FOCUS ./. FOCUS AIR LOGISTICS: Konzentration auf einen Markenbestandteil bei Mehrwortzeichen

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

27. 09. 2004


Aktenzeichen

301 67 225.3/39


Leitsatz des Gerichts

Zwischen den Marken „FOCUS“ und „FOCUS AIR LOGISTICS“ (als Logo wiedergeben) besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die angegriffene Marke „FOCUS AIR LOGISTICS“ wird nur durch den Bestandteil „FOCUS“ geprägt, weil der weitere Bestandteil „AIR LOGISTICS“ für die streitgegenständliche Dienstleistung „Transportwesen“ rein beschreibend ist.

Tenor

Die Eintragung der Marke 301 67 225.3 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 07 564.1 "FOCUS" zu löschen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Eintragung der Marke 301 67 225.3 ist zu löschen, da wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke 394 07 564.1 "FOCUS" und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich von dem Gesamteindruck auszugehen, den die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken.

Werden die Zeichen vollständig wiedergegeben, ist eine Verwechslung nicht zu befürchten. Es ist nicht ohne weiteres zulässig, ein Element aus einem zusammengesetzten Zeichen herauszugreifen und dieses allein mit dem anderen Zeichen auf seine Identität oder Ähnlichkeit zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die gegenüberstehenden Zeichen für identische Waren eingesetzt werden (vgl. BGH, I ZB 11/94 in MittDPA 1996, S. 285). Dies beruht auf der Erwägung, wonach markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einer Marke nur in deren konkreter Verwendung festgestellt werden kann. Der Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Dieser Grundsatz schließt zugleich die Erkenntnis ein, dass einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

Eine Verkürzung der Anmeldemarke auf "FOCUS" bietet sich förmlich an. Nach anerkannter Rechtsprechung dürfen bei Mehrwortzeichen nicht rein schematisch die für eine Verwechselbarkeit in Betracht kommenden Einzelteile herausgegriffen und miteinander verglichen werden. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Verkehr tatsächlich in beachtlichem Umfang Anlass haben kann, das jeweilige Zeichen allein mit dem verwechslungsfähigen Bestandteil zu benennen. Eine solche selbständig kollisionbegründende Wirkung kann einem Zeichenbestandteil nur zugebilligt werden, wenn er den Gesamteindruck prägt oder doch wesentlich mitbestimmt, wobei dieses Erfordernis in gleicher Weise für das jüngere wie das ältere Zeichen gilt (vgl. BGH, GRUR 1976, 353 "COLORBOY"; 1986, 72 "Tabacco d'Harar"; 1988, 635, 636 "Grundkommerz"; BGH GRUR 1989, 264 "Reynolds R 1"; BGH GRUR 1991, S. 319 "HURRICANE"). Die Anmeldemarke besteht aus dem Wort "FOCUS" sowie zwei englischsprachigen Wörtern, wobei die englischen Wörter "AIR LOGISTICS" zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, die Bedeutung von "Luftlogistik" haben und somit auch nahezu von jedermann in seiner Bedeutung erkannt werden. Für die Dienstleistungen "Transportwesen" stellt Luftlogistik nur eine beschreibende, Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe dar und weist nur darauf hin, dass diese sich inhaltlich mit dem Thema Logistik in der Luft befassen. "AIR LOGISTICS" stellt somit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe dar. Die Anmeldemarke wird somit durch den weiteren Markenbestandteil "FOCUS" geprägt, da dieser in Bezug zu den Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt vermittelt und es sich um eine phantasievolle Angabe handelt. Der Verkehr wird sich somit in der Regel an dem Markenbestandteil "FOCUS" orientieren und die Wörter "AIR LOGISTICS" bei der Markenbenennung häufig weglassen.

Es stehen sich somit in "FOCUS" und "FOCUS" zwei klanglich identische Marken gegenüber. Diese sind klanglich nicht mehr auseinanderzuhalten und unmittelbar verwechselbar.

Die Verwechslungsgefahr wird durch die Nähe der gegenüberstehenden Dienstleistungen noch verstärkt.

Die sich hier jeweils gegenüberstehenden Dienstleistungen weisen nahe liegend in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Ausrichtung sowie hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise ausgeprägte Übereinstimmungen auf, so dass die angesprochenen Verbraucher bzw. Dienstleistungsteilnehmer bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung der gegenständlichen Dienstleistungen davon ausgehen werden, dass diese von demselben Geschäft/Unternehmen angeboten bzw. erbracht werden. Hinsichtlich aller anderen Kriterien gibt es aber eine nahezu undurchschaubare, komplexe Verzahnung zwischen den einschlägigen Dienstleistungen. Es liegt eine Verwechslungsgefahr aber auch schon dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH aaO S 924 (29) - Canon). Eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen kann daher festgestellt werden. Eine markenmäßige Verwechslungsgefahr der gegenseitigen Zeichen kann daher nicht mehr ausgeschlossen werden.

Unter Feststellung der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG war daher die Löschung der Eintragung der Marke 301 67 225.3 anzuordnen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 39

Schädlich
Regierungsoberamtsrat
Mg

Rechtsgebiete

Markenrecht