Geschwindigkeitsüberschreitung des Ernst August von Hannover in Frankreich

Gericht

Kammergericht


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

14. 09. 2004


Entscheidungsgründe

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle

Pressemitteilung
Nr. 40 / 2004


Berlin, den 14. September 2004


Kammergericht:

Berufung erfolgreich: Über die Geschwindigkeitsüberschreitung des Ernst August Prinz von Hannover in Frankreich durfte von der Presse berichtet werden

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat beute Klagen des Ernst August Prinz von Hannover gegen Verlage und mehrere Tageszeitungen abgewiesen (Az: 9 U 84/04; 9 U 93/04; 9 U 95/04). Die Zeitungen hatten am 14. August 2003 berichtet, dass der Prinz von Hannover Anfang Juni 2003 mit 211 km/h auf einer französischen Autobahn gefahren war und deshalb in Frankreich zu einem Monat Fahrverbot und 728 Euro Strafe verurteilt worden war.

Anders als das erstinstanzliche Landgericht teilten die Richter des Karnmergerichts in der heutigen Entscheidung nicht die Rechtsauffassung des Prinzen von Hannover, dass die Meldungen einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellten, die sein schützenswertes Recht, nicht mehr dem Medieninteresse ausgesetzt zu sein, verletzten. Der 9. Zivilsenat widersprach damit auch der Rechtsauffassung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts, der in gleicher Sache mit einer Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az: 10 U 416/03 befasst gewesen war.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Wiese
Pressesprecherin

Rechtsgebiete

Presserecht