Kein Erzwingen eines gemeinsamen Sorgerechts für nichteheliche Kinder

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

16. 12. 1998


Aktenzeichen

4 WF 189/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Das gemeinsame Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder kann vom Vater grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter erzwungen werden.

  2. Das Fehlen einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit widerspricht im allgemeinen nicht einem verfassungsrechtlichen Regelungsgebot.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der ASt. - leiblicher Vater der am 17. 7. 1995 nichtehelich [ne.] geborenen Tochter der AGg. - erstrebt ein gemeinschaftliches Sorgerecht. Da die AGg. ihre Zustimmung verweigert, hat der ASt. um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Verurteilung der AGg. zur Abgabe einer entsprechenden Sorgeerklärung nachgesucht. Das AmtsG hat diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, weil nach dem Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht für ne. geborene Kinder gegen den Willen der Mutter nicht eintreten kann.

Die zulässige Beschwerde des ASt. bleibt ohne Erfolg ...

Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die gemeinsame elterl. Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern weder zur gesetzlichen Regel erklärt noch kann das Sorgerecht, sofern und solange es der Mutter nicht entzogen ist (vgl. § 1680 III BGB), gegen deren Willen vom Vater erzwungen werden. Ob die insoweit geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung (vgl. u. a. Lipp, FamRZ 1998, 70; Diederichsen, NJW 1998, 1983) durchgreifen, kann für den vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn daß sich die Kindesmutter trotz eheähnlichen Zusammenlebens mit dem Kindesvater und gemeinschaftlicher Betreuung und Erziehung des Kindes willkürlich weigerte, die rechtlichen Verhältnisse der tatsächlichen Handhabung und der gewachsenen Beziehung des Kindes auch zum Vater anzupassen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allenfalls bei einer solchen Fallgestaltung könnte aber das Fehlen einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit einem verfassungsmäßigen Regelungsgebot widersprechen (vgl. auch Rauscher, FamRZ 1998, 329, 335, Fn. 74).

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 1626a, 1680 III