Aktualitätsgrenze für Gegendarstellung
Gericht
LG Berlin
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
14. 09. 2004
Aktenzeichen
27 O 531/04
hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, nachdem er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der Antragsgegnerin kam nicht in Betracht, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch unabhängig von formellen und inhaltlichen Mängeln - schon vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 10. Juni 2004 deswegen nicht zustand, weil das Aktualitätsinteresse längst weggefallen war. Der Ausgangsartikel datiert vom 11. März 2004; der Antragsteller hätte sich mit der Einreichung des Antrags nicht so viel Zeit lassen dürfen.
Mauck
Gollan
von Bresinsky
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