Keine Erledigung der Hauptsache durch strafbewehrte Unterlassungserklärung in einem Fall des § 926 ZPO
Gericht
LG Hamburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
07. 10. 2004
Aktenzeichen
312 O 633/04
Erwirkt ein Unterlassungsgläubiger eine einstweilige Verfügung, deren Tenor das Charakteristische des beanstandeten Wettbewerbsverstosses nicht erkennen lässt, so fehlt es dem Unterlassungsschuldner nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 926 Abs.1 ZPO (Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage), weil er zuvor eine auf die konkrete Wettbewerbshandlung beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Ein entsprechender Beschluß gem. § 926 ZPO ist wirksam, denn das Verfahren nach § 926 ZPO ist nicht geeignet, Feststellungen über eine teilweise Erledigung der Hauptsache zu treffen.
Der befristeten Erinnerung der Antragstellerin vom 9.9.2004 gegen den Beschluss vom 25.8.2004 wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat am 5.8.2004 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die nicht mit dem Inhalt des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 7.7.2004 identisch ist. Durch die Erklärung der Antragsgegnerin hat sich weder das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt noch ist eine Klage zur Hauptsache unzulässig geworden.
Das Verfahren nach § 926 I ZPO ist nicht geeignet, Feststellungen über eine teilweise Erledigung in der Hauptsache zu treffen.
Schweser
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