Keine lückenlose Streupflicht der Gemeinde auf öffentlichen Parkplätzen
Gericht
OLG Celle
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
25. 08. 2004
Aktenzeichen
9 U 109/04
Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht nur dann, wenn diese so angelegt sind, dass notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen.
Ist der „sichere“ Teil eines über den Parkplatz führenden oder an ihn angrenzenden Fußweges mit nur wenigen Schritten erreichbar, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auch die Stellflächen oder die Zwischenräume zwischen ihnen abzustreuen.
Die Berufung gegen das am 5. Mai 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet, zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht, da die Beklagte nicht gegen die ihr - nach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB und § 52 NStrG in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete - Streu und Räumverpflichtung verstoßen hat.
Zwar ist von der die Beklagte treffenden Räum und Streupflicht auch der Parkplatz umfasst, auf dem der Kläger am 7. Februar 2003 zu Fall gekommen ist; zu den „öffentlichen Straßen“ gehören auch Plätze, die - wie Parkplätze - dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. dazu OLG Frankfurt VersR 1986, 1030).
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass der Kläger bei winterlichem Wetter auf dem Parkplatz zu Fall gekommen ist. Ein Sturz als solcher begründet für sich allein noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht, da die Lebenserfahrung lehrt, dass Unfälle infolge Winterglätte auch auf Wegen vorkommen, die genügend gestreut sind (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 14 Rn. 147). Auch das Vorhandensein von einzelnen „Streulücken“, die der KHK Stahlberg an der Unfallstelle am 7. Februar 2003 festgestellt hat, lässt nicht zwingend den Schluss auf eine Pflichtverletzung zu (vgl. dazu Geigel, a. a. O.).
Aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte ihrer Streu und Räumverpflichtung in ausreichendem Umfang nachgekommen ist:
a) Einerseits hat die Beklagte nämlich in zeitlicher Hinsicht den sie treffenden Anforderungen genügt. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist am 7. Februar 2003 morgens um 07:00 Uhr gestreut worden, wobei sich dies auch auf die Parkplätze im Bereich des Kurhauses bezog, die etwa in der Zeit von 07:30 Uhr bis 07:45 Uhr gestreut worden sind.
b) Auch die Intensität der von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen begegnet keinen Bedenken. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht soll nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen, sodass entscheidend ist, ob die Fahrzeuginsassen sogleich die umgebenden Gehwege betreten können, also die nicht für die Kraftfahrzeuge bestimmten Teile unschwer benutzen können. Eine umfassende - also auch „Streulücken“ ausschließende - Streupflicht besteht nur dann, wenn der Parkplatz so angelegt ist, dass notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen (BGH VersR 1966, 90, 92 r. Sp.). Nach gefestigter Rechtsprechung sind auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile zum Schutz der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen dann „vollständig“ zu bestreuen, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und wenn andererseits die Wagenbenutzer diese Teile nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen. Diese Voraussetzungen, die nebeneinander vorliegen müssen - der Bundesgerichtshof hat seine mit Urteil vom 22. November 1965 (VersR 1966, 90 = NJW 1966, 202) entwickelten Grundsätze mit der Entscheidung vom 21. Mai 1982 (VersR 1983, 162) bestätigt - sind hier nicht gegeben.
Zwar handelt es sich bei dem Parkplatz vor dem Kurhaus um einen „belebten“ Parkplatz in diesem Sinn. Als ein solcher ist nämlich eine öffentliche Parkfläche einzuordnen, wenn sie eine große Ausdehnung und ein großes Fassungsvermögen hat (BGH VersR 1966, 90, 92 r. Sp.), was hier der Fall ist. Denn bei dem Kurzentrum der Beklagten handelt es sich um einen zentralen Anlaufbereich - der Kurpark liegt in unmittelbarer Nähe ; zudem verfügt der Parkplatz über 65 Stellplätze, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Indes ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass einerseits die Fahrbahn, die die Benutzer zum Erreichen der Gehwege zum Kurhaus betreten müssen, vollständig freigeräumt und sicher begehbar gewesen sind, und andererseits der Fußweg auf dem Parkplatz selbst, der sich unmittelbar an die Parkbuchten anschließt, nach nur wenigen Schritten (maximal 3 bis 4, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat) erreichbar gewesen ist. Danach war also eine fast unmittelbare Anknüpfung an den vollständig geräumten, für Fußgänger vorgesehenen Gehbereich gewährleistet; das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 25. Juli 1981 (vgl. dazu VersR 1983, 162, 163 l. Sp.; dieses ist unbeanstandet geblieben vom Bundesgerichtshof [Beschluss vom 21. Mai 1982, VersR 1983, 162, 163 l. Sp.]) ausreichen lassen, dass ein „allenfalls 6 bis 8 m entfernter Bürgersteig mit wenigen Schritten von allen abgestellten Fahrzeugen aus erreicht werden kann“. Deshalb stellt es sich nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, wenn sich auf dem - unstreitig in den Morgenstunden des 7. Februar 2003 abgestreuten - Parkplatz um 10:00 Uhr zwischen den Stellplätzen „Teilflächen“ befanden, die vereist waren.
Die Beklagte war also nicht verpflichtet, den Parkplatz insgesamt abzustreuen, sodass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden konnte, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. Juli 1999, 9 U 313/98; vgl. zu einem Krankenhausparkplatz auch OLG Zweibrücken, MDR 1999, 612). Ein Abstreuen der gesamten Parkfläche ließe sich zudem bei einem regelmäßig benutzten Parkplatz zwischen den abgestellten Fahrzeugen nur durch ständig zu wiederholende und deshalb kostenintensive und - angesichts möglicher Eigenvorsorge - unzumutbare Handstreuung erreichen.
c) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hier zu Lasten der Beklagten deshalb zu verschärfen waren, da es sich möglicherweise um einen Parkplatz handelt, der von Personen benutzt wird, die zu einem großen Teil gehbehindert sind. Dieser erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag des Klägers war nämlich vom Senat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da er sich als neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO darstellt. Es ist nicht dargelegt worden, dass einer der Ausnahmefälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt, die eine Zulassung des Vorbringens rechtfertigen könnten; insbesondere ist weder seitens des Klägers dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhte (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. ...
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