Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes

Gericht

ArbG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 05. 2004


Aktenzeichen

9 Ca 8768/02


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 15.338,76 festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung vom 14.5. zum 31.8.2002.

Die am ... geborene Klägerin wurde von der Beklagten aufgrund einer Stellenanzeige vom 20.1.2000 (Blatt 94 der Akte) mit Vertrag vom 7.3.2000 (Blatt 4 bis 8 der Akte) zum 1.4.2000 als ... eingestellt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ... Euro.

Mit Schreiben vom 14.5. (Blatt 11 der Akte) erklärte die Beklagte eine fristgemäße Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.8.2002.

Die Klägerin hält diese Kündigung für sozialwidrig. Ihre Klage ging beim Arbeitsgericht München am 28.5.2002 ein.

Sie stellte folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 14.5.2002 nicht beendet wird, sondern über den 31.8.2002 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist ..., in deren Satzung (Blatt 82 bis 93 der Akte) als Zweck u.a. die Förderung der ... genannte ist und unter deren Dach sich die nicht rechtsfähige ... .

Die Beklagte trägt vor, bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Aktivität ... auf Wissenschaft und Forschung konzentriert. Eine Website ... sei als Forum für einen umfassenden Gedankenaustausch in Forschung und Wissenschaft konzipiert worden, wobei die Klägerin die Aufgabe gehabt habe, als "wissenschaftliche Instanz" Forschungsprojekte zu recherchieren, zu analysieren, zu bewerten und die therapierenden Ärzte mit wissenschaftlichem Material zu unterstützen. Mit dem Aufbau der Website ... sei ..., eine Ärztin, betraut gewesen.

Nach ... habe der ...vorstand beschlossen, die Arbeit der ... umzustellen und den Schwerpunkt von ... auf ... zu verlagern. Infolge dieser Änderung der Ausrichtung stehe jetzt die ... im Vordergrund und nicht mehr die ... . Die Beklagte habe ihre Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten eingestellt und konzentriere nun ihre gesamte Tätigkeit auf die Öffentlichkeitsarbeit.

Wegen dieser geänderten Ausrichtung sei Frau ... im Mai 2001 auf eigenen Wunsch aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Mit der Fortführung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Website sei die Klägerin betraut worden. Der ... habe aber beschlossen, den Wissenschaftsteil der Website mit Abschluß ihres Aufbaus im März 2002 abzuschließen, wodurch der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos entfallen sei. Seitdem würden nur noch Pressemeldungen gesammelt und in die Website eingestellt, keine wissenschaftlichen Texte mehr. Die Beklagte benötige für ihre Aktivitäten jetzt keine wissenschaftlich qualifizierten Mitarbeiter mehr, sondern qualifizierte PR-Kräfte. Daher sei der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin entfallen.

Die Klägerin bestreitet das vorbringen der Beklagten, insbesondere bezüglich der Neuausrichtung ... . Sie macht geltend, ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, sondern durch die neueingestellte Mitarbeiterin ... besetzt worden. Außerdem sei sie durchaus in der Lage, auch im Bereich PR und Projektmanagement zu arbeiten. Im übrigen werde die Website ... weitergeführt und laufend aktualisiert, auch durch Beiträge mit wissenschaftlichem Charakter.

Wegen des weiteren beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien mit den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Zu den Behauptungen der Beklagten bezüglich der Neuausrichtung ... wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen ... . Wegen ihrer Aussagen wird auf das Protokoll vom 13.5.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind unstreitig erfüllt, die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG wurde gewahrt.

Die Kündigung vom 14.5.2002 ist aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, da der Bedarf für die Beschäftigung der Klägerin infolge der von der Beklagten dargestellten Neuausrichtung ... entfallen ist.

Aufgrund der ausführlichen Aussagen der beiden hierzu vernommenen Zeuginnen, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestand, kam das Gericht zur Überzeugung, daß die ... den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten, der bis ... in der Förderung von Forschungsprojekten und der Suche nach neuen ... lag, in der Folgezeit in Richtung auf eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der ... verlagerte, wofür keine Mitarbeiter mit wissenschaftlicher Qualifikation benötigt wurden, sondern Mitarbeiter mit Qualifikation und Erfahrung im Bereich Projektmanagement und Öffentlichkeitsarbeit. Da die Klägerin über keine vergleichbare Erfahrung verfügt und da auch die für die Website nach deren Fertigstellung anfallenden Arbeiten nur noch einen geringen zeitlichen Umfang haben und von ... unter Mitwirkung externer Fachleute erledigt werden, besteht für die Beschäftigung der Klägerin kein Bedarf mehr. Das Arbeitsverhältnis wurde daher durch die Kündigung vom 14.5. zum 31.8.2002 beendet.

Kostenentscheidung: §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO

Gegenstandswert: § 12 Abs. 7 ArbGG

Die Klägerin kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils beim

Landesarbeitsgericht München
Winzererstraße 104
80797 MÜnchen

eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden.

Beide Fristen beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Berufung- und Berufungsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn die Berufung für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder Zusammenschluss eingelegt wird.


Die Vorsitzende:

Fischer-Rohn
Richterin am Arbeitsgericht

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht