind, seinen Niederschlag gefunden.

Soweit eine Durchsetzungssperre wegen der noch nicht auseinandergesetzten Gesellschaft nicht bestehe, seien die in erster Instanz geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten zu berücksichtigen:

Im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma ... sowie Rechnungen der Firma ... habe das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass es sich bei den genannten Firmen um Scheinfirmen handle. Dies habe Belastungen der ... wegen nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer, zusätzliche Einkommenssteuer jeweils für die Gesellschafter der ... sowie zusätzliche Gewerbesteuer und Anwalts- sowie Steuerberaterkosten mit sich gebracht. Das Finanzsamt habe zwar die im Zusammenhang mit der genannten Steuerprüfung abgebuchten Beträge zwischenzeitlich zurückbezahlt und als Verzugsschaden 5 % Zinsen erstattet. Die ... habe die Steuerzahlungen jedoch mit einem über 5 % liegenden Zinssatz finanzieren müssen. An diesem Schaden habe sich die Klägerin hälftig zu beteiligen. Die Beklagten haben diesen Schaden zuletzt mit 3.258,97 Euro und 6.312,85 Euro (Angelegenheit ...) und 5.251,06 Euro (Angelegenheit ...) beziffert. Zum Betrag von 3.258,97 Euro zuzüglich Steuerberatungskosten in Höhe von 5.500,00 Euro haben die Beklagten auf eine dem Schriftsatz vom 22.03.2004 angefügte Aufstellung (Anlage zu Blatt 68/77 d. A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten auch einen Schadensersatzanspruch der ... gegen die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die Vereinbarung in Ziffer 3.6 des Kooperationsvertrages weiter. Die Klägerin habe gegen das in der genannten Bestimmung vereinbarte Wettbewerbsverbot durch die Übernahme der vertraglichen Beziehung zur Stadtsparkasse ab Juli 2003 verstoßen. Als geschätzten entgangenen Honoraranteil für die Zeit von Juli 2003 bis Februar 2004 stehe der GSP ein Anspruch in Höhe von 43.071,20 Euro zu (Schadensberechnung Blatt 17 d.A.).

Die ... habe den Kooperationsvertrag aus wichtigem Grund am 08.08.2003 berechtigt wegen des Wettbewerbsverstoßes der Klägerin sowie wegen einer vertragswidrigen Weigerung der Klägerin, sich entgegen Ziffer 3.5 des Vertrages an den eingetretenen Schadensfällen zu beteiligen, gekündigt. Die Stadtsparkasse habe die Fortführung der vertraglichen Beziehungen nicht von Bedingungen, die die ... nicht hätte erfüllen können, abhängig gemacht. Insbesondere sei von der Stadtsparkasse nicht zur Voraussetzung einer Fortsetzung des Rahmenvertrages gemacht worden, dass die Beklagten in der Form einer GmbH firmieren. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 12.08.2003 wegen Zahlungsverzuges sei demgegenüber unberechtigt, weil der ... wegen der aufgetretenen Schadensfälle ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien im Termin zur Berufungsverhandlung am 28.07.2004 sowie mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung im Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 15.09.2004 erörtert. Auf die Sitzungsniederschriften vom 28.07.2004 (Blatt 129/131 d. A.) und 15.09.2004 (Blatt 151/153 d. A.) wird Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Endurteils des Landgerichts München I vom 02.02.2004 und in der Hauptsache zur Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 59.255,16 Euro.

Die vom Rubrum des angefochtenen Urteils abweichende Bezeichnung der Beklagten entspricht den übereinstimmenden Angaben der Klägerin in der Klage und in der Berufungsbegründung sowie der Beklagten in der Berufungserwiderung. Der Senat legt die Bezeichnung der Beklagten in Verbindung mit dem Sachvortrag der Klägerin dahin aus, dass die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Im vorliegenden Berufungsverfahren ist entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten in erster Instanz und der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass der Klageanspruch in Höhe von 59.255,16 Euro umfassend Vergütungsansprüche aus Fixum und Provision

Vergütung April 2003 (Provison): 23.403,14 Euro
Vergütung Mai 2003 (Provison): 5.472,94 Euro
Vergütung Juni 2003 (Fixum): 6.524,08 Euro
Vergütung Juni 2003 (Provision): 17.330,92 Euro
Vergütung Juli 2003 (Fixum). 6.524,08 Euro

nach Grund und Höhe unstreitig ist.

Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht die Beendigung der mit den von den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrag vom 31.05.1998 vereinbarten Zusammenarbeit und eine für Juli 2003 und anteilig August 2003 noch ausstehende Abrechnung nicht entgegen.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Auflösung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gemäß § 705 ff. BGB der Geltendmachung von Einzelansprüchen eine Durchsetzungssperre entgegensteht (Rn. 7 zu § 730 BGB, Parlandt 63. Auflage; BGH NJW 90, 573, BGH NJW 95, 188; BGH NJW-RR 93, 1187).

Der Senat gelangt hier unter Würdigung der in dem von den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrag enthaltenen gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Elemente sowie der Elemente eines Handelsvertreterverhältnisses sowie der vorgelegten Abrechnungen der Parteien zu dem Ergebnis, dass weder im Außen- noch im Innenverhältnis zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet wurde.

Dass eine Außengesellschaft ... bestehend aus der Klägerin als Mitgesellschafterin und den Beklagten einzeln oder in einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss ihrerseits begründet und vollzogen wurde, haben die Beklagten nicht ausreichend dargetan. Nach dem vorgelegten Kooperationsvertrag (Ziffern 1.1, 1.3, 3.1, 3.2, 3.3) sollte die Klägerin im Namen der ... tätig werden. Auch die Beklagten legen nicht dar, dass für die ... unter Einbeziehung der Klägerin als Gesellschafterin Gewinn- und Verlustrechnungen vorgenommen, Steuererklärungen getätigt oder Rechtsstreitigkeiten geführt wurden. Die Beklagten tragen vor, dass die Klägerin und die ... unabhängig bleiben wollten, dass jedoch einem gemeisamen Auftreten nach außen im Innenverhältnis eine Gleichstellung hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie eine Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprechen sollte. Diesem Sachvortrag der Beklagten zum Auftreten der Parteien entspricht der Umstand, dass die Parteien beiderseits gegenüber Kunden die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer auch als "Partner" bezeichnet haben, obwohl vertragliche Beziehungen zu Dritten lediglich von der ..., bestehend aus den Gesellschaftern ..., begründet wurden.

Andere Schlussfolgerungen lassen sich auch unter Berücksichtigung des Kooperationsvertrages nicht aus dem im Berufungsverfahren von den Beklagten vorgelegten Rahmenvertrag mit der Stadtsparkasse ziehen.

Soweit die Beklagten geltend machen, dass im Innenverhältnis eine Gleichstellung hinsichtlich der Rechte und Pflichten mit gemeinsamer Zweckverfolgung von den Parteien vereinbart worden sei, zielt diese Darlegung auf die Gründung einer Innengesellschaft. Eine Innengesellschaft kann nämlich dann vorliegen, wenn eine der Vertragsparteien nach außen allein, im Innenverhältnis jedoch für gemeinsame Rechnung der Parteien handelt (BGH 90, 573). Auch dann, wenn bei einer Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, setzt im Fall der Auflösung einer solchen Gesellschaft die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs eine vorangegangene Gesamtabrechnung für den Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft voraus.

Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrages in Verbindung mit dem Vollzug des Vertrages, insbesondere den durchgeführten Abrechnungen, führen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen der Parteien auch im Innenverhältnis nicht auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gemäß § 705 ff. BGB, sondern überwiegend und damit prägend auf einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Elementen eines Dienstvertrages sowie eines Handelsvertreterverhältnisses gerichtet waren (§§ 611 ff., 675 BGB, § 84 ff. HGB).

Für die Abgrenzung zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Innengesellschaft und einem partiarischen Austauschverhältnis ist nach Rechtsprechung und Lehre (Rn 9 zu § 705 BGB Palandt 63. Auflage; Rn 104 ff. zu § 705 BGB und Rn 275 ff. zu § 705 BGB Münch Komm 4. Auflage) insbesondere erheblich, ob ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, ob im Innenverhältnis zwischen den Partnern eine Gleichstellung vorgesehen ist, ob interne Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Partner bestehen, wie der Vertrag bezeichnet und formuliert ist, ob eine Erfolgsbeteiligung oder eine feste Vergütung vereinbart ist und ob eine Verlustbeteiligung der Partner zu erfolgen hat. Die vielfältig möglichen Ausgestaltungen einer Zusammenarbeit mit - wie im vorliegenden Fall - unterschiedlichen Vertragselementen gebieten eine Würdigung der gesamten Umstände. Diese führt hier aus folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kooperationsvertrag nicht neben der ... als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern ... und ... zusätzlich von der ... mit der Klägerin eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts als sogenannte Innengesellschaft begründet wurde:

