Keine Klagebefugnis gegen Netzbetreiber

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

29. 04. 2004


Aktenzeichen

3 U 204/03


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

A

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Hamburg.

Die Antragsgegnerin ist Netzbetreiberin und bietet Dritten sog. Mehrwertdienste-Rufnummern an; das sind die (0190)-Premium-Rate-Nummern, die sie sich von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zuteilen lässt. ...


B

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Beschlussverfügung des Landgerichts ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag ist zurückzuweisen (II.). Die in der Berufungsverhandlung zusätzlich gestellten Hilfsanträge zu 1. und zu 2. sind ebenfalls zurückzuweisen (III.).


I.

1. Der Gegenstand des in der Berufungsinstanz als Hauptantrag weiter verfolgten Unterlassungsverfügungsantrages gemäß der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 08.05.2003 ist letztlich ungeachtet der vordergründig sprachlich als Verbot aufgezogenen Antragsfassung - ein Gebot, Dritten nicht mehr Fax-Abrufnummern zur Verfügung zu stellen, d. h. diese unter den im Verbotsausspruch genannten Voraussetzungen wieder zu entziehen.

Diese Voraussetzungen sind im Antrag dadurch gekennzeichnet, dass

(1) das Zurverfügungstellen der Fax-Abrufnummern zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten geschieht und dass

(2) die Telefax-Abruf-Dienste mittels Telefax-Schreiben beworben werden, ohne dass

(3) das Einverständnis des Empfängers für die unerbetene Telefax-Werbung vorliegt bzw. bei Gewerbetreibenden zu vermuten ist.

Die Antragsgegnerin bietet - wie ausgeführt - als Netzbetreiberin Dritten Mehrwertdienste-Rufnummern an, die sie sich von der RegTP hat zuteilen lassen, diese können als Fax-Abrufnummern genutzt werden. Mit der Wendung des (verbotenen) Zurverfügungstellens der Fax-Abrufnummern in der Antragsbestimmung (1) ist die weitere Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem jeweiligen Dritten gemeint, d. h. das Gebot der Beendigung dieser Vertragsbeziehung unter den oben genannten Voraussetzungen.

Das Verbot will damit alle Fallgestaltungen der Vermittlung von (0190)-Mehrwertdienste-Rufnummern durch die Antragsgegnerin erfassen, soweit am Ende - d. h. zum Beispiel auch über eine Kette von Weitervermittlungen der Rufnummern, wie vorliegend von der Antragsgegnerin über die r. AG schließlich zu einem Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter - ein solcher Anbieter von Telefax-Abruf-Diensten existiert, die über die von der Antragsgegnerin vermittelten Rufnummern abzurufen sind, und für die mit unerbeten zugesandten Fax-Werbeschreiben geworben wird.

Der Streitgegenstand stellt nicht darauf ab, auf welchem Wege der Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter für seine Dienste unerbeten per Fax-Werbeschreiben wirbt; das Verbot setzt nicht etwa voraus, dass das über die Netze der Antragsgegnerin bzw. über von ihr vermittelte Rufnummern erfolgt, sondern lässt den Weg der Fax-Werbung offen.

Der Inhalt der Telefax-Abruf-Dienste, deren Fax-Abrufnummern die Antragsgegnerin Dritten - und sei es auch über mehrere Stufen - zur Verfügung stellt, ist nicht näher bestimmt, es geht nicht etwa speziell um juristische InformationsdienstIeistungen per Telefaxabruf. Demgemäß geht es bei dem Verbot um jeden Telefax-Abruf-Dienst, soweit für diesen unaufgefordert per Telefax geworben wird.

Nach dem Streitgegenstand ist nicht bestimmt, wer die unerbetene Telefaxwerbung durchführt.

2. Der Gegenstand des in der Berufungsverhandlung zusätzlich gestellten Hilfsantrages zu 1. entspricht dem Hauptantrag, d. h. hat die oben aufgeführten Voraussetzungen zu (1) bis (3), aber mit der Maßgabe, dass

(4) das Zurverfügungstellen der Fax-Abrufnummern zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten in Kenntnis geschieht, dass die Telefax-Abruf-Dienste mittels Telefax-Schreiben beworben werden, ohne dass das Einverständnis des Empfängers für die unerbetene Telefax-Werbung vorliegt bzw. bei Gewerbetreibenden zu vermuten ist.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen.

