Einreichen eines bestimmenden Schriftsatzes mittels Computer-Fax

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

10. 10. 2000


Aktenzeichen

XI ZR 367/97


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Bekl. zur Zahlung von 49379,11 DM an den Kl. verpflichtet hat. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das LG nach Einspruch der Bekl. aufrechterhalten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist dem BerGer. durch so genanntes Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Bekl. übermittelt. Eine inhaltsgleiche, vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tag ein. Das BerGer. (OLG Karlsruhe, NJW 1998, 1650) hat die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. Revision eingelegt. Der Senat hat die Rechtsauffassung des BerGer. geteilt, sich aber durch Entscheidungen des BSG (MDR 1997, 374) und des BVerwG (NJW 1995, 2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat deshalb mit Beschluss vom 29. 9. 1998 (BGH, NJW 1998, 3649) gem. §§ 32 , 11 RsprEinhG dem GmS-OGB die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht werden können. Der GmS-OGB hat durch Beschluss vom 5. 4. 2000 (GmS-OGB, NJW 2000, 2340 = LM H. 3/2001 § 519 ZPO Nr. 147) entschieden, dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das BerGer. hat die ihm vom Prozessbevollmächtigten der Bekl. am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründungschrift zu Unrecht als unwirksam angesehen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Entscheidung des GmS-OGB ist die vom Prozessbevollmächtigten der Bekl. gewählte Form der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein Faxgerät des BerGer. nicht zu beanstanden. Diese den Parteien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG). Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 I ZPO) und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden ist, an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 I 1 ZPO).

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 V