Störerhaftung bei Glücksspielen
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
04. 11. 1999
Aktenzeichen
3 U 274/98
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Über die Homepage http://www.g.com einer venezolanischen Firma W besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem „Golden Jackpot Casino“ im Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Ag. hat an der Registrierung der Internet-Domain ggü. dem InterNIC (Internet Network Information Center) mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel-Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain-Name-Servers zur Verfügung.
Das LG hat dem Ag. verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet bei dem Anbieten von Glücksspielen mitzuwirken, solange der Betreiber dieser Glücksspiele nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen behördlichen Erlaubnis ist, insb. wenn dies als Provider des Inhabers der Domain http://www.g.com durch Annoncierung der IP-Adresse des Servers und Bedienung der Schnittstelle zum InterNIC geschieht.
Es hat diese einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Ag. bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung.
Auszüge aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Das LG hat den Ag. mit zutreffenden Gründen verurteilt. Allerdings beschränkt sich die Wiederholungsgefahr nach Auffassung des Senats auf die konkrete Verletzungsform, erfasst hingegen nicht die von der Ast. begehrte und von dem LG zugesprochene Verallgemeinerung.
Der Ag. ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-)Störer zur Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Internet-Glücksspiels unter der Internet-Domain http://www.g. com unterhält bzw. unterhalten hat und als Ansprechpartner des Domain-Inhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als „technical contact“ oder „billing contact“, zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt, obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Einstellung seines Tatbeitrags sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des TDG v. 22.7.1997 kommt dem Ag. nicht zugute.
1. Der Ag. wirkt im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Internet-Glücksspiels (auch) in Deutschland durch die Betreiberfirma W unter der Domain-Adresse „http:/www.g.com“ in zweifacher Weise mit:
a) Er hatte zunächst im Herbst 1997 im Drittauftrag bei dem InterNIC die Domain http://www.g.com, unter der das Internet-Glücksspiel betrieben werden sollte, registrieren lassen ... sowie sich InterNIC für diese Domain als „technical contact“, „zone contact“ und „billing contact“ zur Verfügung gestellt ... .
b) Weiterhin betreibt der Ag. einen der zwei für die Registrierung bei InterNIC vorausgesetzten Domain-Name-Server ... . Durch diese technische Funktion wird der von dem Nutzer im Regelfall eingegebene einprägsame „Klartext“-Name des Programmangebots (hier: http://www.g. com) in die für die technische Erreichbarkeit im Internet allein maßgebliche IP-Adresse (hier: http://194...) des Zielrechners umgesetzt und damit die Möglichkeit des Zugangs zu dem Angebot in der überwiegenden Zahl der Fälle erst herbeigeführt. Den Betrieb des Domain-Name-Servers hat der Ag. vorübergehend bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens eingestellt.
2. a) Das streitgegenständliche Verhalten des Ag. wird von dem Anwendungsbereich des TDG nicht unmittelbar erfasst, das Internet-Providern in ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Rechtslage im Interesse der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Internet-Kommunikation zum Teil privilegiert und deshalb den Umfang einer Verantwortlichkeit gem. § 1 UWG möglicherweise beeinflusst. Unbeschadet der Tatsache, dass es bei den Regelungen der Abs. 1 bis 3 des § 5 TDG nicht um Unterlassungspflichten, sondern um Fragen der verschuldensabhängigen, deliktischen Verantwortung geht (vgl. Bröhl, CR 1997, 73, 75; Spindler, NJW 1997, 3193 f.), klassifiziert diese Vorschrift die unterschiedlichen „Diensteanbieter“ i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG, auf die sich die gesetzliche Regelung des TDG bezieht.