In Ziffer 1 des Vertrages werden als "Vertragsgegenstand" ausschließlich von der Klägerin zu erbringende Dienstleistungen aufgeführt, für die gemäß Ziffer 2. des Vertrages von der ... ein Honorar geschuldet wird. Mit dem Bezug auf die von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1 in Ziffer 2.1 wird ausdrücklich auf eine Gegenleistung abgestellt. Die in Ziffer 2.1 bestimmte feste Vergütung ist als ein monatlich zu zahlendes Honorar vereinbart. Zusätzlich wird in Ziffer 2.2 des Vertrages ein Anspruch der Klägerin auf eine Erfolgsvergütung als "variables Honorar" begründet. Diese Erfolgsvergütung, bestehend aus der Differenz zwischen Kunden- und Mitarbeiterhonoraren, stellt sich als eine am Umsatz orientierte - von den Parteien auch gemäß Ziffer 2.5 als umsatzsteuerpflichtig angesehene - Vergütung dar. Zu Aufwendungen der Klägerin in Verbindung mit den von ihr zu erbringenden Leistungen gemäß Ziffer 1.1 ist in Ziffer 2.3 geregelt, dass ein gesonderter Erstattungsanspruch der Klägerin nicht besteht.

Zu den in Ziffer 3.4 und 1.4 des Vertrages getroffenen Feststellungen dahin, dass auch seitens der ... Tätigkeiten wie in 1.1 beschrieben durchgeführt werden und dass die Parteien über ihre Aktivitäten kommunizieren, lässt der Vertrag offen, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten der ... im Sinn von Ziffer 1.1 des Vertrages in die in Ziffer 2.1 und 2.2 getroffene Vergütungsregelung einzubeziehen sind. Im abgeschlossenen Kooperationsvertrag ist auch nicht bestimmt, dass eine Gewinn- und Verlustrechnung unter Einbeziehung beiderseitiger Aufwendungen bezüglich der vereinbarten Zusammenarbeit der Parteien zu erstellen ist.

Die in Ziffer 4.2 des Vertrages vorgesehene beiderseitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 6 Monaten, jeweils zum Monatsende, entspricht eher üblichen Regelungen zur Beendigung von Dienstverträgen als Bestimmungen zur Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Demgegenüber deutet die Regelung in Ziffer 3.5 nach ihrer Abfassung insoweit auf eine gesellschaftsrechliche Vereinbarung hin, als die Parteien bestimmt haben, dass sich Haftungsfragen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz respektive BGB regeln. Dazu ist jedoch entsprechend obigen Ausführungen festzustellen, dass diese Bestimmung soweit sie Rechtsbeziehungen der Vertragspartner im Außenverhältnis betreffen soll, ins Leere geht. Nach dem Kooperationsvertrag war die Klägerin verpflichtet, vertragliche Beziehungen auschließlich im Namen der ... - nach dem Kooperationsvertrag bestehend aus den Gesellschaftern ... - zu begründen. Auch wenn die Parteien, die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer ..., und die Beklagten im Verkehr mit Kunden und Mitarbeitern die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer als Partnerin bzw. Partner bezeichnet haben, geht der beiderseitige Sachvortrag - mit Ausnahme der von der Klägerin im eigenen Namen getrofffenen Vereinbarung im Juli 2003 - dahin, dass Verträge mit Kunden und Mitarbeitern im Namen der ... abgeschlossen und vollzogen wurden. Soweit die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auch - teilweise im Widerspruch zu ihrem Vorbringen im übrigen - geltend machen, dass die Klägerin in die Firma ... als gleichberechtigte Partnerin aufgenommen worden und mit "Partner" in der Firmenbezeichnung aufgeführt sei, widersprechen dieser Darlegung die Vereinbarungen im Kooperationsvertrag und die Durchführung dieses Vertrages im Außenverhältnis u. a. im Rahmen der Führung von Rechtsstreitigkeiten und von Steuererklärungen der ..., die unstreitig ohne eine Beteiligung der Klägerin erfolgt sind.

Entgegen ihrem Wortlaut lässt Ziffer 3.5 des Kooperationsvertrages auch für das Innenverhältnis der Parteien nicht auf eine Gesellschafterstellung und daraus folgenden Gesamtschuldnerausgleich gemäß §§ 426, 705, 722 BGB schließen. Mit der Regelung Ziffer 3.5 ist nämlich auch für das Innenverhältnis der Parteien eine ausreichende Grundlage für die von den Beklagten geltend gemachte hälftige Beteiligung an auf Seiten der ... eintretenden Schäden nicht geschaffen worden. Die Parteien haben eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung - auch unter Abgrenzung der dazu einzubeziehenden Zusammenarbeit von sonstigen Tätigkeiten der Parteien sowie Einbeziehung beiderseitiger Aufwendungen nicht vereinbart. Auch aus der allgemeinen Verweisung auf gesellschafts- und partnerschaftsgesellschaftsrechtliche Bestimmungen ergibt sich damit hier aus der nicht an einer Gewinn- und Verlustrechnung orientierten Vergütungsvereinbarung kein hinreichender Beteiligungsmaßstab. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den von der Klägerin gemäß Ziffer 1.1 des Vertrages zu erbringenden Leistungen und der in Ziffer 2.2 vereinbarten Art der Berechnung der Vergütung Störungen, die in den Rechtsbeziehungen der ... mit von der Klägerin aquirierten und betreuten Kunden und Mitarbeitern auftreten, in die Abrechnung der Parteien - wie in der Vergangenheit bereits teilweise erfolgt - Eingang finden können. Auch insoweit wären jedoch nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragsgegenstand und der Vergütung zur Begründung einer Haftungsbeteiligung Regelungen des Dienstvertrags und Handeslvertretervertragsrechtes gegebenenfalls heran zu ziehen.

Die intern vereinbarten Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Klägerin und ein zumindest teilweise erfolgtes Auftreten der Klägerin als gleichberechtigte Partnerin der Beklagten nach außen - die Richtigkeit des Sachvortrags der Beklagten insoweit unterstellt - sind der Art der der Klägerin übertragenen Aufgaben sowie der Abrechnungsmodalität in Ziffer 2.2 des Vertrages zuzuordnen, ohne dass daraus ohne weiteres auf die zwischen den Parteien vereinbarten Rechtsbeziehungen geschlossen werden muss. Dazu ist auch in Ziffer 1.3 des Vertrages festgestellt, dass die Verträge und Angebote bezüglich der in Ziffer 1.1 aufgeführten Punkte von beiden Kooperationspartnern zwar zu unterschreiben sind, jedoch sämtliche Angebote und Verträge - auch nach außen erkennbar - auf den Namen der ... zu lauten haben.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien im Hinblick auf die Regelung in Ziffern 1 und 2 des Vertrages den gemeinsamen Zweck verfolgt haben, dass die Arbeiten der Klägerin möglichst erfolgreich sind und zu auch den Beklagten gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages zu Gute kommenden hohen variablen Honoraren führen. Ein solches nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag jedoch überwiegend auf die Aufgabenerfüllung der Klägerin bezogenes gemeinsames Interesse führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass diese Zielsetzung vor dem von den Parteien verfolgten Zweck an der Beibehaltung ihrer getrennten selbstständigen eigenen Interessen dienende Geschäftsführung Vorrang haben sollte.

Die Klageforderung in Höhe von 59.255,16 Euro ist nicht durch die von der ... erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ganz oder teilweise erloschen (§§ 387, 389 BGB).

Der ... steht der als Schadensanteil ... in Höhe von 6.312,85 Euro und 3.258,97 Euro sowie als Schadensanteil ... in Höhe von 5.251,06 Euro geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Die Beklagten haben die Entstehung des insoweit von ihnen behaupteten Schadens der ... bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Nach Erstattung der von Seiten der Beklagten zunächst entrichteten Steuerbeträge durch das Finanzamt nebst 5 % Zinsen kann ein Schaden zwar grundsätzlich darin bestehen, dass in der Zeit zwischen den jeweiligen Abbuchungen und der Erstattung in einer den Abbuchungen entsprechenden Höhe Bankkredit von der ... in Anspruch genommen wurde und die jeweils zu bezahlenden Zinsen über den vom Finanzamt erstatteten Betrag von 5 % liegen. Eine entsprechende substantiierte Darlegung der Beklagten dazu liegt - trotz gerichtlichen Hinweises im Termin zur Berufungsverhandlung am 28.07.2004 - nicht vor. Die Beklagten haben zwar in den Schriftsätzen vom 10.12.2003 und 22.03.2004 im landgerichtlichen Verfahren unter Bezug auf dazu als Anlagen vorgelegte Aufstellungen die zu finanzierenden Steuerbeträge nach Zeitraum der berechneten Zinsen und Steuerarten aufgeschlüsselt. Aus den Aufstellungen geht jedoch nicht hervor, wann die jeweiligen Abbuchungen des Finanzamtes einerseits und die darauf entfallenden Gutschriften andererseits erfolgt sind und wie sich eine zu den erstatteten Verzugszinsen ergebenende Differenz berechnet. Auch hinsichtlich der dazu geltend gemachten Steuerberatungskosten und Rechtsanwaltskosten ist weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen noch aus dem dazu vorgelegten Aufstellungen zu entnehmen für welche Tätigkeiten für die ... oder die Beklagten persönlich die aufgeführten Kosten angefallen sind. Die Vernehmung der dazu angebotenen Zeugen wäre auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.

