Fotoveröffentlichung von Tatzeugen

Gericht

LG Münster


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 03. 2004


Aktenzeichen

10 O 626/03


Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Die Beklagte zu 1) hat in der von ihr verlegten C-Zeitung in der Ausgabe vom 19.9.2003 einen Bericht über einen Schwurgerichtsprozess vor dem Landgericht Münster veröffentlicht. Das Verfahren richtete sich gegen den zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann der Klägerin.

In der Überschrift des Artikels heißt es:

Sabine (28) wollte sich von ihrem Mann trennen. Da rastete er in der Neujahrsnacht aus.

In Großlettern heißt es darunter:

Er schnitt ihrem Sohn die Kehle durch.

Ein Teil des Berichtes besteht aus einer Zeichnung von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin und seines Verteidigers. Rechts davon befindet sich ein großformatiges Foto der Klägerin, das sich von seinen Ausmaßen durch den gesamten Artikel zieht.

In dem Text des Berichts wird geschildert, dass der Mann der Klägerin seinem eigenen Sohn die Kehle durchgeschnitten und seine Tochter mit einem Messer lebensgefährlich verletzt habe. Die Klägerin habe er mit einem Hammerschlag von hinten auf den Kopf niedergestreckt. Nach dem Amoklauf habe er sich selbst die Pulsadern aufgeschnitten und sei gerettet worden.

Die Klägerin war als Nebenklägerin mit ihrem Anwalt, ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten, an der Verhandlung des Schwurgerichts beteiligt. Sie verlangt wegen der Veröffentlichung ihres Fotos ein angemessenes Schmerzensgeld.

Der Beklagte zu 2) war der für den veröffentlichten Artikel verantwortliche Redakteur der Beklagten zu 1).

Die Klägerin hat die Beklagten vorprozessual zur Abgabe einer Unterlassungserklärung dahin in Anspruch genommen, es künftig zu unterlassen, Fotografien von ihr zu erstellen, erstellen zu lassen und/oder zu veröffentlichen.

Die Beklagten haben diese Unterlassungserklärung vorprozessual ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben.

Als materiellen Schadensersatz verlangt die Klägerin für die insoweit entfaltete Tätigkeit ihrer Anwälte die Anwaltsgebühren in Höhe von 474,21 Euro erstattet.

Die Klägerin behauptet:

Sie selbst oder ihr Verfahrensvertreter habe nie die Einwilligung zur Erstellung einer Fotografie über den Beklagten zu 2) oder sonstige Dritte erteilt. Sie habe auch nicht wahrgenommen, dass sie im Gerichtssaal heimlich fotografiert worden sei.

Sie ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 22 KUG vorliege und hält deswegen ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro für angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 474,21 Euro sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2003.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die veröffentlichte Aufnahme von der Klägerin sei vor Beginn der Hauptverhandlung im Schwurgerichtssaal aufgenommen worden. Dabei habe sich die Klägerin bereitwillig aus nächster Nähe fotografieren lassen. Sie sei auf dem Foto frontal aufgenommen, was bedeute, dass sie den Fotografen gesehen haben müsse. Es sei daher nicht richtig, dass sie heimlich abgelichtet worden wäre.

Der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts habe zwar den Chip aus der Kamera des Fotografen beschlagnahmt, weil dieser den Angeklagten fotografiert habe. Der Vorsitzende sei jedoch mit dem Fotografen sämtliche Bilder des Chips durchgegangen; dazu hätten auch die Fotos der Klägerin gehört. Der Vorsitzende Richter, habe jedoch ausschließlich auf der Löschung der beiden vorhandenen Fotos des Angeklagten bestanden. Die Löschung der von der Klägerin gemachten Fotos habe er nicht verlangt.

Die Beklagten sind der Auffassung, bei der Klägerin handele es sich als Nebenklägerin und Prozessbeteiligte um eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sodass eine Einwilligung ihrerseits zur Veröffentlichung des Fotos nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe sie aber stillschweigend eingewilligt, weil sie sich bereitwillig habe fotografieren lassen.

Selbst ein etwaiger Verstoß gegen ihre Persönlichkeitsrechte rechtfertige jedoch kein Schmerzensgeld. In jedem Fall liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Es fehle auch an einem schweren Verschulden der Beklagten.

Die Anwaltsgebührenrechnung der Bevollmächtigten der Klägerin hält sie für überhöht.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 830, 840 BGB i. V. m. § 22 Satz 1 KUG.

Die Beklagten haben durch die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin in der C-Zeitung vom 19.9.2003 das Recht der Klägerin am eigenen Bild - und damit zugleich ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht - schwerwiegend und zumindest grob fahrlässig verletzt. Dazu führen folgende Überlegungen:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH VersR 1996, 593, 594). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (vgl. BVerfG VersR 2000, 773, 774).

Allerdings dürfen ohne Einwilligung eines Betroffenen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn, dass dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG). Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit dem gemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGH aaO., S. 594).

Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin eine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, § 8 Rn. 13). Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind (OLG Frankfurt AfP 1976, 181). Aber selbst bei so genannten relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen deren Bildnisse nicht schrankenlos ohne jede Einwilligung verbreitet werden. Nach § 23 Abs. 2 KUG ist eine Veröffentlichung unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob das durch die Pressefreiheit geschätzte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 GG) gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang genießt (BGH aaO., S. 594, 595).

Die Anwendung dieser von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze ergibt, dass die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der C-Zeitung ohne ihre Einwilligung unzulässig war und gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen hat.

Die Klägerin ist nicht mit ihrer Zustimmung fotografiert worden und ihr Bildnis ist auch nicht mit ihrem stillschweigenden Einverständnis veröffentlicht worden.

Eine Zustimmung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht inzident aus dem Gesichtsausdruck der Klägerin auf dem Foto. Zwar willigt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muss, jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen konkludent ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt (BVerfG ZUM 2002, 920). Von diesen Umständen kann aber im Fall der Klägerin nicht die Rede sein. Zum einen musste die Klägerin im Gerichtssaal schon nicht mit einer Bildberichterstattung durch die Medien rechnen. Zum anderen lässt auch das veröffentlichte Foto nicht darauf schließen, dass die Klägerin mit der Aufnahme einverstanden gewesen sein könnte. Die Klägerin posiert dort nicht für die Aufnahme; sie blickt vielmehr nicht in die Kamera, sondern schaut ins Leere. Ihr Gesichtsausdruck ist traurig oder apathisch. Dem Foto ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Klägerin überhaupt bewusst war, dass sie fotografisch aufgenommen wurde. Im Übrigen gilt, dass selbst der Betroffene, der erkennt, dass er fotografiert wird, und dagegen nicht einschreitet, dadurch noch kein konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung der Aufnahme erklärt (OLG Hamburg AfP 1991, 626, 627). Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung in solchen Fällen müssen deutliche, konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Solche Anhaltspunkte wurden von den Beklagten nicht dargelegt. Die Beweislast für eine rechtswirksam erklärte Einwilligung trägt derjenige, der die Abbildung verbreitet (vgl. Werner, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 7 Rn. 76).

Die Beklagten haben ein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin schon nicht behauptet. Sie haben aber auch nicht dargelegt, dass die Klägerin sonst einverstanden gewesen wäre. Dass sie sich bereitwillig habe fotografieren lassen, schließen sie lediglich aus der Art des von ihr aufgenommenen Fotos. Auch die Befragung des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass sie nicht einmal bei dem das Bild aufnehmenden Fotografen detailliert nachgefragt haben, unter welchen Umständen dieses Bild genau zustande gekommen ist.

Ob der Vortrag der Beklagten richtig ist, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe eine Löschung der von der Klägerin aufgenommenen Fotos nicht verlangt und ob die Fotos überhaupt auf dem Chip waren, den der Vorsitzende beschlagnahmt hatte, kann für die Entscheidung dahinstehen. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Schwurgerichts wäre nämlich für die die Klägerin nicht bindend. Bei ihrem Recht am eigenen Bild handelt es sich vielmehr um ein höchstpersönliches Recht, über das sie allein verfügungsbefugt ist. Selbst wenn der Vorsitzende die Löschung ihres Bildes nicht verlangt haben sollte, konnten die Beklagten daraus nicht rückschließen, dass die Klägerin deshalb mit der Veröffentlichung ihres Fotos einverstanden sein könnte.

Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Klägerin an ihrem eigenen Bild und dem Berichterstattungsinteresse der Presse geht eindeutig zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, weil ihr Recht auf Anonymität infolge des für sie und ihre Familie entsetzlichen Verbrechens weit überwiegt. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann allein durch eine Printberichterstattung ohne eine bebilderte Darstellung befriedigt werden.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als zufälliges Verbrechensopfer in das Interesse der Öffentlichkeit und der Medien gelangt ist. Sie hat durch die grausame Familientragödie, bei der eines ihrer Kinder ums Leben kam, entsetzliches persönliches Leid erlitten. Durch die Beteiligung an dem folgenden Strafprozess musste sie sich erneut mit dem grausamen Tathergang auseinander setzen. Sie wurde sicherlich erneut an den schmerzhaften Verlust ihres Sohnes erinnert. Daher haben Angehörige eines Verbrechensopfers und Tatzeugen einen zu beachtenden Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher, insbesondere reißerischer, bebilderter Berichterstattung gemacht wird.

Reißerisch ist die Berichterstattung hier schon allein durch die großlettrige und drastisch formulierte Überschrift. Dabei geht es nicht um eine sachliche Information, sondern es geht darum, den Leser emotional zu erreichen und gerade durch das Foto der Klägerin die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Artikel zu richten.

Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin ein Recht auf Wahrung ihrer Anonymität. Opfern und Angehörigen von Opfern muss zugestanden werden, dass sie nach ihrer Wahl für eine gewisse Zeit fern der Öffentlichkeit bleiben können, um die ihnen widerfahrenen Straftaten zu verarbeiten. Dieses Ziel wird behindert, wenn das Bildnis der betroffenen Person einem Millionenpublikum zugänglich gemacht wird. Es besteht die Gefahr, dass in der Folgezeit aufgrund eines derartigen Fotos das Opfer in der Öffentlichkeit erkannt wird, was zu neuen Belastungen führen kann. Dabei ist die Klägerin auch schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weil allein die grausamen Umstände, die der Tat zu Grunde lagen, eine besondere Rücksichtnahme auf ihr Persönlichkeitsrecht erforderten.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des Fotos auch mindestens grob fahrlässig gehandelt. Erfahrenen Medienuntemehmen ist bekannt, dass es für die Veröffentlichung eines Bildnisses der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Beide Beklagte hätten sich vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos bei der Klägerin vergewissern müssen, ob eine entsprechende Einwilligung vorlag. Sich allein auf den Gesichtsausdruck der Klägerin auf dem Foto zu verlassen, ist schon grob fahrlässig, weil der Gesichtsausdruck für einen derartigen Rückschluss nichts hergibt. Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich auch aus der Äußerung des Beklagten zu 2) bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, aus der sich ergab, dass die Beklagten nicht einmal genauere Nachfrage bei dem Fotografen gehalten haben, unter welchen Umständen das Foto der Klägerin aufgenommen worden war.

Dabei hat die Beklagte zu 1) als Verlegerin für die unzulässige Veröffentlichung einzustehen (vgl. LG-Köln NJW 1992, 443, 444).

Ein Verschulden des Beklagten zu 2) liegt darin, dass er als Redakteur seiner zumutbaren Prüfungspflicht, ob eine Einwilligung der betroffenen Klägerin vorlag, nicht in erforderlichem Umfang nachgekommen ist.

Der Klägerin steht unter diesen Umständen ein Schmerzensgeldanspruch zu, den das Gericht mit 5.000,00 Euro für angemessen erachtet. Es handelt sich um eine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die anders als durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages nicht ausgeglichen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen ihren Willen mit ihrem großen Leid in eine breite Öffentlichkeit gezerrt worden ist. Die Beklagten haben ihr wirtschaftliches Interesse an einer Steigerung ihrer Auflageziffern und an einem Blickfang für den Artikel über diese schutzwürdigen Rechte der Klägerin gestellt. Sie sind dabei rücksichtslos vorgegangen und haben trotz der erkennbaren extremen Belastungen, die für die Klägerin mit diesem Verbrechen verbunden waren, nicht bei ihr nachgefragt, ob sie mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden war. Sie haben vielmehr das Foto, das unter äußerst zweifelhaften Umständen zustande kam, kritiklos einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hiermit haben sie die Klägerin erneuten Belastungen durch das Verbrechen ausgesetzt.

Es ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass üblicherweise derartige Verbrechensopfer-Geschichten gekauft und entsprechend von Printmedien bezahlt werden. Hier haben sich die Beklagten einen wirtschaftlichen Vorteil unter Zurückstellung der Interessen der Klägerin erschlichen.

Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigung der Klägerin, die durch die Veröffentlichung ihres Fotos durch die Beklagten verstärkt worden ist, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro für angemessen.

Auch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von 427,21 Euro ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB begründet. Wegen der rechtswidrigen Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrem eigenen Bild stand ihr ein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung der Beklagten für die Zukunft zu. Die Klägerin durfte sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auch der Hilfe eines Anwalts bedienen. Eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist gerechtfertigt. Die entstandene Gebühr ist auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf das sich anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen. Es liegt ein verschiedenes Klagebegehren vor. Im vorliegenden Fall geht es um die Geltendmachung eines immateriellen Schmerzensgeldes, während es im vorprozessualen Verfahren um die Unterlassungserklärung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung ging.

Die Geschäftsgebühr ist nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro auch angemessen geltend gemacht. Es handelt sich um einen Anspruch mit erheblichem Gewicht zum einen für die Klägerin aber auch für die Beklagte, weil ihr Geschäftsbetrieb betroffen ist.

Auch die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr von 8/10 ist gerechtfertigt. Es lag ein Geschäft von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vor, mit dem die Prüfung schwieriger Rechtsfragen verbunden war. Die geltend gemachten Gebühren liegen geringfügig über dem üblichen Mittelwert. Die Angemessenheit schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände.

Rechtsgebiete

Presserecht