aa) „Eigene Inhalte“ von Telediensten i.S.d. § 5 Abs. 1 TDG bietet der Ag. - anders als z.B. W als Betreiberin des Glücksspiels - nicht an. Bei seinen Handlungen gegenüber InterNIC handelt es sich schon aus der Natur der Sache nicht um Teledienste. Auch das Unterhalten eines Domain-Name-Servers fällt nicht darunter. Insb. wird diese Handlung nicht von den Fallgruppen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDG erfasst. Zwar wird durch das Betreiben eines Domain-Name-Servers (auch) die Nutzung des Internet bzw. anderer Netze sowie die Nutzung von Telespielen erschlossen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordert das Vorliegen des Merkmals Teledienst aber das „Angebot“ einer stärker inhaltlich ausgerichteten Leistung und meint nicht nur eine rein im „Hintergrund“ ablaufende technische Dienstleistung, die dem Anwender als solche nicht entgegentritt und diesem in vielen Fällen noch nicht einmal bewusst wird (zur Abgrenzung ... sog. „kommunikativer Inhalte“ Spindler, NJW 1997, 3193, 3195). Mit dieser Vorschrift soll vielmehr der sog. Content Provider erfasst werden, der inhaltsbezogene Leistungsangebote zur Verfügung stellt.
bb) Der Ag. hält auch nicht „fremde Inhalte“ i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG „zur Nutzung bereit“. Diese Vorschrift richtet sich an den sog. Service Provider, der - ohne selbst Anbieter eigener Inhalte zu sein - etwa auf bzw. über seinen Rechner fremde Dienstleistungen anbietet bzw. deren Nutzung eröffnet und deshalb hierfür zumindest mitverantwortlich ist. Auch dieses Merkmal erfüllt das streitgegenständliche Verhalten des Ag. nicht. Zwar wirkt die Übersetzung in die IP-Adresse auf dem Domain-Name-Server des Ag. an der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der fremden Inhalte mit. Auch insoweit ist aber nach dem Gesetzeszweck mehr als eine rein technische Mitwirkung gemeint. Auch diese Vorschrift wird von einer inhaltsbezogenen Komponente dahingehend geprägt, dass sich der Service Provider das von ihm vermittelte Angebot in gewisser Weise zu Eigen macht.
cc) Entgegen der Auffassung des Ag. umfasst seine Tätigkeit ebenfalls nicht die reine Vermittlung des „Zugangs zur Nutzung“ fremder Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 3 TDG. Auch diese Vorschrift ist für eine bestimmte Gruppe von Diensteanbietern, die sog. Access Provider, konzipiert worden, die Interessenten lediglich den Zugang zur Nutzung der Netze ermöglichen, ohne selbst in irgendeiner Weise auf die dort angebotenen Inhalte Einfluss nehmen zu können und deshalb mangels tatsächlicher Kontrollmöglichkeiten und fehlender vertraglicher Bindungen zu der Vielzahl der Anbieter von einer Haftung freigestellt werden sollen. Hiermit sind etwa Anbieter wie T-Online, Compuserve oder AOL sowie sonstige Zugangsvermittler (vgl. hierzu Koch, CR 1997, 193, 199 f.), gemeint. Die von dem Ag. wahrgenommenen Leistungen unterscheiden sich hiervon schon in Art und Umfang erheblich.
dd) So weit der Ag. geltend macht, seine Handlungen lägen noch „unterhalb“ der Verantwortungsstufe eines Access Providers, so dass die Freistellungsregelung aus § 5 Abs. 3 TDG für ihn erst recht gelten müsse, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Die Tätigkeit des Ag. unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkt der vorhandenen bzw. fehlenden Vertragsbeziehungen zu den Diensteanbietern entscheidend von derjenigen eines Access Providers. Während der reine Netzzugangsvermittler dem Nutzungsinteressenten die Möglichkeit des Zugriffs zu einer unübersehbaren Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Dienstleister im weltweiten Netz eröffnet, zu denen er im Regelfall keine eigenen vertraglichen Beziehungen unterhält, deren Angebote er nicht kennt und auf die er - ebenfalls im Regelfall - keinen Einfluss nehmen kann, wird der Ag. nicht nur in seinem Verhältnis zum InterNIC, sondern auch als Betreiber eines Domain-Name-Servers für die W i.R.e. konkreten Rechtsverhältnisses im Auftrag des Diensteanbieters für diesen tätig und - so ist der Vortrag des Ag. zu verstehen - enthält von diesem hierfür auch eine Vergütung. Damit hat der Ag. in Bezug zu einem konkreten Diensteanbieter auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen entweder eine rechtliche Grundlage für eine Einflussnahme oder - so weit diese nicht besteht - jedenfalls die Möglichkeit, seine vertraglich vereinbarte konkrete Unterstützungshandlung für diesen Anbieter weiterhin aufrecht zu erhalten oder aber einzustellen. Mit dieser Ausgestaltung steht der Ag. in der im Rahmen des TDG rechtlich relevanten Fragestellung dem Service Provider näher als dem Access Provider, ohne dass sein spezifischer Tätigkeitsbereich aber ausdrücklich erfasst ist oder im Wege der Analogie ohne Wertungswidersprüche zu erfassen wäre. So weit der Ag. auf die Ausführungen von Koenig/Loetz in CR 1999, 438, 440 und die dortige Erwähnung des „Name-Service“ im Zusammenhang mit dem Access Provider verweist, ergibt sich daraus nichts für den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Autoren umschreiben damit nur das umfangreiche Tätigkeitsspektrum eines Access Providers (z.B. auch Routing), ohne - wie dies der Ag. will - diese Funktionen in ihrer Vereinzelung dem Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 3 TDG gleichzustellen.
b) Für den Anwendungsbereich des TDG bleibt es damit bei der allgemeinen Regelung aus § 5 Abs. 4 TDG, die hinsichtlich einer Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte auf die allgemeinen Gesetze verweist. Zwar findet auch diese Vorschrift auf die Tätigkeit des Ag. unmittelbar keine Anwendung, weil die Regelungen des TDG nicht einschlägig sind. Der Ag. selbst hatte sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, diese Vorschrift gelte ohnehin nur für Telefondienstleistungen und nicht für sein Angebot. Gleichwohl erscheint es dem Senat gerechtfertigt, die dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, im Bereich von Telediensten wie z.B. dem Internet ein rechtswidriges Handeln nicht vorbehaltlos, sondern nur bei Kenntnis des Anbieters und nur dann zu unterbinden, wenn die gebotene Maßnahme technisch möglich und zumutbar ist.
Deshalb legt der Senat diese Zumutbarkeitskriterien einschränkend auch bei der Beurteilung des Handelns des Ag. zu Grunde, obwohl sich dessen Verantwortlichkeit nach § 1 UWG nicht über § 5 Abs. 4 TDG i.V.m. den allgemeinen Gesetzen (vgl. Bröhl, a.a.O.; Koch, a.a.O., S. 198), sondern unmittelbar aus dieser wettbewerbsrechtlichen Norm ergibt.
c) Der Senat teilt die Auffassung des Ag. nicht, dass mit einem Rückgriff auf die allgemeinen Gesetze die durch das TDG vorgesehene Privilegierung „unterlaufen“ werde. Das TDG erfasst weder von seinem Wortlaut, noch nach seinem Zweck jede nur denkbare Handlung von Anbietern im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten, sondern regelt konkrete Anwendungsbereiche und gilt nicht für die gesamte Internet-Wirtschaft, was immer darunter zu verstehen ist. Die hiervon nicht erfassten Tätigkeiten nehmen nach der gesetzgeberischen Intention an der beabsichtigten Privilegierung nicht ohne weiteres teil.
3. Mit dem Angebot ihres Internet-Glücksspiels „Golden Jackpot“ ... unter der auch in Deutschland zugänglichen Domain http://www.g.com begeht die Betreiberfirma W einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß, denn ihr Handeln verletzt sowohl strafrechtliche (§ 284 StGB) als auch gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG i.V.m. § 1004 BGB darstellen. Hieran wirkt der Ag. als Störer mit.
a) Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen eine wertbezogene Schutznorm liegt vor, denn der Anbieter W besitzt eine behördliche Erlaubnis für den Glücksspielbetrieb in Deutschland unstreitig nicht.
