Kosten für Einzelgesprächsnachweis

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

01. 04. 1999


Aktenzeichen

2 U 22/99


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. Zu seinen Mitgliedern zählt u.a. die Stiftung Warentest. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen sowie gegen unzulässige AGB vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden. Die Bekl. bietet TK-Dienstleistungen an. Sie verwendet bei ihren Verträgen mit Verbrauchern über TK-Dienstleistungen in ihren AGB folgende Klausel: „Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert.“ Der Kl. beanstandet diese Klausel und hält sie für unwirksam gem. den Bestimmungen des AGB. Das LG hat mit seinem in VuR 1998, 424 f. abgedrucktem Urteil der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil das LG mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), angenommen hat, daß die in Rede stehende Klausel gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt. Auch das Vorbringen der Bekl. in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung. ...

Mit Recht nimmt das LG an, daß schon die „Einrichtung“ eines Einzelverbindungsnachweises und nicht nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. § 14 Satz 4 TKV v. 11.12.1997 bestimmt nämlich, daß die Standardform des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift deutet darauf hin, daß (auch) die Einrichtung des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich zu erfolgen hat. Dies entspricht überdies dem Ergebnis einer Mitteilung der Reg TP v. 16.9.1998 (Mitteilung Nr. 184/1998), die in ihrem Amtsblatt 18/98 § 14 Satz 4 TKV ebenfalls so ausgelegt hat, daß weder ein regelmäßiges Entgelt noch eine Einmalzahlung in Form von Einrichtungsgebühren und ähnlichem für den Standard-Einzelverbindungsnachweis erhoben werden dürfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt:

§ 14 Satz 4 TKV verbietet auch die Erhebung einer Bereitstellungs- oder Einrichtungsgebühr für den Einzelverbindungsnachweis. Dies ergibt sich sowohl aus dem Kundenschutzzweck der TKV wie auch dem Kundenschutzgedanken der Richtlinie 98/10/EG v. 26.2.1998 „Über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und dem Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld“ (Abl. EG Nr. L 101, S. 24 v. 1.4.1998). Diese Richtlinie sagt aus, daß eine Grundform der Einzelgebührenerfassung ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung zu stellen ist. Die EU und der nationale Gesetzgeber wollten insgesamt verhindern, daß der Kunde für die in anderen Wirtschaftsbereichen selbstverständliche aufgeschlüsselte Rechnung ein Entgelt bezahlen muß. Für Differenzierungen zwischen monatlichen (regelmäßigen) und einmaligen Gebühren bestand vor dem Hintergrund dieses Anliegens kein Grund, so daß aus der Nichterwähnung einmaliger Entgelte im Zusammenhang mit der Unentgeltlichkeit nicht der Schluß auf deren Zulässigkeit gezogen werden kann. Die Europäische Kommission hat dieses Auslegungsergebnis bestätigt.

Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Ohne Erfolg wendet die Bekl. schließlich ein, die Bearbeitungsgebühr betreffe die Kosten, die ihr dadurch entstehen, daß der Vertragspartner „von einem Zusatzdienst zum anderen Zusatzdienst wechsle“. Die in Rede stehende Klausel gibt dafür nichts her. Sie sieht vielmehr ganz allgemein für die Errichtung eines Kurz-Einzelgesprächsnachweises sowie für die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 29,00 DM inkl. USt vor. „Von einem Wechsel von einem Zusatzdienst zum einem anderen Zusatzdienst“ ist darin nicht die Rede. Nach alledem ist der Berufung der Erfolg zu versagen. ...

Vorinstanzen

LG Flensburg

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht

Normen

AGBG § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1; TKV § 14