Dahinstehen kann damit, ob die insoweit von den Beklagten unter Berufung auf die Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes §§ 705 ff., 426 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.5 des abgeschlossenen Kooperationsvertrages geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die sich zuletzt nur noch auf einen auf Seiten der ... entstandenen Finanzierungs- und Kostenaufwand bezogen haben, begründet wären.

Die Beklagten berufen sich auch nicht mit Erfolg darauf, dass der ... gegenüber der Klageforderung ein aufrechenbarer Anspruch zustehe wegen der von der Klägerin im eigenen Namen mit Wirkung ab 01.07.2003 erwirkten Fortsetzung der Vertragsbeziehungen mit der Stadtsparkasse.

Soweit die Beklagten geltend machen, dass der ... bis zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung ein Anspruch auf Teilung der Provision zustehe, bestreitet die Klägerin einen Zahlungsanspruch der ..., den die Klägerin für die Zeit vom 01.07. bis 12.08.2003 mit netto 5.265,56 Euro beziffert hat, nicht.

Nachdem die ... für den fraglichen Zeitraum jedoch ihrerseits eine Abrechnung des vereinbarten variablen Honorars/Provision noch nicht erstellt hat, ist der von der Beklagten erhobene ebenfalls auf diesen Zeitraum bezogene Zahlungsanspruch der ... nicht fällig (§ 387 BGB).

Soweit die Beklagten einen Schadensersatzanspruch der ... wegen eines Verstoßes gegen ein aus der Bestimmung Ziffer 3.6 des Kooperationsvertrages abgeleiteten Wettbewerbsverbotes für die Zeit nach der von der ... am 08.08.2003 ausgesprochenen Kündigung geltend machen, ist festzustellen, dass im von den Parteien abgeschlossenen Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart worden ist. Der ... steht jedoch auch unter dem Gesichtspunkt eines entgangenen Gewinns in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der § 628 Abs. 2 BGB, § 89 a HGB der für die Zeit vom 08.08.2003 bis 29.02.2004 geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Selbst wenn die ... wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt war - das Vorbringen der Beklagten dazu als zutreffend unterstellt - steht dem Anspruch der Beklagten entgegen, dass die Klägerin ihrerseits wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten am 08.08.2003 zur Kündigung berechtigt war und eine solche am 12.08.2003 auch gegenüber der ... erklärt hat (Rn. 35 zu § 89 a HGB Baumbach/Hopt 31. Auflage; BGH 44, 274). Die Klägerin war aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Unstreitig hatte die Beklagte im August 2003 die Provisionsabrechnungen der Klägerin für April, Mai und Juni sowie das Fixum für Juni 2003 noch nicht bezahlt. Fällige Gegenansprüche der ..., die zum Erlöschen der Honoraransprüche der Klägerin durch Aufrechnung geführt oder ein Zurückbehaltungsrecht begründet haben, sind nicht ausreichend dargelegt. Wenn sich die Klägerin geweigert hat, für seinerzeit ohnehin noch nicht abschließend geklärte Steuerschulden der ... und der Beklagten persönlich sowie im Bereich der ... und der Beklagten damit verbundene Finanzierungsschwierigkeiten einzustehen, berechtigte dies die ... nicht zur Verweigerung der nach Ziffer 2.1 und 2.4 fälligen Vergütung. Ein Finanzierungsrisiko der Beklagten im Rahmen der vereinbarten Abrechnungen hat die Klägerin im übrigen mit dem abgeschlossenen Vertrag nicht übernommen.

Dass auch die Höhe eines entgangenen Gewinns der ... mit der von den Beklagten vorgenommenen Schätzung nicht ausreichend substantiiert dargetan ist, bedarf damit keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagten haften für die gegen die ... aufgrund des abgeschlossenen Kooperationsvertrages bestehende Klageforderung gemäß §§ 705 ff., 714, 421 BGB als Gesamtschuldner.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288, 246 BGB.

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin erklärte Eventualanfechtung des Kooperationsvertrages gegeben sind, kommt es nach obigen Darlegungen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO, 421 BGB. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.


Dr. Dillinger
Vorsitzender Richter

Engelhardt
Richter am Oberlandesgericht

Petersen
Richterin

Vorinstanzen

LG München I, 10 O 18452/03

Rechtsgebiete

Zivilrecht, Sonstiges