Kein Ende einer Überholverbotsstrecke an Einmündung

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

18. 03. 1988


Aktenzeichen

5 Ss (OWi) 96/88 - 72/88 I


Leitsatz des Gerichts

Das durch Streckenverbotszeichen 276 angeordnete Überholverbot endet nicht an der nächsten Einmündung oder Kreuzung, auch wenn das Verbotszeichen dort nicht wiederholt wird.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Betr. überholte mit seinem Pkw ein anderes mehrspuriges Kfz unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens 276 (Überholverbot). Dieses Zeichen ist deutlich sichtbar am rechten Fahrbahnrand aufgestellt. Zwischen diesem Verkehrszeichen und der "Aufhebung des Überholverbots" münden - in Fahrtrichtung des Betr. gesehen - von rechts zwei kleinere Straßen ein. Der Überholvorgang fand hinter den beiden Einmündungen statt. Das durch das Zeichen 276 angeordnete Überholverbot ist dem Betr. bekannt. Er meint jedoch, es ende an der nächsten Einmündung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, daß für den Betr. das Überholverbot auch über die von rechts einmündenden Straßen hinaus weiter galt.

a) Die StVO in ihrer bis Ende Februar 1971 geltenden Fassung enthielt keine ausdrückliche Regelung über das Ende des Wirkungsbereichs eines Verbotszeichens (OLG Hamm, VRS 11, 466; OLG Düsseldorf, DAR 1962, 218; vgl. auch OLG Koblenz, VRS 48, 57 (58)). Dagegen hat der Verordnungsgeber in der neuen StVO, die seit dem 1. 3. 1971 gilt, in § 41 II Nr. 7 genaue Bestimmungen darüber getroffen, wann im Einzelfall sogenannte "Streckenverbote" enden. Zu diesen Streckenverboten gehört auch das Überholverbot nach Zeichen 276 oder 277. Nach der Regelung des § 41 II Nr. 7 StVO n. F. ist das Ende eines Streckenverbots grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282 - das Ende eines Überholverbots durch Zeichen 280, 281 oder 282 - gekennzeichnet (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 759; OLG Koblenz, aaO). Ausnahmen von dieser Regelung des § 41 II Nr. 7 S. 11 StVO enthalten die Sätze 9 und 10 dieser Vorschrift. Danach ist das Ende einer Verbotsstrecke nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen (§ 40 StVO) angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Aus dem Urteilszusammenhang läßt sich entnehmen, daß eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt. Gemäß der nunmehr eindeutigen Regelung des § 41 II Nr. 7 endet danach ein Überholverbot - wie jedes andere Streckenverbot - nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung (OLG Hamm, aaO; OLG Koblenz, aaO; Rüth, in: Rüth-Berr-Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 1 nach Z. 276; Cramer, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 6; Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 29. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 248 nach Z. 276).

b) Für diese Auffassung spricht auch die im § 41 II Nr. 8 StVO für Haltverbote getroffene Regelung. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß die Haltverbote nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung auf der gleichen Straßenseite gelten. Daraus kann entnommen werden, daß der Verordnungsgeber, wenn er bei den Streckenverboten des § 41 II Nr. 7 StVO eine gleiche Regelung gewollt hätte, dies ebenfalls im Text der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte.

c) Mit dieser eindeutigen Regelung hat der Verordnungsgeber in Kauf genommen, daß einbiegende Verkehrsteilnehmer an einer Einmündung oder Kreuzung ohne Wiederholung des Verbotszeichens von dem Überholverbot ohne Kenntnis sein können, was zweifellos Gefahren in sich birgt. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine entsprechende Beschilderung an gefahrenträchtigen Stellen begegnet werden, so wie dies schon in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 274, 276 und 277 in Ziff. IV geschieht, nach der die genannten Schilder hinter solchen Einmündungen und Kreuzungen wiederholt werden sollen, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Für die Benutzer der beschilderten Straße gilt das Überholverbot jedenfalls über die Einmündung oder Kreuzung hinaus fort, auch wenn es dort nicht wiederholt wird.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

StVO §§ 5 III Nr. 2, 41 II Nr. 7 (Zeichen 276)