Aktualitätsgrenze für Gegendarstellung

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

14. 09. 2004


Aktenzeichen

27 O 531/04


Tenor

hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, nachdem er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der Antragsgegnerin kam nicht in Betracht, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch unabhängig von formellen und inhaltlichen Mängeln - schon vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 10. Juni 2004 deswegen nicht zustand, weil das Aktualitätsinteresse längst weggefallen war. Der Ausgangsartikel datiert vom 11. März 2004; der Antragsteller hätte sich mit der Einreichung des Antrags nicht so viel Zeit lassen dürfen.


Mauck
Gollan
von Bresinsky

Rechtsgebiete

Presserecht