Rentensteigernde Erziehungszeiten nicht zwangsläufig vorrangig der Mutter zuzuordnen

Gericht

BSG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

16. 12. 1997


Aktenzeichen

4 RA 59/97


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Revision der Bekl. ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen; das SozG hat die Bekl. unter Abänderung der von ihr getroffenen Verwaltungsentscheidungen zutreffend verurteilt, beim Kl. auch die streitige Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit wegen Erziehung eines Kindes vorzumerken.

Der Anspruch des Kl. auf Vormerkung der genannten Zeiten aus § 149 V SGBVI folgt daraus, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen geklärt sind, die sich aus § 3 S. 1 Nr. 1 i.V. mit § 56 I bis III und V SGBVI ergeben. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Soweit bei einem Elternteil die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen, ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu seinem vollendeten zehnten Lebensjahr bei diesem Elternteil zudem eine Berücksichtigungszeit (vgl. § 57 SGBVI). Eine Kindererziehungszeit liegt vor, wenn ein Elternteil sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Kl. vor. Er hat sowohl den Tatbestand einer Kindererziehungszeit, einer Pflichtbeitragszeit i. S. von §§ 54 I Nr. 1a, 55 S. 2, 56 I S. 1 SGBVI, als auch den Tatbestand einer Berücksichtigungszeit (§ 57 SGBVI) erfüllt. Er hielt sich im streitigen Zeitraum als Ausländer gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf (dazu unter 1.) und hat sein leibliches Kind hier überwiegend i. S. des § 56 II S. 9 SGBVI erzogen (dazu unter 2.). Zwar haben er und die Mutter des Kindes (die Beigeladene [Beigel.]) zunächst eine gemeinsame Erklärung dahin abgegeben, daß die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit bis 31. 12. 1993 der Beigel. zugeordnet werden soll; diese Erklärung konnte allerdings für den streitigen Zeitraum keine rechtsgestaltende Wirkung mehr entfalten (dazu unter 3.).

1. Der Kl. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§30 III S. 2 SGBI). Der sozialrechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt zunächst voraus, daß der Betreffende den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hat (vgl. hierzu BSG, SozR 3-1200, § 30 Nr.5; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833, § 1 Nr. 2 = FamRZ 1991, 697 [LS.]) und der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. BSG, SozR 3-2600, § 56 Nr. 7). Dies war bei dem Kl. nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die den Senat gemäß § 163 SGG binden, der Fall; er lebte seit Dezember 1993 bei der Beigel. (seiner späteren Ehefrau) und seinem Kind in S., nachdem er seinen bisherigen Wohnsitz in Österreich und seine dortige Beschäftigung dauerhaft aufgegeben hatte, um in Deutschland mit der Beigel. und seinem Kind zusammenleben zu können.

Der ausländerrechtliche Status des Kl. steht seinem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im streitigen Zeitraum nicht entgegen. Nach std. Rspr. des BSG haben Ausländer, die ihr Kind im Inland erziehen, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn ihr ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus während des möglichen Anrechnungszeitraums nur vorübergehend (geduldet) und nicht rechtlich beständig gestaltet ist (BSG, SozR 3-2600, § 56 Nr. 2 in Fortführung von BSGE 67, 243 = SozR 3-7833, § 1 Nr. 2 = FamRZ 1991, 697 [LS.]; BSG, SozR 3-2600, § 56 Nr.7). Diese rechtliche Einschränkung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts von Ausländern im Inland beruht auf der Erwägung, daß Ausländer in aller Regel als Staatsbürger ihres Heimatstaates zu diesem in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen, das sie grundsätzlich unter dessen Schutz und Fürsorge (Personalhoheit) stellt und ihnen rechtlich die jederzeitige Heimkehr dorthin erlaubt. Andererseits ist ein Ausländer, der sich in Deutschland aufhält, unmittelbar zur Ausreise verpflichtet, sofern er die für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche individuelle Erlaubnis i. S. einer Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt (vgl. §§ 3 I S. 1, 42 I AuslG i.d.F. v. 9. 7. 1990, BGBl I 1354). Es wäre widersprüchlich, wenn die Rechtsordnung den rechtswidrigen Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers als "gewöhnlichen" Inlandsaufenthalt anerkennen und den Erwerb von Rechten und Ansprüchen daran knüpfen würde. Deshalb hat ein Ausländer, der tatsächlich dauerhaft im Inland verweilt, nur dann "gewöhnlichen Aufenthalt", wenn er sich berechtigterweise hier aufhält (BSG, SozR 3-6710, Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600, § 56 Nr. 7, m.w.N.). Unbefristet rechtmäßig in diesem Sinne hält sich im Inland derjenige Ausländer auf, dem eine inhaltlich zukunftsoffene Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, in der insbesondere nicht entschieden ist, daß das Recht zum Verweilen im Inland bei Erreichen eines bestimmten Zweckes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (vgl. BSG, SozR 3-6710, Art. 1 Nr. 1; SozR 3-2600, § 56 Nr. 7).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Kl. war am 15. 2. 1993 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, d. h. die Erlaubnis des Aufenthalts ohne Bindung an einen bestimmten Zweck (vgl. § 15 AuslG); bereits ab dem 5. 1. 1993 galt sein Aufenthalt gemäß § 69 III AuslG kraft Gesetzes als materiell erlaubt und war nur verfahrensrechtlich auflösend bedingt, d. h. "vorläufig" bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Der tatsächlichen und rechtlichen Dauerhaftigkeit des Aufenthalts noch im Monat Januar 1993 stand also weder die formelle Vorläufigkeit der gemäß § 69 III AuslG erteilten Erlaubnis noch die Regelbefristung der Erlaubnis v. 15. 2. 1993 (vgl. § 23 II AuslG) entgegen (vgl. BSG, SozR 3-2600, § 56 Nr. 7, zur "schlicht" befristeten Aufenthaltserlaubnis).

2. Das LSG hat auch zu Recht entschieden, daß die Kindererziehungszeit dem Kl. als dem überwiegend erziehenden Elternteil zuzuordnen ist. Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bestimmt sich nach § 56 II SGBVI. Diese Vorschrift unterscheidet drei Kategorien der Erziehung: die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung und die überwiegende Erziehung. Hat ein Elternteil sein Kind allein erzogen, ist diesem Elternteil allein die Kindererziehungszeit zuzuordnen (§ 56 II S. 1 SGBVI). Liegt ein Fall der Alleinerziehung vor, kommen Tatbestände der gemeinsamen oder überwiegenden Erziehung nicht in Betracht, d. h. insoweit besteht zwischen Alleinerziehung einerseits und gemeinsamer und überwiegender Erziehung andererseits ein Verhältnis der Exklusivität. Demgegenüber schließen sich nach Konkurrenzregeln (Alternativität) entgegen der Ansicht der Bekl. die Tatbestände der gemeinsamen und überwiegenden Erziehung nicht aus; insoweit gilt folgendes:

Haben mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts das Kind in der Weise erzogen, daß sie bei der Erziehung zusammenwirken und für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge der mehreren Elternteile vorliegen (sog. gemeinsame Erziehung), wird die Erziehungszeit ebenso wie bei der Alleinerziehung für die jeweils kleinste Einheit an Kindererziehungszeiten, nämlich den Kalendermonat, nur einem Elternteil zugeordnet (§ 56 II S. 2 SGBVI); eine noch weitergehende Aufteilung nach Zeit oder Wert kann darüber hinaus nicht vorgenommen werden.

Welchem Elternteil die Erziehungszeit in diesen Fällen der Sache nach zuzuordnen ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Zuwendung zum Kind in der Zeit der Kindererziehung. Den normativen Ausgangspunkt bildet insoweit - trotz ihres systematischen Standorts am Ende des Abs. II - die Vorschrift des § 56 II S. 9 SGBVI. Danach ist, wenn mehrere Elternteile das Kind erzogen haben, die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Dieser für leibliche Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern gleichermaßen geltende Grundsatz (zur Geltung für leibliche Eltern sogleich) wird allerdings in der praktischen Anwendung dadurch modifiziert, daß bei einer gemeinsamen Erziehung durch Eltern das Vorliegen überwiegender Erziehung durch einen Elternteil nur dann von der Verwaltung und den Gerichten im einzelnen zu ermitteln ist und entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen sind, wenn sich die Zuordnung nicht bereits zwingend aus übereinstimmender Erklärung der Eltern ergibt; nach § 56 II S. 9 SGBVI ist die Kindererziehungszeit dem überwiegend erziehenden Elternteil zuzuordnen, "soweit sich aus S. 3 nicht etwas anderes ergibt". Mit dieser Einschränkung trägt das Gesetz bei Eltern dem Umstand Rechnung, daß die erziehenden Elternteile diejenigen Personen sind, die den tatsächlichen Verhältnissen bei der Erziehung am nächsten stehen und deswegen am ehesten beurteilen können, wie sich ihre Beiträge i. R. der Kindererziehung verteilen; sie haben daher die Befugnis zu bestimmen, wem die Kindererziehungszeit aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Zuwendung zum Kind zuzuordnen ist.

Es steht in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 II S. 3 SGBVI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl. BSGE 68, 171, 176 = FamRZ 1992, 805 = SozR 3-2200, §1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. In den Fällen des Satzes 3, a.a.O., ist die Erklärung für künftige Kalendermonate abzugeben; rückwirkend kann die Zuordnung nur für bis zu zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen (vgl. § 56 II S. 5 und 6 SGBVI). Diese Entscheidung haben der Staat und seine Untergliederungen (hier: die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) ebenso hinzunehmen wie die übrigen im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zulässigerweise getroffenen Entscheidungen.

Haben die bei der Erziehung zusammenwirkenden Eltern eine derartige öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, a.a.O., - wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu unter 3.) - nicht rechtzeitig abgegeben, bleibt es bei dem Grundsatz des § 56 II S. 9 SGBVI, daß die Kindererziehungszeit demjenigen zuzuordnen ist, der dann das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGBX zu ermitteln. Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 II S. 8 SGBVI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = FamRZ 1992, 805 = SozR 3-2200, §1227a Nr. 7).

Entgegen einer zum Teil in der Literatur (vgl. KasselerKomm/Funk, Stand: Januar 1993, § 56 Rz. 36; Eicher/Haase/Raschenbach, Die Rentenversicherung, Stand: November 1995, § 56 Anm. 3a; Hauck/Haines/Klattenhoff, SGBVI, Stand 10. Lieferung X/92, § 56 Rz. 19) und im Ergebnis auch von der Bekl. Vertretenen Ansicht kann weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 56 SGBVI entnommen werden, daß diese Bestimmung (IIS. 9, a.a.O.) nur auf (sog. ungleichartige) Elternteile anwendbar sein soll, die kein leibliches (biologisches) Elternpaar sind, nicht aber bei einer gemeinschaftlichen Erziehung durch leibliche Eltern. § 56 II S. 9 SGBVI ordnet die Kindererziehungszeit kraft Gesetzes dem überwiegend erziehenden "Elternteil" zu. Der Begriff des Elternteils ergibt sich auch insoweit aus dem Klammerzusatz des § 56 I S. 2 SGBVI, der hierzu sowohl Eltern (§ 56 I S. 1 Nr. 3 SGBI) als auch Stiefeltern (§ 56 I Nr. 2 SGBI) und Pflegeeltern (§ 56 III Nr. 3 SGBI) rechnet. Anhaltspunkte dafür, daß der Begriff des Elternteils in § 56 II S. 9 SGBVI ein anderer (engerer) als derjenige des § 56 I S. 2 SGBVI ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt gerade der letzte Halbsatz des Abs. II S. 9, a.a.O., daß dieser Satz auch für leibliche Eltern gilt, die ihr Kind gemeinschaftlich erziehen. Wäre S. 9 - wie die Bekl. meint - auf gemeinschaftlich erziehende leibliche Eltern von vornherein nicht anwendbar, hätte der einschränkende "Soweit-Satz" keinen denkbaren Anwendungsbereich, was sowohl Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung widerspräche. Vielmehr ist § 56 II S. 9 SGBVI zu entnehmen, daß den Eltern selbst dann noch das Gestaltungsrecht nach S. 3, a.a.O., zustehen soll, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat und danach an sich diesem Elternteil die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit zuzuordnen wäre (so im Ergebnis auch Kreikebohm/Löns, SGBVI, § 56 Rz. 11; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand 57. Lieferung, § 56 Rz. 36). Dem Gesetz kann dagegen nicht entnommen werden, daß eine Kindererziehungszeit der Mutter auch dann zugeordnet wird, wenn der Vater das Kind überwiegend erzogen hat und es an einer wirksamen, übereinstimmenden Erklärung über eine Zuordnung dieser Zeiten zur Mutter fehlt.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil v. 25. 2. 1992 (SozR 3-6180, Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGBVI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl. BSGE 68, 171, 175 = FamRZ 1992, 805 = SozR 3-2200, §1227a Nr. 7, m.w.N.). Hieran hält der Senat nach allem auch im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Bekl. fest, zumal nicht erkennbar ist, daß durch das Rentenreformgesetz 1992 v.18. 12. 1989 (BGBl I 2261) die Rechtsstellung leiblicher Eltern gegenüber der Regelung des § 2a AVG insoweit verschlechtert werden sollte.

Nach den Feststellungen des LSG lag die Erziehung des Kindes im streitigen Zeitraum im wesentlichen in den Händen des Kl., so daß er seine Tochter i. S. des § 56 II S. 9 SGBVI "überwiegend" erzogen hat, mithin ihm die Kindererziehungszeit zuzuordnen war.

3. Die Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kl. nach § 56 II S.9 SGBVI scheitert nicht daran, daß er und die Beigel. für die Zeit bis zum 31. 12. 1993 eine hiervon abweichende gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit abgegeben haben. Diese Erklärung wurde nämlich erst im März 1994 abgegeben, so daß sie angesichts der zeitlich beschränkten Rückwirkung ihrer Rechtsfolgen gemäß § 56 II S. 6 SGBVI rechtsgestaltende Wirkung nur für die Zeit ab Januar 1994 entfalten konnte. Für die Zeit bis zum 31. 12. 1993 wurde die (gesetzliche) Zuordnung der Kindererziehungszeit nach Maßgabe des § 56 II S. 9 SGBVI dagegen nicht durch eine vorrangige Zuordnung kraft wirksam ausgeübten Gestaltungsrechts nach § 56 II S. 2 SGBVI verdrängt.

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

SGBVI §§ 56 I, 56 II S. 8, 56 II S. 9, 56 III, 56V, 149 V; SGBI §30 III S. 2