Zeichen mit überragender Kennzeichnungskraft gegen Rechtsverletzer in Insolvenz

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 08. 2004


Aktenzeichen

17HK O 8070/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Markenrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die auf Freigabe einer Domain gerichtet sind, begründen einen Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO, für den der Insolvenzverwalter der Gesellschaft, die als Inhaberin der Domain eingetragen ist, passivlegitimiert ist.

  2. Bei einer Domain handelt es sich um einen selbständigen Vermögenswert, der der Insolvenzmasse zugerechnet wird.

  3. Zwischen der Domain „efocus.de“ einerseits und dem berühmten Werktitel bzw. der berühmten Marke „FOCUS“ andererseits besteht aufgrund der äußerst hohen Bekanntheit des Zeichens „FOCUS“ und aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit zwischen „efocus.de“ und „FOCUS“ Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

  4. Dem älteren Zeichen „FOCUS“, welches über originär mittlere Kennzeichnungskraft verfügt, kommt aufgrund seiner langjährigen Marktpräsenz überragende Kennzeichnungskraft und somit ein äußerst weiter Schutzbereich zu.

  5. Die zumindest geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den unter der Domain „efocus.de“ angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen einerseits und den Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Lehr- und Unterrichtsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen“ andererseits wird durch die starke Kennzeichnungskraft und die hochgradige Zeichenähnlichkeit ausgeglichen.

  6. Im Rahmen des „Schlechthin-Verbots“ kommt es wegen der hochgradigen Zeichenähnlichkeit zu dem berühmten Werktitel „FOCUS“ der Klägerin schon nicht auf die Feststellung der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit an, weil der Verkehr unter der Domain „efocus.de“ ein Online-Angebot der Klägerin erwarten wird, zumal der Zusatz „e“ der angegriffenen Domain „efocus.de“ die Vermutung begründet, dass sich unter dieser Domain die elektronische Version des Printmagazins „FOCUS“ der Klägerin findet.

  7. Durch Verwendung einer Domain, die mit einer überragend bekannten Marke bzw. einem überragend bekannten Werktitel hochgradig ähnlich ist, begeht deren Verwender eine nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG zu beanstandende „Aufmerksamkeitsausbeutung“.

  8. Ist ein Unternehmen faktisch das Nachfolgeunternehmen einer insolventen Gesellschaft, für die eine streitgegenständliche Domain eingetragen ist, und verletzt dieses neue Unternehmen durch Verwendung dieser Domain fremde Markenrechte, dann muss sich die insolvente Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter diese Verwendung zurechnen lassen, weil die faktische Unternehmensnachfolge die Vermutung nahe legt, dass die Verlinkung der Domain mit Wissen und Wollen der insolventen Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters erfolgt.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Internetdomainbezeichnung "efocus.de" zu benutzen und/oder Dritten die Nutzung zu ermöglichen und/oder diese reserviert zu halten.

  2. Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Registrierungsstelle DENIC e.G. den Verzicht auf die Domain "efocus.de" zu verklären.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der eFOCUS Information GmbH die Aufgabe einer Internetdomain.

Die Klägerin ist Herausgeberin des seit 1993 wöchentlich unter dem Titel "FOCUS" erscheinenden Nachrichtenmagazins. Das Magazin wird seit Mitte 1995 bis heute mit wöchentlich durchschnittlich zwischen 750.000 und 800.000 Exemplaren verkauft. Die Klägerin und die Tomorrow Focus AG kooperieren im Rahmen des "FOCUS ONLINE"-Magazins. Die Klägerin gestattet die Tätigkeit unter ihrer Marke "FOCUS ONLINE", weil es sich insoweit um die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins handelt. Die Homepage des Online-Magazins wird seit Januar 2002 von 7,5 Mio. Suchern monatlich aufgerufen. Die Besucherzahl hat sich seit Oktober 2003 auf 12 Mio. pro Monat erhöht. Im Jahr der Markteinführung 1993 wendete die Klägerin Werbemittel in Höhe von ... Mio. DM auf. Die Werbemittel wurden kontinuierlich gesteigert und betrugen im Jahr 2002 ... Mio. EUR.

Die Klägerin verfügt über mehrere eingetragene "FOCUS"-Marken. Insoweit wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Klägerin verfügt insbesondere über die Marke. "FOCUS Digital" mit der Nummer 30004706 mit Priorität vom 24.1.2000. Diese ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Computersoftware, Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets, Telekommunikation, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Online-Dienste u.a." eingetragen (Anlage K 7).

Ferner verfügt die Klägerin über die deutsche Marke Nr. 2057734 "Focus", die u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Herausgabe von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation" eingetragen ist.

Die Bekanntheit der Marke "FOCUS" lag im März 1994 bei 73 % der deutschen Bevölkerung, 1997 bereits bei 88 % der deutschen Bevölkerung. Der Bekanntheitsgrad hat sich bis jetzt noch gesteigert.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin eFOCUS Information Technologies Solutions GmbH. Das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin wurde am 1.9.2003 eröffnet.

Die Gemeinschuldnerin hatte bereits vor dem Insolvenzverfahren die Domain "efocus.de" für sich bei der DENIC registriert und betrieb unter dieser Domain ihre Internetseite. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Internetseite nicht mehr aktiv. Die Gemeinschuldnerin führt ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht mehr fort, sondern wird nur noch durch den Beklagten abgewickelt. Inzwischen ist die Domain "efocus.de" mit der Homepage der ALLINSTALL GmbH & Co. KG verlinkt. Die ALLINSTALL GmbH & Co. KG ist faktisch die Nachfolgefirma der Gemeinschuldnerin.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Verlinkung gestattet.

Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich bei "FOCUS" um eine berühmte Marke. Es bestehe ein Schlechthin-Verbot zur Nutzung dieses Zeichens unabhängig von der jeweiligen Dienstleistung. Da die Gemeinschuldnerin die Domain für eigene Geschäftszwecke nicht mehr benötige, könne sie kein besonderes Interesse an der Domain "efocus.de" unter dem Gesichtspunkt des Eigennamens mehr geltend machen. Neben den markenrechtlichen Ansprüchen bestünden auch Ansprüche aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt der Absatzbehinderung und des Domain-Grabbing. Der Beklagte halte die Domain reserviert ohne eigenes Interesse und versuche (unstreitig) die Domain an die Klägerin zu verkaufen. Außerdem bestünden durch das Gesperrthalten der Domain Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Unterlassungsklage um eine Aussonderungsstreitigkeit nach § 47 InsO handele. Bei der Internet-Domain handle es sich um einen selbstständigen Vermögenswert, der als Teil der Insolvenzmasse zu behandeln ist. Damit sei der Beklagte als Insolvenzverwalter passivlegitimiert. Im übrigen hafte der Beklagte auch auf Grund eigener Handelungen und Unterlassungen, da er nach Eröffnung des Insolvenzverfahren nichts unternommen habe, um die Störung zu beseitigen.

Die Klägerin beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Internetdomainbezeichnung "efocus.de" zu benutzen und/oder Dritten die Nutzung zu ermöglichen und/oder diese reserviert zu halten;

  2. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu EUR 25.000,00, ersatzweise Zwangshaft, aufgegeben, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung der Domain "efocus.de" zu beantragen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, er verfolge keine unlauteren Absichten, da er keinen finanziellen Vorteil erstrebe. Er habe die Domain nicht am Markt angeboten. Wegen des Dispute-Eintrags zu Gunsten der Klägerin sei die Domain auch nicht zu veräußern.

Der Beklagte ist der Ansicht, er stehe in keinem Wettbewerbsverhältnis mehr mit der Klägerin, da die Gemeinschuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur noch abgewickelt würde.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei als Insolvenzverwalter für die Klageansprüche nicht passivlegitimiert. Die Unterlassungsansprüche, die unstreitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien, seien keine Insolvenzforderungen, da es sich nicht um einen Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO. handelt. Sie seien auch keine Masseverbindlichkeiten, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 53 InsO schulde. Ein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des UWG würde sich gegen die Gemeinschuldnerin persönlich richten.

Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genomen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 3, MarkenG sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr als auch des bekannten Zeichens bzw. Titels. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter auch passivlegitimiert.

1. Passivlegitimation

Bei dem Unterlassungsanspruch und dem damit verbundenen Beseitigungsanspruch handelt es sich um einen Aussonderungsstreit gemäß § 47 InsO. Unterlassungsansprüche, die auf dem Schutz absoluter Rechte wie der gewerblichen Schutzrechte beruhen, sind Gegenstand der Aussonderung gemäß 47 InsO (vgl. Kübler/Prütting, InsO, März 2004, § 47 Rn 44 und 73). Der Löschungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Beseitigungsanspruch im Rahmen des Unterlassungsanspruches und unterliegt daher ebenfalls der Aussonderung. Bei einer Internet-Domain handelt es sich auch grundsätzlich um einen selbstständigen Vermögenswert. Da der Beklagte als Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Domain auch in das Vermögensverzeichnis zur Insolvenzmasse aufgenommen hat, - mag er sie auch mit Null Euro bewertet haben -, hat er ihre Zugehörigkeit zur Masse dokumentiert. Die streitgegenständliche Domain ist damit massebefangen. Über die Vorwegbefriedigung von aussonderungsberechtigten Gläubigern ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter der richtige Ansprechpartner und damit auch im Falle einer Klage passivlegitimiert.

2. Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG

a) Zwischen dem Werktitel der Klägerin "FOCUS", der deutschen Marke "FOCUS" Nr. 2057734 besteht Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus handelt es sich auch um ein bekanntes Zeichen i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG.

