Klage „Die Woche”

Gericht

LG Stuttgart


Art der Entscheidung

Klage


Datum

12. 05. 2004


Aktenzeichen

17 O 300/04


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Die Woche“ als Titel einer Druckschrift/Zeitung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Gerichtskosten in Höhe von € 2.568,00 bringen wir per Verrechnungsscheck zur Einzahlung.

Entscheidungsgründe


Begründung:

I.

Die Klägerin - ein gerichtsbekannter Medienkonzern - ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 21.03.1961 u. a. für Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wort-/Bildmarke „DIE WOCHE“.

Beweis: DPINFO-Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Registernummer 746907, Anlage K 1

Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der gleichlautenden Wortmarke „Die Woche“, welche für verschiedene Waren der Leitklasse 16 am 23.10.2002 angemeldet und am 15.01.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde.

Beweis: DPINFO-Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Registernummer 30252430, Anlage K 2


II.

Die Beklagte - ein in Tuttlingen ansässiger Verlag - hat Mitte März 2004 damit begonnen, eine regelmäßig erscheinende Zeitung unter der Bezeichnung „Die Woche“ herauszugeben.

Beweis: Kopie der Erstausgabe von „Die Woche“ vom 17.03.2004, Anlage K 3

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2004 abgemahnt und diese unter Hinweis auf die entgegenstehenden Markenrechte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Beweis: Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24.03.2004, Anlage K 4

Daraufhin ließ die Beklagte durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.04.2004 verlautbaren, dass die in Rede stehende Zeitung nicht den Titel „Die Woche“ sondern „Die Woche Wochenzeitung aus dem Landkreis Tuttlingen“ führe.

Beweis: Schreiben der Beklagtenbevollmächtigten von 05.04.2004, Anlage K 5

Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 08.04.2004 wurde die Beklagte auf die entgegenstehende Rechtslage hingewiesen und wurde ihr letzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf den 15.04.2004 gesetzt.

Beweis: Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 08.04.2004, Anlage K 6

Die Beklagte hat die Graphik ihrer Zeitung „Die Woche“ daraufhin geringfügig abge-ändert, indem sie diesem in kleinerer Schrift den beschreibenden Bestandteil „aktuell“ hinzufügte.

Beweis: Vorlage der modifizierten Version von „Die Woche“, Anlage K 7

Die Klägervertreter haben die Beklagte zu Händen ihrer Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29.04.2004 darauf hingewiesen, dass diese geringfügige Modifizierung nicht geeignet ist, aus der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr herauszuführen.

Beweis: Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 29. April 2004, Anlage K 8

Innerhalb der dort gesetzten Frist hat die Beklagte sich nicht mehr geäußert, so dass nunmehr Klage geboten ist.


III.

  1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG zu. Zwischen der für die Klägerin eingetragenen Marke „DIE WOCHE“ Nr. 746907 und dem von der Beklagten benutzten Zeichen „Die Woche“ besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2. MarkenG. Sowohl die sich gegenüberstehenden Zeichen, als auch die betreffenden Warenklassen sind identisch. Die Marke ist u. a. für „Zeitschriften“ eingetragen. Der Bildbestandteil tritt hierbei hinter dem prägenden Wortbestandteil „Die Woche“ zurück.

  2. Die Klägerin kann die Klage auch auf die eingetragene Wortmarke 30252430 stützen. Zwischen den eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungsbereichen „Computersoftware, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets“ und dem Inverkehrbringen einer Druckschrift besteht eine solche Nähe, dass Verwechslungsgefahren zu befürchten sind, zumal die Beklagte eine Online-Version ihrer Zeitung auch im Internet anbietet.

  3. Aus der Verwechslungsgefahr führt auch nicht der Umstand heraus, dass die Beklagte dem Titel ihrer Zeitung jüngst den Zusatz „aktuell“ hinzugefügt hat. Dieser Begriff hat keine kennzeichnende Funktion sondern ist rein beschreibend dergestalt, dass er darauf hinweist, dass der Inhalt einer solchen Zeitschrift „aktuellen“ Charakter aufweist, also es sich schlicht um eine aktuelle Ausgabe handelt. Wir dürfen hierzu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 27.03.2003 verweisen, welches wir der Einfachheit halber als

    Anlage K 9

    überreichen. Das Oberlandesgericht hat dort beispielsweise festgestellt, dass der im Zusammenhang mit dem Titel für eine Motorsportzeitschrift verwendete Zusatz „Off Road“ rein beschreibender Natur ist und lediglich auf den Inhalt der Zeitschrift hinweise.

    Wie der als

    Anlage K 10

    vorgelegte Internetausdruck belegt, benutzt die Beklagte den Titel auch schlagwortartig unter der Domain “www.diewoche.org“.

  4. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus § 140 MarkenG i. V. m. der VO vom 06.07.1995, GVBl. 1995, 343.


Kanzlei Prof. Schweizer

RA Schweizer
RA Herrmann

Rechtsgebiete

Markenrecht