Unterhaltskürzung wegen eheähnlicher Verfestigung einer neuen Gemeinschaft des Berechtigten

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

17. 08. 2004


Aktenzeichen

8 UF 266/03


Leitsatz des Gerichts

Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind empfangen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… Ab Dezember 2003 ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) auf eine 2/7-Quote zu kürzen. Dabei kann es offen bleiben, ob die Klägerin aufgrund der Geburt des Kindes La. nunmehr einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB gegen den Vater dieses Kindes hat – seine Leistungsfähigkeit ist zwischen den Parteien streitig –, in jedem Falle ist eine Unterhaltskürzung aus Billigkeitsgründen gem. § 1579 Nr. 7 BGB geboten. Denn die Klägerin unterhält seit Ende des Jahres 2001 eine feste Beziehung zu dem Zeugen R., aus der im Dezember 2003 ein Kind hervorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verfestigung der nichtehelichen Beziehung in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Beziehung dauert schon mehr als zwei Jahre, ihre Intensität ergibt sich insb. aus der Geburt des Kindes La.. Dass die Klägerin zu 1) nicht mit ihrem neuen Lebenspartner unter einem Dach zusammenlebt, ändert daran nichts. Auch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Lebenspartners nicht an, wenn die Fortdauer der Unterhaltspflicht wegen der eheähnlichen Verfestigung der neuen Gemeinschaft für den früheren Ehegatten unzumutbar ist (im Einzelnen Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rz. 37). Das ist hier insb. im Hinblick auf die Geburt des Kindes La. jetzt der Fall. Ausgehend von der vorherigen Unterhaltsberechnung ergibt sich für Dezember 2003 für die Klägerin zu 1) nur noch eine Unterhaltsquote (2/7) von 671,57 Euro. …

Vorinstanzen

AG Rendsburg, 23 F 137/03

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht

Normen

BGB §§ 1579 Nr. 7, 1615h