Geschäftsmäßige Internet-Auktionen mit preisgebundenen Büchern
Gericht
OLG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
15. 06. 2004
Aktenzeichen
11 U 18/04
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Verfügungsbekl. versteigerte bei dem Online-Auktionshaus eBay unter dem Namen „baerlin30“ im Jahr 2003 diverse Bücher, CDs und Filmdevotionalien. Er ist bei eBay seit dem 9. 10. 2002 verkaufsaktiv und erfuhr seitdem bis zum 13. 6. 2003 insgesamt 1067 Bewertungen von ebenso vielen eBay-Mitgliedern. Dabei bewarb er die Mehrzahl der zur Versteigerung angebotenen Bücher in den dazugehörigen Artikelbeschreibungen mit Attributen wie „völlig neu“ oder „neu“ oder „originalverpackt“ oder „ungelesen“. Zwischen Ende März 2003 und dem 1. 6. 2003 versteigerte der Verfügungsbekl. 48 Bücher mit Copyright aus dem Jahr 2003. Bei Beginn der jeweiligen Auktion legte er regelmäßig den Betrag von 1 Euro als Startpreis fest. Die angebotenen Bücher erzielten in den allermeisten Fällen einen Preis unterhalb des angegebenen und festgesetzten Ladenpreises. Auf eine anwaltliche Abmahnung reagierte der Verfügungsbekl., in dem er darauf hinwies, dass er lediglich Bücher aus seinem Privatbesitz, das heißt „gelesene, gebrauchte, neuwertige und seit Jahren ungelesen im Regal stehende Bücher, aber auch tatsächlich einige sehr neue Publikationen“ verkauft habe. Er vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, er dürfe diese Verkäufe auch unter dem regulären Ladenpreis tätigen, weil ein gewerbsmäßiger Handel nicht vorliege.
Hinsichtlich der vom Verfügungskl. konkret beanstandeten 48 Bücherverkäufe räumte der Verfügungsbekl. in der im Rahmen seines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass er diese Bücher als „neu“ oder „völlig neu“ beworben habe. Die entsprechenden Bücher seien nämlich „ungelesen und so wie ich sie erworben oder geschenkt bekommen habe, weitergegeben worden“.
Daraufhin beantragte der Verfügungskl. beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Verbot, neue Bücher oder Bücher, die der Verfügungsbekl. mit „neu“ oder „völlig neu“ oder „originalverpackt“ oder in einer ähnlichen Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online-Auktionen im Internet, zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht. Das LG hat die einstweilige Verfügung erlassen. Auf den Widerspruch des Verfügungsbekl. hat das LG seine einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten und diese lediglich in Nr. 1 „klarstellend ergänzt“.
Die zulässige Berufung hatte hinsichtlich des an §§ 3, 9 BuchpreisbindG anknüpfenden Unterlassungsgebots keinen Erfolg; dagegen war die Berufung hinsichtlich des weitergehenden, auf § 3 UWG gestützten wettbewerbsrechtlichen Verbots begründet.
Auszüge aus den Gründen:
II. 1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass dem Verfügungskl. auf der Grundlage von § 9 I 1 i.V. mit § 3 BuchpreisbindG ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Verfügungskl. ist als Gewerbetreibender, der Bücher vertreibt, nach § 9 II Nr. 1 BuchpreisbindG zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Der Verfügungsbekl. ist passivlegitimiert, weil er i.S. von § 3 BuchpreisbindG geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft hat, ohne den nach § 5 BuchpreisbindG festgesetzten Preis einzuhalten.
1.1 Der Verfügungsbekl. hat bei Versteigerungen von 48 Büchern mit Copyright aus dem Jahr 2003 in der Zeit zwischen Ende März und dem 1. 6. 2003 in jedenfalls mehr als 40 Fällen einen Preis erzielt, der unterhalb des angegebenen und festgesetzten Ladenpreises lag. Wie sich unter anderem aus § 5 IV Nr. 6 BuchpreisbindG ergibt, geht das Gesetz davon aus, dass der Endpreis, der für die Verkäufer von Büchern an Letztabnehmer bindend ist, der sofort zu entrichtende (Brutto-)Ladenpreis ist (vgl. auch BGH, GRUR 2003, 807 = NJW 2003, 2525 = WRP 2003, 118 [1123] - Buchpreisbindung).
Ein Beendigungstatbestand für die Preisbindung i.S. von § 8 BuchpreisbindG liegt nicht vor.
Ebenso wenig kommt eine der Ausnahmen des § 7 BuchpreisbindG in Betracht. Insbesondere ist § 7 I Nr. 4 BuchpreisbindG nicht einschlägig, weil der Verfügungsbekl. keines der Bücher als Mängelexemplar angeboten hat.
1.2 Es handelte sich bei den versteigerten Büchern auch nicht um „gebrauchte Bücher“ i.S. von § 3 S. 2 BuchpreisbindG, die einer Preisbindung nicht unterliegen. Sämtliche Bücher waren nach der Produktbeschreibung des Verfügungsbekl. zu Beginn der jeweiligen Auktion „ungelesen“, „neu“ oder „völlig neu“ und befanden sich in einem „Topzustand“. Zum großen Teil war ausdrücklich die Bemerkung „originalverpackt“, in einigen Fällen auch „gerade erschienen“ hinzugefügt. Bücher, die durch diese Attribute gekennzeichnet sind, können schon begrifflich, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine „gebrauchten“ Bücher sein.
1.3 Der Verfügungsbekl. ist Normadressat des § 3 BuchpreisbindG, weil er die Bücher geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkauft hat.
a) Allerdings lässt sich entgegen der Annahme des LG ein gewerbsmäßiges Handeln des Verfügungsbekl. nicht feststellen.
Nach der amtlichen Begründung zu § 3 BuchpreisbindG (BT-Dr 14/9196, S. 10) handelt gewerbsmäßig nämlich nur derjenige, „der berufsmäßig in der Absicht dauernder Gewinnerzielung geschäftlich tätig wird“. Der Verfügungsbekl. hat in den Auktionen indes nur einen durchschnittlichen Preis von circa 6 Euro erzielt. Deshalb kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, er handele in Gewinnerzielungsabsicht. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Der Verweis des Verfügungskl. auf die Anzahl der positiven Bewertungen, die der Verfügungsbekl. von zufriedenen Käufern nach entsprechenden Auktionen erfahren hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn da der Verfügungsbekl. nicht nur preisgebundene Bücher, sondern auch andere Gegenstände versteigert hat, kann aus der Anzahl der Bewertungen, die er bei eBay erfahren hat, nicht auf eine entsprechend hohe Anzahl von unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz erfolgten Bücherverkäufen und ein gewerbsmäßiges Handeln geschlossen werden.
Der Preisbindung unterliegen aber nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, „der - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht“.
Für die Annahme eines geschäftsmäßigen Handelns des Verfügungsbekl. kommt es danach nicht auf die erzielten Gewinne des Verfügungsbekl. und auch nicht darauf an, ob dieser nur „nebenbei“ Bücher versteigert und die hohe Anzahl der veranstalteten Auktionen - wie die Berufung betont - darauf zurückzuführen ist, dass der Verfügungsbekl. hauptsächlich CDs aus seiner Privatsammlung und filmbezogene Sammlerstücke anbietet. Rechtlich ohne Bedeutung ist ebenso, ob sich die Anzahl der Versteigerungen im Hinblick auf den Umfang der Arbeitsbibliothek des Verfügungsbekl. von „gegenwärtig immer noch circa 9000 Büchern und 1500 CDs relativiert“.
Schon die Versteigerung der in der Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten mehr als 40 Bücher in einem Zeitraum von nur sechs Wochen ist im privaten Verkehr zumindest unüblich. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns, weil der Verfügungsbekl. das Angebot verlagsneuer Bücher im Internet unterhalb des gebundenen Preises gleichförmig und fortgesetzt zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung gemacht hat.
b) Der Verfügungsbekl. hat in den streitgegenständlichen Fällen die preisgebundenen Bücher an „Letztabnehmer“ verkauft; er ist nicht selbst „Letztabnehmer“. Letztabnehmer kann schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Zweck der Preisbindung nur der Nutzer bzw. Endkunde sein, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt, dagegen nie der Händler, es sei denn dieser erwirbt zu privaten, nicht geschäftlichen Zwecken. Letztabnehmer ist also derjenige in der Vertriebskette, der als Letzter für das verlagsneue Buch Geld bezahlt hat (Franzen/Wallenfels/Russ, PreisbindG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 17).
So war schon die Rechtslage bei der Buchpreisbindung nach § 16 GWB a.F. (vgl. Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 2. Aufl., Rdnrn. 155ff.). Die Legaldefinition in § 2 III BuchpreisbindG, wonach „Letztabnehmer“ im Sinne des Gesetzes derjenige ist, „der Bücher zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt“, bedeutet keine inhaltliche Änderung. Mit dieser Bestimmung soll nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Dr 14/9196, S. 10) lediglich der Verkauf an Buchhändler aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgegrenzt werden.
Allerdings legt der Wortlaut der Legaldefinition eine Rechtsverteidigung mit dem Einwand nahe, im Zeitpunkt des Erwerbs der Verlagserzeugnisse bzw. des Eigentumsübergangs habe der Wiederverkäufer noch nicht die Absicht gehabt, das Buch an Dritte weiter zu veräußern. Da eine solche Behauptung nicht ohne weiteres widerleglich ist, hätte dies in der Regel zur Folge, dass der Wiederverkäufer als „Letztabnehmer“ anzusehen und damit die Preisbindung erloschen wäre. Damit wäre indes der Verlust einer lückenlosen Preisbindung verbunden, weil bei einem Abstellen auf die subjektive Nutzungsabsicht des Erwerbers im Zeitpunkt seines Bucherwerbs, also auf eine „innere Tatsache“, eine praktikable Kontrolle nicht mehr möglich wäre, ob das preisgebundene Buch zum Eigenbedarf oder zum Weiterverkauf erworben wurde. Das wiederum stünde im Widerspruch zu dem Normzweck, der auch und vor allem darin besteht, einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse zu gewährleisten. Von daher liegt eine „verobjektivierende“ Bestimmung des Letztabnehmers nahe, die den Begriff negativ abgrenzt. Danach kann derjenige, der selbst gewerblich oder geschäftsmäßig Bücher veräußert, der Preisbindung nur dann nicht unterfallen, wenn einer der - vorliegend nicht einschlägigen - Ausnahmetatbestände des § 7 BuchpreisbindG eingreift oder die Preisbindung aufgehoben ist („modernes Antiquariat“) oder es sich um gebrauchte Bücher handelt. Ein Verkauf nicht gebrauchter Bücher durch Letztabnehmer würde danach begrifflich ausscheiden.
Davon ausgehend wäre der Verfügungsbekl. Normadressat und hätte die Bücher geschäftsmäßig unter dem gebundenen Preis verkauft.
Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu § 2 III BuchpreisbindG keine mehrstufige Preisbindung im Büchermarkt angestrebt hat. Auch in dem letzten Absatz der amtlichen Begründung zu § 3 BuchpreisbindG wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Endpreises „wie nach bisher geltendem Recht nur auf den ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer“ (Hervorhebung durch den Senat) bezieht. Daran lässt sich in gedanklicher Anlehnung an den auch auf nationaler Ebene im Urheberrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz auch für den Bereich der Buchpreisbindung die Auffassung vertreten, dass dem Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich einen leistungsfähigen Markt für Verlagserzeugnisse in Deutschland zu erhalten, jedenfalls dann ausreichend Genüge getan ist, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert hat.
Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die den Schutz der Preisbindung enger gestaltet, ergibt sich bei der rechtlichen Bewertung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung kein anderes Ergebnis. Der Verfügungsbekl. hat nämlich - nach seiner eigenen Darlegung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - sämtliche Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten; das bedeutet aber, dass keines der streitgegenständlichen Bücher im Rahmen eines ersten Verkaufs an ihn oder zuvor an einen Dritten gelangt ist. Der Verfügungsbekl. wäre mithin auch nach dieser Auffassung nicht „Letztabnehmer“ i.S. von § 2 III BuchpreisbindungsG, weil die von ihm versteigerten Bücher nicht zuvor wenigstens einmal entgeltlich erworben wurden.
Da dem Verfügungskl. danach der erstinstanzlich zugebilligte Unterlassungsanspruch nach § 9 BuchpreisbindG in jedem Fall zusteht, muss der Senat im Rahmen dieses auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht endgültig entscheiden, welche Rechtsauffassung er sich zu Eigen machen will.
1.5 Die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr. …
2. Dagegen steht dem Verfügungskläger der in Nr. 2 zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Der Verfügungskl. hat nämlich insoweit keinen Sachverhalt ausreichend glaubhaft gemacht, der einen Anspruch nach §§ 1, 3 UWG begründen könnte.
2.1 Zu Recht weist der Verfügungsbekl. daraufhin, dass der Verfügungskl. in seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur einen einheitlichen Antrag gestellt hat; dieser bezog sich ausdrücklich auf den unerlaubten Verkauf neuer, der Preisbindung unterliegender Verlagserzeugnisse. Zwar hat der Verfügungskl. diesen Antrag sowohl mit einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz als auch einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet. Er hat nämlich in der Antragsschrift die Auffassung vertreten, allein ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz bedeute per se eine Verletzung der guten Sitten, weil ein unterpreisiges Buchangebot ein unzulässiges Anlocken darstelle. Alternativ hat er den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UWG damit begründet, dass er gegen die guten Sitten verstoße, wenn gebrauchte Bücher als „neu“ beworben würden. Allein auf letztere Argumentation hat das LG die Verurteilung entsprechend Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung gestützt. Insoweit hat es jedoch den Inhalt der Antragsschrift verkannt. Denn der entsprechende Vortrag des Verfügungskl. war ersichtlich nur als Hilfsvortrag zu verstehen, nämlich für den Fall, dass eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes nicht würde festgestellt werden können, weil der Bekl. tatsächlich nicht neue (preisgebundene), sondern lediglich gebrauchte Bücher verkauft hatte.
Der dadurch begründete Verstoß des LG gegen § 308 I ZPO wäre an sich auch nicht unter Verweis auf § 938 I ZPO zu rechtfertigen.
Indes hat der Verfügungskl. im Widerspruchverfahren die erlassene einstweilige Verfügung in vollem Umfang verteidigt; dementsprechend konnte sich das erstinstanzliche Gericht in seinem auch Nr. 2 der einstweiligen Verfügung bestätigenden Urteil zur Begründung auf einen Sachverhalt beziehen, der vom Verfügungskl. erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. 7. 2003 in das Verfahren eingeführt worden war. Das rechtfertigt die Annahme, dass sich der Verfügungskl. mit seinem anschließenden erstinstanzlichen Antrag auf Bestätigung der erlassenen einstweiligen Verfügung auch ihre Nr. 2 zu Eigen gemacht hat.
Davon ausgehend ist das Urteil im Hinblick auf den in § 308 ZPO normierten Grundsatz der Antragsbindung verfahrensfehlerfrei ergangen.
2.2 In der Sache ist die Annahme eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jedoch nicht tragfähig. Das LG hat zur Begründung lediglich auf das Schreiben des Bekl. vom 12. 6. 2003 abgestellt und diesem das Eingeständnis gemeint entnehmen zu können, dass der Verfügungsbekl. auch gebrauchte Bücher als neu beworben habe. Diese Feststellung ist nicht haltbar. Der Verfügungsbekl. hat - wie er in seinem Schreiben vom 12. 6. 2003 erläutert hat - den Titel „Geliebtes Leben“ von Balzac zwar bei eBay mit „völlig neu“ beworben. Dass dies falsch ist, steht aber keineswegs fest. Der Verfügungsbekl. hat im Rahmen der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich behauptet, die vom Verfügungskl. genannten Bücher (also auch der Balzac) seien ungelesen und so wie erworben oder geschenkt versteigert worden. Aus dem Schreiben vom 12. 6. 2003 lässt sich demgegenüber nicht zwingend entnehmen, der Verfügungsbekl. räume hier ein, dass die Balzac-Ausgabe nicht nur ungelesen im Regal gestanden habe, sondern gebraucht sei. Es kann nämlich durchaus zutreffen, dass sich der Hinweis auf die Balzac-Ausgabe lediglich auf das Attribut „seit Jahren ungelesen im Schrank stehend“ bezog.
An der notwendigen Feststellung eines Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG, der einen Unterlassungsanspruch im in Nr. 2 ausgeurteilten Umfange rechtfertigen könnte, fehlt es daher.
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