aa) Der Umstand, dass das Glücksspielangebot nicht auf deutschem Boden bzw. ausschließlich für deutsche Interessenten, sondern im Internet weltweit über eine englischsprachige Leitseite erfolgt, ändert an der Wettbewerbswidrigkeit nichts. Der Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstaltungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Internet immer schon dann der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat der Glücksspielbetreiber sein Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem Deutsch sprachigen Markt ausgerichtet, indem von der Leitseite eine Verzweigung auf eine vollständig Deutsch sprachige Spielversion zur Verfügung steht. Die Wahrscheinlichkeit, der Programmanbieter könne den Aufwand für die Erstellung und die Pflege nicht nur einer Deutsch sprachigen Zugangsseite, sondern einer vollständig ins Deutsche übertragenen Programmversion allein für die Möglichkeit der Nutzung z.B. in ehemaligen Deutsch sprachigen Kolonien - wie dies der Ag. offenbar in erster Instanz dargestellt hat - auf sich genommen haben, liegt fern. Eine solche Investition macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn damit Interessenten in den drei großen deutsch-sprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspielen hingegen erheblichen gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Der Behauptung der Ast., dass W die Erfordernisse für eine gesetzmäßige Veranstaltung von Glücksspielen weder in Deutschland noch in den Deutsch sprachigen Nachbarländern erfüllt, ist der Ag. nicht konkret entgegengetreten, so dass für das Verfügungsverfahren von der grundsätzlichen Unzulässigkeit in dem von W (auch) gezielt angesprochenen Deutsch sprachigen Raum auszugehen ist. Diese ergibt sich für Deutschland aus dem Verstoß gegen strafrechtliche (§ 284 StGB) und gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften.
bb) Die auf der Deutsch sprachigen Zugangsseite (nunmehr) aufgenommenen Warnhinweise („Gesetzliche Regeln und Einschränkungen“ ... sind rechtlich ohne Belang.
Denn hierdurch werden die Nutzer erfahrungsgemäß nicht hinreichend wirksam davon abgehalten, gleichwohl an dem nicht genehmigten Glücksspiel teilzunehmen.
b) Durch sein Verhalten wirkt der Ag. als Störer an dem Wettbewerbsverstoß der W adäquat kausal mit. Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 1955, 97 - Constanze 11; BGH GRUR 1988, 829 - Verkaufsfahrten II). Die maßgebliche Wettbewerbshandlung liegt im vorliegenden Fall in dem Bereitstellen des Internet-Glücksspiels zur Nutzung in Deutschland bzw. von Deutschland aus. Eine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers ist nicht Voraussetzung für seine Inanspruchnahme. Es genügt, wenn er an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat (BGH GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage). Allerdings ergeben sich auch insoweit Besonderheiten für die Verantwortlichkeit einer Person als Mitstörer bei der Begehung von Wettbewerbsverstößen in Computernetzen. Nicht jede Mitwirkung an einer wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten - z.B. eines Access Providers durch den Netzzugang - begründet schon die Haftung als Mitstörer. Wegen der Vielzahl und fehlenden Überschaubarkeit der Angebote würde dies Prüfungspflichten voraussetzen, die z.B. bei der reinen Netzzugangsvermittlung nicht zumutbar wären. Eine andere Situation ist aber dann gegeben, wenn der Verletzer erst durch weitergehende Serviceleistungen des Providers in die Lage versetzt wird, wettbewerbswidrig zu handeln. In diesen Fällen besteht eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Providers für ihm bekannt gewordene, eindeutige grobe Verstöße (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 327 c). So liegt der Fall hier. Erforderlich ist weiterhin, dass überhaupt eine fortbestehende wettbewerbswidrige Beeinträchtigung besteht. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Umstand, dass der Ag. gegenwärtig seinen Name-Server (i.R.e. Vereinbarung der Parteien bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens) nicht mehr betreibt, ist hierbei unerheblich, denn insoweit besteht mangels einer strafbewehrten Verpflichtung weiterhin Wiederholungsgefahr.
aa) Bereits dadurch, dass der Ag. im Anschluss an die Domain-Registrierung für die W unstreitig in - wenngleich eingeschränktem Umfang - als inländischer Ansprechpartner ggü. dem InterNIC zur Verfügung steht („technical contact“ und „billing contact“), hält bzw. hielt (hierzu s.u.) er adäquat kausal den wettbewerbswidrigen Zustand aufrecht. Zwar haben die Parteien die Vergabebedingungen des InterNIC nicht vorgetragen. Den von der Ast. ... vorgelegten Richtlinien der vergleichbaren deutschen Organisation DENIC lässt sich aber entnehmen, dass für die reibungslose Aufrechterhaltung bzw. fortlaufende Bedienung einer vergebenen Internet-Domain neben einem inhaltlich verantwortlichen administrativen Kontakt („admin-d“) auch ein technischer Kontakt („tech-c“) sowie ein Zonen-Kontakt („zone-d“), als Betreuer des Name-Servers, notwendigerweise vorausgesetzt werden. Die beiden letztgenannten Aufgaben sowie diejenige eines „billing-contact“, also offenbar eines Abrechnungspartners, nimmt der Ag. in Deutschland für die W zur Aufrechterhaltung der Domain http://www.g.com wahr. Der Senat hat keine Veranlassung zu der Annahme, dass bzgl. der InterNIC-Registrierung Abweichendes gilt, zumal sich die identischen Begriffe auch den ... vorgelegten Registrierungsinformationen des InterNIC entnehmen lassen. Unerheblich für die wettbewerbsrechtliche Mitverantwortung des Ag. ist der Umstand, dass die Domain unstreitig für ein drittes Unternehmen - die W - in deren Namen und Interesse als Inhaber der Domain registriert ist. Durch diese kausale Mitwirkungshandlung erstreckt sich die Mitverantwortung des Ag. nicht nur auf die Tatsache eines Internet-Auftritts unter diesem Domain-Namen, sondern (auch) auf die Inhalte des Programmangebots, deren Aufruf der Ag. mit ermöglicht. Hierin liegt die für eine Verantwortlichkeit vorausgesetzte „weitergehende Serviceleistung“, die den Betreiber überhaupt erst in die Lage versetzt, mit seinem Angebot (in Deutschland) wettbewerbswidrig zu handeln.
Selbst wenn - wie es der Ag. darstellt - zwischenzeitlich eine Auflösung der Domain über seinen Name-Server nicht mehr erfolgt, bleibt es insoweit - mit Ausnahme der Funktion „zone contact“ - bei der Fortwirkung seines störenden Verhaltens.
bb) Darüber hinaus hatte der Ast. durch die von ihm unterstützte Funktion eines Domain-Name-Servers maßgeblich an der Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustands mitgewirkt.
aaa) Erst durch diesen Name-Server, der den „Klartext“-Namen des Programmangebots (http://www.g.com) in die für die technische Erreichbarkeit allein maßgebliche IP-Adresse (http://194...) des Zielrechners umsetzt, wird das sittenwidrige Angebot der W in Deutschland für einen nennenswerten Personenkreis erreichbar gemacht. Denn der private Internet-Nutzer stellt in der Regel den Zugriff auf das Angebot - nach Hinzufügen der weiterhin erforderlichen Befehlsteile (http://www....com) - über den einprägsamen Domain-Namen (hier: „g“) her, den er z.B. durch Mund-zu-Mund-Propaganda oder über eine Suchmaschine erfahren hat. Die Zahlenfolgen der IP-Adresse sind dem Interessenten in der Regel unbekannt. Deshalb ist das Argument des Ag., der Betrieb seines Name-Servers sei keine notwendige Bedingung für die Nutzung des sittenwidrigen Angebots, ebenso zutreffend wie rechtlich unerheblich. Denn zumindest wird die Nutzung hierdurch erheblich erleichtert und einem wesentlich breiteren Publikum ermöglicht. Dies reicht für die Störereigenschaft des Ag. aus.
bbb) So weit der Ast. seine Funktion mit der einer „Telefonauskunft“ vergleicht und hieraus seine Haftungsfreiheit abzuleiten versucht, trägt seine Argumentation nicht. Sie geht schon im Ausgangspunkt von der unzutreffenden Annahme der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Nachweisvermittlers aus. Denn es steht außer Frage, dass in bestimmten Fällen auch gegen die Betreiber von derartigen Einrichtungen Unterlassungsansprüche begründet sein können, wenn sie durch ihr Verhalten wissentlich (hierzu s.u.) an der Aufrechterhaltung z.B. eines strafrechtlichen Zustands mitwirken. Der Ag. ist auch dann Störer i.S.d. § 1 UWG, wenn der von ihm (früher) betriebene Name-Server bei der durch die Eingabe des Klartextnamens ausgelösten Anfrage nach der zugehörigen IP-Adresse nicht automatisch die Verbindung herstellt, d.h. zu dem Zielrechner durchschaltet, sondern dem anfragenden Rechner lediglich die IP-Adresse zurückgibt, der seinerseits die Anwahl veranlasst. Denn in jedem Fall wirkt die von dem Ag. angebotene Funktion maßgeblich daran mit, dass die gewünschte Anwahl automatisch ohne weiteres Zutun des Interessenten gelingt. Für den privaten Internet-Nutzer sind die im Hintergrund unbemerkt ablaufenden technischen Vorgänge ohne Belang. Er kennt bzw. bemerkt noch nicht einmal die Existenz eines Name-Servers. Die Frage, ob rechtlich etwas Anderes zu gelten hätte, wenn die IP-Adresse an den anfragenden Rechner zurückgegeben würde, ohne dass dieser automatisch die Einwahl vornimmt, so dass der anfragende Nutzer diese in einem gesonderten Entschließungsakt manuell veranlassen muss und damit noch die Möglichkeit zur Abstandnahme hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die weitgehend automatisierten technischen Abläufe bei der Suche nach dem Zielrechner im Internet sind nicht in dieser Weise ausgelegt.
cc) Dem Ag. ist es ohne weiteres möglich, sein für die Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustands (mit)ursächliches störendes Verhalten einzustellen. Die Verteidigung des Ag., das sittenwidrige Angebot des „Internet Casino“ könne problemlos auch ohne seine Mitwirkung erreicht werden, verhilft ihm nicht zum Erfolg.
aaa) Dies gilt schon nicht für die von dem Ag. ggü. dem InterNIC wahrgenommenen Funktionen als „technical contact“, „billing contact“ bzw. „zone contact“. Sobald der Ag. diese für den Fortbestand der Registrierung des Domain-Namens wesentlichen Funktionen nicht länger aufrecht erhält, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Betrieb der Internet-Domain der W nicht mehr gegeben. Der Umstand, dass der Ag. hierbei für die W durch eine dritte Person „ersetzbar“ ist, lässt seine wettbewerbsrechtliche Haftung nicht entfallen. Da sich meist ein anderer Weg für wettbewerbswidriges Handeln finden lässt, würde die Anerkennung dieses Einwands zu dem Ergebnis führen, dass nur noch der „eigentliche“ Störer, der Geschäftsherr, in Anspruch genommen werden könnte, während es der ständigen Rechtsprechung, der allgemeinen Rechtsüberzeugung und praktischen Notwendigkeit entspricht, dass auch die anderen Beteiligten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und müssen (BGH GRUR 1976, 256 - Rechenscheibe). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung muss der Ag. als in Anspruch genommener Störer alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Aufrechterhaltung des wettbewerbswidrigen Zustands zu beenden. Nicht vorausgesetzt wird - wie dargelegt - eine vollständige Verhinderungsmöglichkeit i.S.e. objektiven Unmöglichkeit der Kenntnisnahme des rechtswidrigen Inhalts auf dem fremden Webserver. Der Ag. als Störer hat seinen „Tatbeitrag“ rückgängig zu machen. Ob die Sperrverpflichtung nach § 5 Abs. 4 TDG insoweit von anderen technischen Voraussetzungen ausgeht, hat der Senat nicht zu entscheiden, da diese Norm keine unmittelbare Anwendung findet.
bbb) Entsprechendes gilt auch für den Betrieb des Name-Servers durch den Ag. (vgl. zur Funktionsweise Nordemann/Czychowski/Grüter, NJW 1997, 1897 f.). Der Umstand, dass der Zielrechner der W auch ohne die Vermittlung eines Name-Servers durch direkte Eingabe der IP-Adresse erreichbar ist bzw. die Möglichkeit, das Angebot über den für die InterNIC-Registrierung notwendigen zweiten Name-Server zu erreichen, ändert an der Verantwortung des Ag. ebenso wenig etwas wie die - immer gegebene - Möglichkeit der W, die von dem Ag. aus Rechtsgründen verweigerten Dienstleistungen durch diejenigen einer anderen Person zu ersetzen.
dd) An den Ag. werden durch die Verpflichtung zu einem rechtmäßigen Verhalten nach Kenntniserlangung von dem Verstoß auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, die seine berufliche oder wirtschaftliche Existenz nachhaltig gefährden.
aaa) Als Störer haftet er in entsprechender Übertragung der in § 5 Abs. 4 TDG verankerten Grundsätze ohnehin nur für die Beseitigung ihm bekannt gewordener Rechtsverstöße, d.h. nicht schon mit der Begehung einer wettbewerbswidrigen Handlung in seinem Rechtskreis, sondern erst ab dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung. Nach Sachlage spricht einiges dafür, dass der Ag. von vornherein Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots hatte. Denn der Domain-Name http://www.g.com trägt den Namen eines in Deutschland ohne behördliche Genehmigung verbotenen Glücksspiels bereits in sich. Erforderlich ist das konkrete Tatsachenwissen, ohne dass es auf eine zutreffende Subsumtion ankommt. Allerdings wäre es für die Kenntniserlangung nicht ausreichend gewesen, wenn der Ast. nur erkannt hätte, dass es sich dabei um ein möglicherweise problematisches Angebot handelt. Deshalb lassen sich insoweit im vorliegenden Fall tragfähige Feststellungen nicht treffen.
Selbst wenn der Ag. aber bei der InterNIC-Registrierung bzw. der Aufnahme des Name-Server-Betriebs zunächst keine Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Glücksspielangebots durch W gehabt haben sollte, hat er dieses Wissen zumindest durch die Abmahnung des Antragsteller-Vertreters v. 29.4.1998 ... erhalten. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war er zum Handeln verpflichtet. Da für seine Inanspruchnahme als Störer ausschließlich die objektive Lage ohne Rücksicht auf Verschulden maßgebend ist, kann der Ag. auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keinen Einfluss auf das Verhalten seines Vertragspartners und könne die Inhalte der Internet-Angebote nicht überwachen. Eine allgemeine Nachforschungspflicht bzgl. etwaiger Rechtsverstöße durch seine Vertragspartner trifft den Ag. nicht, so dass er nicht schon aus präventiven Gründen tätig werden muss.
bbb) Durch eine derart ausgestaltete Verantwortlichkeit des Betreibers eines Domain-Name-Servers werden die nicht geschuldeten Prüfungspflichten auch nicht - wie der Ag. meint - lediglich auf eine „zweite Ebene“ verlagert. Die vorausgesetzte Kenntnis bezieht sich auf die konkrete Rechtsverletzung. So weit diese fortbesteht, fehlt es schon an einer Schutzbedürftigkeit des Mitstörers. Für andersartige, später hinzutretende Rechtsverletzungen gilt wiederum das Erfordernis der Kenntnis zur Begründung einer insoweit gegebenen Störereigenschaft. Die von dem Ag. befürchtete Notwendigkeit einer „ständigen Überwachung“ des Angebots auf seine Rechtmäßigkeit ist damit nicht verbunden. Wenn der Ag. allerdings im Hinblick auf eine ihm - z.B. durch den Betreiber der Web-Site - zugesagte Beseitigung des rechtswidrigen Zustands seine bis dahin eingestellte Tätigkeit wieder aufzunehmen gedenkt, wird er angesichts des bereits stattgefundenen Verletzungsfalls im eigenen Interesse z.B. durch Freistellungsvereinbarungen usw. dafür Sorge zu tragen haben, dass der ihm untersagte rechtswidrige Zustand nicht erneut eintritt. Dabei auftretende faktische Erschwernisse rechtfertigen es nicht, Anbieter wie den Ag. von der im Wettbewerbsrecht aus guten Gründen grundsätzlich vorhandenen Notwendigkeit der Strafbewehrung einer Unterlassungserklärung auszunehmen.
ccc) Auch etwaige wirtschaftliche Einbußen sind ohne ausschlaggebende Bedeutung und lassen die Zumutbarkeit wettbewerbskonformen Verhaltens nicht entfallen.
(1) Insoweit befindet sich der Ag. in keiner anderen Situation als viele andere am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen, die im Falle der Wettbewerbswidrigkeit Abmahnungen und ggfs. im Zusammenhang hiermit entstandenen Kosten ausgesetzt sind. Dem Ag. steht es frei, das Angebot seiner Vertragspartner vor der Übernahme von Dienstleistungen auf die Gesetzmäßigkeit in Deutschland zu überprüfen. Sofern ihm dies als nicht zumutbar oder zu aufwendig erscheint, steht es ihm offen, vertraglich mit seinem Auftraggeber eine Freistellung für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte z.B. wegen sittenwidriger Inhalte des Domain-Angebots zu vereinbaren.
Jedenfalls dürfen - trotz der auf der Hand liegenden besonderen Probleme bei der Unterbindung rechtswidriger Internet-Angebote - an die Zumutbarkeit der Verhinderung von Diensten im Internet in wirtschaftlicher Hinsicht keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3197). Denn diese Verpflichtung setzt ohnehin - wie ausgeführt - erst ab Kenntniserlangung ein.
(2) Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verantwortlichkeit des Ag. für Verstöße der vorliegenden Art zu einer unabsehbaren Belastung mit hohen Kosten für Abmahnschreiben führt. Denn es ergibt sich ... die Besonderheit, dass ein Wettbewerbsverstoß in diesen Fällen überhaupt erst ab Kenntnis vorliegt. So weit der Verletzer diese Kenntnis z.B. erst durch die Abmahnung eines Wettbewerbers des Programmanbieters erhält, kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Abmahnkosten nach GoA-Grundsätzen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abmahnende insoweit kein Geschäft im Interesse des Abgemahnten führt.
c) Zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. ...
Das konkrete Verhalten des Ag. fördert den Wettbewerb von Mitbewerbern der Ast., nämlich den der W. Es ist anerkannt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschafts- und Handelsstufen bestehen kann. Deshalb genügt auch ein nur mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erfordert danach nicht, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene Verletzer - wie hier der Ag. - als Anbieter eigener Dienstleistungen derselben Art aufgetreten ist (BGH WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II).
d) aa) Die für eine Inanspruchnahme auf Unterlassung vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht in dem tenorierten Umfang hinsichtlich der konkreten Verletzungsform fort. Dies bedarf für die fortbestehende Stellung des Ag. gegenüber dem InterNIC keiner weiteren Begründung. Dasselbe gilt auch für den Betrieb des Name-Servers, obwohl der Ag. diesen zwischenzeitlich eingestellt hat. Die rein tatsächliche Einstellung ist für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend, denn sie verhindert nicht, dass der Ag. jederzeit den wettbewerbswidrigen Betrieb des Name-Servers wieder aufnimmt. Zudem beruht die Einstellung des Betriebs nach der Darstellung des Ag. auf einer vorläufigen Vereinbarung der Parteien bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens, so dass eine dauerhafte Regelung noch nicht einmal beabsichtigt ist. Die insoweit bestehende Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden, die der Ag. nicht abgegeben hat (BGH WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
bb) So weit die Ast. darüber hinaus ein verallgemeinerndes Verbot begehrt, fehlt es allerdings an einer (Erst-)Begehungsgefahr. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch sonst wie nicht ersichtlich, dass die Gefahr besteht, der Ag. werde nicht nur für W, sondern allgemein bei dem Anbieten verbotener Glücksspiele mitwirken. Auf Grund seines Aufgabenbereichs als Betreiber eines Domain-Name-Servers ist dies auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Näher liegt, dass der Ag. möglicherweise für Anbieter ganz unterschiedlicher Dienste im In- und Ausland ähnliche Funktionen wahrnimmt. Für derartige weitere Angebote ist aber nicht ersichtlich, dass diese rechtswidrige Inhalte zum Gegenstand haben könnten.
Zudem setzte eine Verantwortlichkeit des Ag. - wie dargelegt - seine Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß voraus. Auch diese Voraussetzung lässt sich nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform feststellen. Sie ist hingegen keiner Verallgemeinerung in der von der Ast. beantragten Weise zugänglich. ...
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