Weiterverkauf von Testversionen

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

03. 03. 1998


Aktenzeichen

20 U 76/97


Leitsatz des Gerichts

Weder vertraglich noch urheberrechtlich kann ein Testkunde einer Software belangt werden, wenn er die auf CD erworbene Betaversion an andere Händler weiterverkauft.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

...1. Einen ... vertraglichen Anspruch hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint. Der Vermerk auf der CD „not for resale“ hat im Gegensatz zur Rechtsansicht der Kl. keine „dingliche“ Wirkung, sondern bindet nur denjenigen, der sich gegenüber der Kl. vertraglich verpflichtet hat, den Weiterverkauf zu unterlassen. Zu diesen Vertragspartnern der Kl. gehört die Bekl. unstreitig nicht.

2. In diesem Zusammenhang kann auch von einer mit der Berufung gerügten „Beihilfe zum Vertragsbruch“ durch die Bekl. keine Rede sein. Auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Kl. nichts dazu vorgetragen, daß die Beklagte die CD von jemandem erworben habe, der durch den Verkauf seinen Vertrag mit der Kl. gebrochen hatte. Schon in der Klageschrift hieß es, der Kl. sei nicht bekannt, wie die Bekl. in den Besitz der verkauften „Build-Version“ gekommen sei.

3. Vor allem aber hat die Kl. nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte mit dem Verkauf der CD an den Händler S die Gefahr einer Rufschädigung für die Kl. geschaffen habe. Die Bekl. hatte schon in erster Instanz behauptet, die an S verkaufte Testversion sei voll funktionstüchtig und keineswegs minderwertig gewesen. Eine konkrete gegenteilige Behauptung hat die Kl. auch auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufgestellt. Sie hat nie vorgetragen, daß die auch von der Berufung bei Anwendung der CD befürchteten „Programmabstürze, Softwaredefekte“ usw. gerade bei der hier verkauften „Windows 95 Microsoft Plus Build 310“ überhaupt aufgetreten wären. Das müßte ihr jedoch aufgrund der Rückmeldungen ihrer Vertragspartner bekannt sein, denen sie die CD zum Test überlassen hatte. Unstreitig ist die „fertige“ Version des Programms heute auf dem Markt. Wenn die Kl. in der mündlichen Verhandlung ausführte, die hier streitige Test-CD sei einige Monate vor Erscheinen der endgültigen Version ausgegeben worden, dann spricht auch das nicht dafür, daß es noch großer Veränderungen und Verbesserungen bedurft hätte. Jedenfalls hat die Kl. hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nur Allgemeinplätze vorgetragen, wie sie auch vorher schon Gegenstand der Akten waren, daß nämlich derartige Testversionen allgemein „störanfälliger“ seien als die endgültigen Versionen. Solange aber nicht einmal behauptet wird, daß dies bei der von der Bekl. verkauften Test-CD der Fall gewesen sei, kann auch die Gefahr einer Rufschädigung für die Kl. durch Programmdefekte nicht eintreten.

4. Auch eine Absatzbehinderung der Kl. durch die Bekl. scheidet aus. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die jetzt im Handel befindliche endgültige bzw. „Vollversion“ des Programms nach dem Vortrag der Kl. von ihrer „irischen Tochtergesellschaft“ hergestellt und an deutsche Händler geliefert werde. Danach kann allenfalls diese irische Tochtergesellschaft in ihrem Absatz behindert werden, nicht aber die hier klagende amerikanische Muttergesellschaft. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß die acht von der Bekl. weiterverkauften Testversionen auch die irische Tochtergesellschaft der Kl. in ihrem Absatz kaum spürbar behindert haben dürften.

5. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, die Bekl. habe sich der Firma S gegenüber unlauter verhalten, ist nicht zu sehen, wie dadurch die Kl. in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Allein die Tatsache, daß Gegenstand des Verkaufs ein Produkt der Kl. bzw. ihrer Tochtergesellschaft war, gibt der Kl. nicht das Recht, sich in fremde Vertragsverhältnisse einzumischen. ...

Vorinstanzen

LG Kleve

Rechtsgebiete

Urheberrecht

Normen

UrhG § 69c Nr. 3