3. Der Gegenstand des in der Berufungsverhandlung weiter gestellten Hilfsantrages zu 2. - dieser steht im Verhältnis zum Hilfsantrag zu 1. als ein nachstufiger Hilfs-Hilfsantrag - entspricht dem Hilfsantrag zu 1. mit den oben aufgeführten Voraussetzungen zu (1) bis (4), aber mit der Maßgabe, dass

(5) es sich um Telefax-Abruf-Dienste mit rechtlichen Informationen handelt.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter 1. und 2. Bezug genommen.


II.

Der als Hauptantrag gestellte Unterlassungsverfügungsantrag ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Demgemäß kann offen bleiben, inwieweit die Zulässigkeit des Verfügungsantrages wegen der, wie ausgeführt, an sich begehrten Gebotsverfügung nach den hierzu zu beachtenden Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben wäre.

1 . Allerdings ist die unerbetene Werbung per Telefax gem. § 1 UWG nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung wettbewerbswidrig, und zwar gegenüber Privatpersonen ohne deren vorheriges ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis; gegenüber Gewerbetreibenden erfährt die grundsätzliche Wettbewerbswidrigkeit - wie bei der Telefonwerbung - noch die weitere Ausnahme, dass ein Einverständnis auf Grund konkreter Umstände vom Absender zu vermuten ist (BGH GRUR 1996, 208 - Telefax- Werbung, m. w. N.).

2. Entgegen dem Landgericht ist das Vorliegen der Klagebefugnis zu verneinen, sie ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt des unmittelbar verletzten Wettbewerbers noch aus § 13 II Nr. 1 UWG. Es fehlt an einem abstrakten (für § 13 II Nr. 1 UWG) und demgemäß auch an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (für den unmittelbar verletzten Wettbewerber).

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt ein Konkurrieren der Beteiligten auf demselben sachlichen und örtlichen (räumlichen) Markt voraus. Ob Kundenkreis-, Waren- und Leistungsangebote völlig übereinstimmen, ist unerheblich; maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Köhler/PiperUWG, Einf. UWG, Rdnr. 237, m.w.N.). Schon an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Schutzes keine hohen Anforderungen zu richten; bei abstraktem Wettbewerbsverhältnis reicht die Möglichkeit einer nicht gänzlich unbedeutenden potentiellen Beeinträchtigung des klagebefugten Wettbewerbers aus, wenn diese mit einer gewissen, sei es auch nur geringen, praktischen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (Köhler/Piper, a.a.O., Einf. UWG, Rdnr. 243, m.w.N.).

3. Es bedarf keiner vertieften Begründung, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt und die Antragsgegnerin als Netzbetreiberin und Anbieterin von Mehrwertdienste-Rufnummern in keinem (abstrakten oder gar konkreten) Wettbewerbsverhältnis steht.

4. Aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung der Antragsgegnerin ist vorliegend nach Auffassung des Senats eine Klagebefugnis des Antragstellers ebenfalls zu verneinen.

a) Nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung haftet als Störer aus § 1004 BGB jeder, der willentlich und adäquat kausal zu einem Wettbewerbsverstoß beigetragen hat oder mitwirkt, einen wettbewerbswidrigen Zustand zu schaffen oder zu erhalten (BGH GRUR 1996, 798 - Lohnentwesungen; BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor). Störer ist auch derjenige, der eigenverantwortlich handelnde Dritte zu Verletzungshandlungen auffordert oder deren Verstöße unterstützt oder ausnutzt oder nicht verhindert, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Handlungen Dritter zu verhindern (BGH GRUR 1999, 504 - Implantatbehandlungen; BGH WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci). Der Begriff des Störers ist zum wirksamen Schutz des Verletzten weit auszulegen.

Die Störerhaftung setzt keine eigene Wettbewerbsabsicht voraus, das vom Störer unterstützte Verhalten muss aber ein Wettbewerbsverstoß sein, andernfalls scheidet auch die insoweit akzessorische Störerhaftung aus (BGH, a.a.O. - Implantatbehandlungen, Klinik Sanssouci; BGH GRUR 2002, 725 - Haar-Transplantationen; BGH GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer).

b) Von diesen Grundsätzen zur Störerhaftung ist die Frage der Klagebefugnis begrifflich zu unterscheiden.

Es wäre verfehlt, im vorliegenden Fall für die Klagebefugnis des Antragstellers darauf abzustellen, dass der Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter selbst oder ein Dritter für dessen Dienste, die über die von der Antragsgegnerin vermittelten Rufnummern abzurufen sind, mit unerbeten zugesandten Fax-Werbeschreiben wirbt, dass diese unerbetene Telefaxwerbung einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt und dass das von der Antragsgegnerin wegen der von ihr vermittelten Rufnummern verursacht, gefördert bzw. nicht unterbunden wird.

Für die Klagebefugnis bei Fällen der Störerhaftung ist vielmehr maßgeblich, dass der Störer wenn wie vorliegend zwischen diesem und dem Unterlassungsgläubiger kein Wettbewerbsverhältnis besteht - von Wettbewerbern, die in Konkurrenz zu dem Verletzer stehen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können (Köhler/Piper, a.a.O., Einf. UWG, Rdnr. 248 b), von beliebigen anderen Gewerbetreibenden dagegen nicht.

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller auch insoweit nicht klagebefugt, soweit die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Mehrwertdienste-Rufnummern an sog. Re-Seller (wie vorliegend an die r. AG) weiter vergeben hat und nur zu diesem Unternehmen insoweit in Vertragsbeziehung steht und erst in weiterer Vertragskette schließlich ein Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter existiert, für den unerbetene Telefaxwerbung betrieben wird.

Insoweit besteht kein (abstraktes oder gar konkretes) Wettbewerbsverhältnis. Denn ein Rechtsanwalt und ein Re-Seller von Mehrwertdienste-Rufnummern sind weit entfernt davon, Wettbewerber zu sein. Auf diese Fallgestaltung einer Vertragskette ist aber nach dem Streitgegenstand, wie ausgeführt, jedenfalls auch abzustellen.

d) Auch soweit die Antragsgegnerin Mehrwertdienste-Rufnummern im Wege einer direkten Vertragsbeziehung an einen Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter vergeben haben sollte (dieser Fall wird vom Antragsgegenstand ebenfalls erfasst), besteht zwischen diesem Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter und dem Antragsteller kein (abstraktes oder gar konkretes) Wettbewerbsverhältnis.

Nach den vorliegenden Fax-Werbeschreiben, die unerbeten versandt worden sind, bietet der Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter seinen Interessenten Informationsschriften bzw. Broschüren, auch zum Thema Recht, per Telefax-Abruf an. Das angebotene Schriftgut ist weder zur Akte gereicht, noch zum Gegenstand des Verfügungsantrages gemacht worden. Der Hauptantrag stellt auch nicht darauf ab, dass es sich bei den Schriften um solche mit irgendwelchen rechtlichen Informationen handelt, dieser Umstand soll aber als Unterfall jedenfalls vom Verbot miterfasst sein.

Ein Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter, der per Telefax-Abruf irgendwelche Informationsschriften versendet, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, die der eines Vertriebsunternehmens für Printmedien oder eines Verlages nahe kommt. Zwischen einem solchen Unternehmen und einem Rechtsanwalt besteht kein (abstraktes oder gar konkretes) Wettbewerbsverhältnis, und zwar insbesondere nicht in dem Teilbereich, in dem Schriften mit rechtlichen Informationen angeboten werden; hinsichtlich des Angebots von Schriften anderer Themen wie Gesundheit, Bildungsnotstand usw. ohnehin nicht.

aa) Ein Rechtsanwalt bietet Rechtsrat und Rechtsbesorgung im Einzelfall an, demgegenüber ist der Vertrieb von Printmedien etwas grundlegend anderes, selbst wenn sie juristische Informationen enthalten. Derartige Schriften vermitteln nur allgemeines Wissen über Rechtsfragen, deren praktische und vor allem sachgerechte Anwendung auf einen konkreten Fall damit regelmäßig noch nicht gewährleistet ist. Deswegen die gegenteilige Argumentation des Landgerichts, dass auf beiden Seiten Angebote für "Informationsleistungen auf rechtlichem Gebiet" vorlägen, nicht durchgreifend. Vielmehr kann von einer Substituierbarkeit eines anwaltlichen Rats durch eine Informationsbroschüre mit rechtlichem Bezug bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise trotz des anzulegenden großzügigen Maßstabes grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

bb) Aus der vom Antragsteller herangezogenen BGH-Entscheidung "Steuersparmodell" (BGH GRUR 1990, 375) ergibt sich nichts anderes.

Im dortigen Sachverhalt wurde auf Seiten des Verletzers mit steuerlichen Gründen für ein von diesem entworfenes Immobilienanlagemodell geworben. Dass zwischen dem dortigen Verletzer und einem Steuerberater, dem dortigen Kläger, ein Wettbewerbsverhältnis bestand, hat der Bundesgerichtshof zutreffend bejaht; denn die Wirtschaftsberatung, insbesondere in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich des Entwurfs und des Angebots von Steuersparmodellen gehört zum Berufsbild der Steuerberater. Insoweit war das Angebot des dortigen Verletzten ein konkretes Modell zur Steuerersparnis mit der zusätzlich beworbenen Möglichkeit, sich von ihm dazu noch weitere Informationen zu besorgen; es liegt auf der Hand, dass das die Steuerberatung im Einzelfall durchaus erübrigen kann. Vorliegend stehen sich dagegen, wie ausgeführt, das Angebot anwaltlicher, auf den persönlichen Einzelfall bezogener Tätigkeit und der Vertrieb irgendwelcher Schriften, auch solche mit rechtlicher, aber nicht näher bestimmter Thematik und Zweckrichtung gegenüber.

cc) Das aufgezeigte Ergebnis steht auch der BGH-Entscheidung "Rentenberechnungsaktion" (BGH GRUR 1987, 373) nicht entgegen.

Im dortigen Sachverhalt war der Kläger ein Rentenberater, der sich gegen den dort beklagten Verlag einer Illustrierten wandte, weil in einer Ausgabe ein Artikel über Rentenberechnung erschienen war und dabei die kostenlose Berechnung der Rentenanwartschaft angeboten wurde. Der Bundesgerichtshof hatte die Klagebefugnis wegen des bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zutreffend bejaht, zumal der dortige Verletzer eine Rentenanwartschaftsberechnung in jedem konkreten Einzelfall ausgelobt hatte und damit mit der Tätigkeit eines Rentenberaters konkurrierte.

Jener Sachverhalt ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, zumal der Streitgegenstand auf eine bestimmte Broschüre z. B. für einen konkreten Rechtsrat nicht abstellt.


III.

Auch die hilfsweise gestellten Verfügungsanträge zu 1. und - hilfs-hilfsweise - zu 2. sind wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.

Der Hilfsantrag zu 1. stellt, wie ausgeführt, gegenüber dem Hauptantrag nur zusätzlich auf die Kenntnis der Antragsgegnerin ab, dass für die Telefax-Abruf-Dienste, die sie mit den von ihr zur Verfügung gestellten Fax-Abrufnummern fördert, mit unerbetenen Telefax-Werbeschreiben geworben wird. Insoweit ergibt sich für die Klagebefugnis des Antragstellers nichts anderes. Das gilt auch für den Hilfsantrag zu 2., der zusätzlich auf das Antragsmerkmal der Telefax-Abruf-Dienste mit rechtlichen Informationen abstellt. Auf die obigen Ausführungen unter II. wird entsprechend Bezug genommen.


IV.

Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch materiell unbegründet sein dürften.

Nach dem Gegenstand der Unterlassungsanträge sind, wie ausgeführt, die Fallgestaltungen zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin Dritten Mehrwertdienste-Rufnummern zur Verfügung stellt, die als Fax-Abrufnummern genutzt werden, und zwar von Telefax-Abruf-Dienste-Anbietern, für deren Dienstleistungen mit unerbetenen Fax-Werbeschreiben geworben wird. Ein solches einer schlichten Erfolgshaftung gleich kommendes Verbot ist schon mit den Grundsätzen der Störerhaftung unvereinbar.

1. Soweit die Antragsgegnerin die Mehrwertdienste-Rufnummern sog. Re-Sellern zur Verfügung stellt, besteht regelmäßig nur zwischen der Antragsgegnerin und dem Re-Seller eine vertragliche Beziehung, kraft derer die rechtliche Möglichkeit bestehen müsste, die wettbewerbswidrige Werbung des eigentlichen Telefax-Abruf-Dienste-Anbieters zu unterbinden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mangels direkter Vertragsbeziehung zum Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter nur auf den Re-Seller mit dem Verlangen herangetreten werden könnte, seinen Vertragspartner wiederum abzumahnen und gegebenenfalls zu kündigen. Eine solche Kündigung würde aber schwerwiegende Vertragsverletzungen voraussetzen. Auf alle diese Besonderheiten stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab, das gilt auch für den Hilfsantrag zu 1., der sich nur sehr allgemein und insoweit unzureichend auf eine "Kenntnis" der Antragsgegnerin bezieht.

2. Entsprechendes gilt für Vertragsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und einem Telefax-Abruf-Dienst-Anbieter direkt. Auch im Falle einer Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Werbung kann nicht generell eine Vertragsbeendigung seitens der Antragsgegnerin verlangt werden, sondern entsprechend dem Inhalt der Vertragsbeziehung ein angemessenes Vorgehen mit Abmahnung und gegebenenfalls schließlich einer Kündigung. Auch hierauf stellt der Unterlassungsanspruch einschließlich der Hilfsanträge nicht ab.

3. Entgegen dem Landgericht kann für die Störerhaftung nicht allgemein der Umstand genügen, dass zwischen dem Zurverfügungstellen der Rufnummern durch die Antragsgegnerin und der unerbetenen Telefax-Werbung für Telefax-Abruf-Dienste über die vermittelten Rufnummern ein kausaler Zusammenhang besteht und dass die Antragsgegnerin Kenntnis davon hat, dass für diese Dienste auf diese unlautere Weise geworben wird.

Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob und wann die Prüfungspflichten des wettbewerblichen Störers verletzt worden sind, auf diese besonderen Umstände stellen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht ab.

4. Entgegen dem Landgericht steht das von ihm gefundene Entscheidungsergebnis nicht mit § 13 a TKV in Einklang. Vielmehr zeigt die Regelung die Grenzen einer Störerhaftung im oben dargestellten gegenteiligen Sinne auf.

Nach § 13 a S. 1 TKV haben diejenigen, die Kunden Mehrwertdienste-Rufnummern überlassen, die Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Nach § 13 a S. 2 TKV hat derjenige, der Kunden eine Mehrwertdienste-Rufnummer zur Nutzung überlassen hat und gesicherte Kenntnis hat, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen S. 1 der Vorschrift genutzt wird, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdienste-Rufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat (§ 13 a S. 3 TKV).

Alle diese Besonderheiten des konkreten Einzelfalles (z. B. einer bestimmten Rufnummer wegen einer konkreten unlauteren Werbemaßnahme durch einen vergeblich abgemahnten Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter usw.) sind nicht zum Gegenstand der Unterlassungsanträge gemacht worden.

Im Übrigen lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt, ob § 13 a TKV auch auf den sog. Re-Seller im Verhältnis zur Antragsgegnerin als Vermittlerin von Mehrwertdienste-Rufnummern anwendbar ist. Im Falle der Anwendbarkeit würde sich am Ergebnis aus den dargestellten Gründen aber jedenfalls nichts ändern.

Rechtsgebiete

Internetrecht

Normen

§ 1004 BGB; § 13 II Nr. 1 UWG