Das Zeichen "FOCUS" hat sowohl orginär mittlere Kennzeichnungskraft und hat durch die langjährige Marktpräsenz, wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen, überragende Kennzeichnungskraft erworben. Das Zeichen entfaltet daher einen äußerst weiten Schutzbereich. Zwischen dem Werktitel bzw. der genannten Marke "FOCUS" und der Domain "efocus.de" besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Domain wird durch den Bestandteil "efocus" geprägt, da der Zusatz "de" als Internet-Kennzeichnung für Deutschland nicht an der Prägung teilnimmt. Die deutsche Marke "FOCUS" Nr. 2057734 ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Veröffentlichung und- Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation" eingetragen. Damit besteht zumindest geringe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zu den von der Firma "ALLINSTALL GmbH & Co. KG" angebotenen Dienstleistungen der Telekommunikationstechnologie. Diese etwas schwächere Dienstleistungähnlichkeit wird jedoch durch die starke Kennzeichnungskraft und die hochgradige Zeichenähnlichkeit aufgewogen, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt Verwechslungsgefahr besteht. Darüber hinaus besteht aus der Tatsache des starken Kennzeichnungskraft und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit auch ein "Schlechthin-Verbot" für die Nutzung einer Domain, die nicht auf die Klägerin bzw. den Titel "FOCUS" verweist. Bei der überragenden Bekanntheit des Zeitschriftentitels "FOCUS" wird der Verkehr unter der Domain "efocus.de" immer einen Hinweis auf die Klägerin bzw. das Zeitschriftenmagazin erwarten, zumal gerichtsbekannt alle größeren Zeitschriften inzwischen auch im Internet aufgerufen werden können. Bei dem Zusatz ''e'' handelt es sich um einen üblichen Hinweis darauf, dass es sich um die elektronische Version eines solches Produktes handeln könnte. Der Verkehr wird daher unter der Domain "efocus.de" ein Online-Angebot der Klägerin vermuten. Aus diesem Schlechthin-Verbot ergibt sich deshalb unabhängig von den festgestellten Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr zwischen der Domain "efocus.de" und dem Zeichen "FOCUS".

b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer bekannten Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. eines bekannten Titels i.s.d. § 15 Abs. 3 MarkenG besteht ein Unterlassungsanspruch. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass der Titel auf Grund ihrer Werbeaufwendungen und ihrer Verkaufszahlen bei vergleichbaren Wochenmagazinen bei den angesprochenen Verkehrskreisen überragend bekannt ist. Dies bestätigt auch die vorgelegte Umfrage von 1997, der zufolge der Titel bzw. die Marke "FOCUS" der Klägerin bei 88 % der gesamten Bevölkerung bekannt ist und diese Bekanntheit sich seitdem unbestritten noch gesteigert hat. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der Aufmerksamkeitsausbeutung des berühmten Namens "FOCUS".

c) Die Verlinkung der Domain mit der Homepage der Firma "ALLINSTALL GmbH & Co. KG" ist dem Beklagten bzw. der von ihm vertretenen Gemeinschuldnerin auch zuzurechnen. Die Domain gehört grundsätzlich zunächst als Vermögenswert zur Insolvenzmasse. Wenn nun diese Domain nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens plötzlich mit der Homepage einer neuen Firma verlinkt wird, die unstreitig die Nachfolgegesellschaft der insolventen Gesellschaft geworden ist, dann besteht eine Vermutung dahingehend, dass die Verlinkung auch mit Wissen und Wollen der insolventen Firma bzw. des für sie verantwortlichen Insolvenzverwalters geschehen ist. Der Beklagte wäre also beweisbelastet dafür, dass die Verlinkung ohne sein Wissen und Wollen geschehen ist. Hierfür hat er keinen Beweis angeboten. Die angebotene Parteieinvernahme ist gemäß § 447 ZPO nur zulässig, wenn die andere Partei damit einverstanden ist. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nicht infrage, da die angebotene Parteivernehmung das einzige Beweismittel überhaupt ist. Der Beklagte bleibt also beweisfällig dafür, dass die Verlinkung ohne sein Wissen und Wollen geschehen ist. Darüber hinaus wäre die Verlinkung dem Beklagten aber auch insoweit zuzurechnen, als er nach Kenntniserlangung im Prozess immer noch nichts unternommen hat, um die ungewollte Verlinkung jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.6.04 bzw. bis zum Zeitpunkt des nachgelassenen Schriftsatzes vom 30.7.04 wieder rückgängig zu machen.

3. Löschungsanspruch

Der Löschungsanspruch besteht als Beseitigungsanspruch im Rahmen des Unterlassungsanspruches gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. In ihrem Klageantrag II fordert die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, die Löschung der Domain zu beantragen. Da die Erklärung gegenüber der DENIC gemäß § 894 ZPO zu vollstrecken wäre, war die Tenorierung entsprechend § 894 ZPO ohne die Anordnung eines Zwangsgeldes zu fassen.

Die Klägerin kann nur den Verzicht auf die Domain ohne die Übertragung auf sich verlangen,( vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, nach § 15 Rn 144, 145). Der Verzicht auf die Domain stellt faktisch die Aussonderung aus der Insolvenzmasse i.S.d. § 47 InsO dar. Die Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin ist durch den Verzicht auf die Domain beseitigt. Ob der Klägerin selbst die Domain zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

4. Kosten: § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.


Waitzinger
Vors. Richterin am Landgericht

Rechtsgebiete

Recht der Informationstechnologie