Ungesicherter Wasserhahn an Waschmaschine grob fahrlässig

Gericht

OLG Oldenburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 05. 2004


Aktenzeichen

3 U 6/04


Leitsatz des Gerichts

Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an ein einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Kl. wird das am 03.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.

Der Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 4.822,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Bekl. 21/25 und die Kl. 4/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Kl. kann vom Bekl. gem. § 67 I S. 1 VVG Ersatz des Leitungswasserschadens vom 17.09.2002 verlangen, nachdem sie dem bei ihr versicherten Vermieter des Bekl. den Schaden ersetzt hat.

Der Bekl. hat nach seinem eigenen Vorbringen 1996 eine Waschmaschine angeschafft und diese in der von ihm gemieteten Obergeschosswohnung selbst angeschlossen, indem er - ohne eine Aquastop-Vorrichtung zwischenzuschalten - den Zuleitungsschlauch mit einer Schlauchschelle am Wasserhahn befestigte. Seither ließ er den Wasserhahn durchgängig geöffnet, ohne jemals zu überprüfen, ob der Schlauch noch durch die Schelle fest an den Hahnzapfen angepresst wurde. Wenn dann sechs Jahre später der Schlauch infolge von Materialermüdung und Vibration vom Wasserhahn abrutscht, so beruht der durch das infolgedessen ausgeflossene Leitungswasser entstandene Wasserschaden auf einer Verhaltensweise des Kl., bei der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei der dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen, kurz auf grober Fahrlässigkeit.

Der Bekl. hat daher der Kl. grundsätzlich die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu ersetzen. Allerdings ist der von der Kl. vorgenommene Zeitwertabzug von 20 % bei den Maler- und Fußbodenarbeiten angesichts dessen, dass die betroffenen Räume – mit einer Ausnahme – bereits sieben Jahre genutzt wurden, zu gering. Bei einem nach Auffassung des Senats angemessenen Abzug von 50 % ergibt sich ein Anspruch von insgesamt 4.822,59 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht