Stellungnahme zum Klageerwiderungsschriftsatz „Die Woche”

Gericht

LG Stuttgart


Art der Entscheidung

Stellungnahme


Datum

16. 06. 2004


Aktenzeichen

17 O 300/04


Entscheidungsgründe


I.

Die Beklagte führt aus, eine Titelverletzung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den Titel nicht benutze. Die Klägerin klagt aber auf der Grundlage der eingetragenen Marke „Die Woche“. Zur „Historie“ der Marke „Die Woche“ Nr. 746907 tragen wir vor:

  1. Die am 21.03.1961 eingetragenen Marke wurde von der Neuen Verlagsgesellschaft mbH (Offenburg) - einem Tochterunternehmen der Klägerin - durch Vereinbarung vom 09.11.1992 auf den Hoffmann & Campe-Verlag übertragen.

    Beweis: Vertrag vom 09.11.1992, Anlage K 11

    Mit Vereinbarung vom 06.11./25.11.1997 hat der Hoffmann & Campe Verlag die Marke mit Wirkung zum 01.12.1997 auf die Neue Verlagsgesellschaft mbH zurückübertragen.

    Beweis: Vertrag vom 06.11./25.11.1997, Anlage K 12

    Gemäß Ziffer 2. dieser Vereinbarung gestattete die Neue Verlagsgesellschaft mbH dem Hoffmann & Campe-Verlag die Verwendung der Marke „Die Woche“ als Titelbezeichnung für die gleichnamige Wochenzeitung „Die Woche“.

    Beweis: wie vor

  2. Diese 1993 gegründete Zeitung „Die Woche“ wurde bis zum März 2002 durchgehend verlegt. Wir fügen als

    Anlage K 13

    eine entsprechende Nachrichtenmeldung der Financial Times Deutschland bei. Aus der als

    Anlage K 14

    beigefügten IVW-Statistik ergeben sich für den Zeitraum 1. Quartal/1994 bis 4. Quartal/2001 die durchschnittlichen wöchentlichen Verkaufszahlen des jeweiligen Quartals. So wurden etwa im Quartal 4/2001 von der Zeitung „Die Woche“ wöchentlich im Durchschnitt ca. 136 000 Exemplare verkauft. Diese Statistik belegt, dass die Zeitung „Die Woche“ für einen Zeitraum von wenigstens sieben Jahren wöchentlich zwischen 100 000 und 145 000 mal verkauft wurde. Aufgrund dieser Auflagen verfügt der Zeitungstitel „Die Woche“ über die notwendige Verkehrsdurchsetzung für Druckereierzeugnisse.

    Bereits am 25.04.2001 war die Marke von der bisherigen Inhaberin (Neue Verlagsgesellschaft mbH) auf die Klägerin überschrieben worden und deren Schutzdauer durch das DPMA auf den 30.09.2010 verlängert worden.

    Beweis:

    1. Umschreibungsmitteilung des DPMA vom 26.04.2001, Anlage K 15

    2. Schutzdauerbestätigung des DPMA vom 11.05.2001, Anlage K 16

  3. Die Klägerin kann sich als Markeninhaberin auch auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft und die Verkehrsdurchsetzung der Marke „Die Woche“ berufen. Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber (§ 26 Abs. 2 MarkenG). Wie bereits ausgeführt, hat die Markeninhaberin dem Hoffmann & Campe Verlag (vgl. Vertrag vom 06.11./25.11.1997) die Benutzung der Marke für die Zeitung „Die Woche“ gestattet. Die Herausgeberin der Zeitschrift „Die Woche“ (der Jahreszeitenverlag) und der Hoffmann & Campe Verlag, mit welchem die Vereinbarung geschlossen wurde, sind beide der Verlagsgruppe Ganske zugehörig. Wir fügen hierzu als

    Anlage K 17

    einen Beitrag des Handelsblattes vom 08.11.1995 bei, aus welchem die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen hervorgehen.

    Es kommt somit nicht entscheidend auf das in der Marke enthaltene Bildelement an. Vielmehr hat die Marke aufgrund der ununterbrochenen siebenjähri-gen Benutzung in ihrem reinen Wortbestandteil „Die Woche“ Verkehrsdurchsetzung erlangt und ist somit auch gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG geschützt.


II.

Darüber hinaus stützt die Klägerin die Klage auch auf die gleichlautende reine Wortmarke „Die Woche“ Nr. 30252430, welche u. a. für die „Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets“ eingetragen ist (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte nutzt die streitgegenständliche Marke auch dadurch, dass sie im Internet eine Online-Version ihrer Zeitung anbietet, so dass Waren- bzw. Dienstleistungsidentität gegeben ist. Zum Inverkehrbringen der Druckschrift - also der Printversion - besteht darüber hinaus eine solche Waren- bzw. Dienstleistungsnähe, dass die Verwechslungsgefahr - bei Identität der Marken - unzweifelhaft gegeben ist.


III.

Dass der beschreibende, an untergeordneter Stelle hinzugefügte Zusatz „aktuell“ nicht geeignet ist, dem Titel „Die Woche“ seine Prägung zu nehmen, haben wir bereits ausgeführt. Die Beklagte vermarktet (vgl. Anlage K 10) ihre Zeitung demgemäß auch schlagwortartig unter „Die Woche“.


Kanzlei Prof. Schweizer

RA Schweizer
RA Herrmann

Rechtsgebiete

Markenrecht