Grabbing von Umlaut-Domains

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

12. 03. 2004


Aktenzeichen

31 O 155/04


Leitsatz des Gerichts

Ein Domain-Inhaber, der eine bestehende, fremde Interseite als Umlaut-Domain registriert hat und versucht, diese zu verkaufen, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Tenor

  1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

    1. sich im geschäftlichen Verkehr der Internet‑Domains "touristikbörse24.de", "touristikbörse24.com" und "touristikbörse24.net" zu bedienen, insbesondere sie auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen und/oder

    2. die Internet‑Domains "touristikbörse24.de", "touristikbörse24.com" und "touristikbörse24.net" zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung, oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner nach einem Streitwert von 150.000 € auferlegt.


Köln, den 12.03.2004
Landgericht, 31. Zivilkammer

Becks
Dr. Hohoff
Dr. Schwitanski

Rechtsgebiete

Internetrecht