Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung als Handlung im Betätigungskreis
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
17. 01. 1996
Aktenzeichen
IV ZR 86/95
Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt voraus, daß sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen läßt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBR) zugrunde. Danach ist „die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes ... oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -" versichert (Nr. 1 BBR). Der Kl. ist Student und - neben seiner Schwester - Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus, Garagen und zwei ehemaligen Bootshallen bebauten Grundstücks. Am 3. 7. 1992 setzte er eine der beiden Hallen mit einem Schweißgerät in Brand. Das Feuer griff auf die andere Halle über. Teile der Bootshallen waren vermietet und wurden von den Mietern als Hobbywerkstatt zum Restaurieren von Kraftfahrzeugen benutzt. Durch den Brand wurden Fahrzeuge der Mieter und von diesen eingebrachtes Werkzeug beschädigt. Als der Kl. den Brand legte, war er infolge einer akuten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen vorsätzlicher Brandstiftung wurde deshalb eingestellt. Nachdem verschiedene Mieter Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten, erbat der Kl. von der Bekl. Deckungsschutz. Die Bekl. lehnte Leistungen ab. In der Folgezeit schloß der Kl. mit zwei Mietern gerichtliche Vergleiche, in denen er sich zu Schadensersatzleistungen von 18930 DM und 28183,60 DM verpflichtete. Der Kl. hat beide Forderungen beglichen und nimmt die Bekl. mit einer Teilklage auf Zahlung von 20000 DM in Anspruch.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revision der Bekl. blieb erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
Das BerGer. ist der Auffassung, in der vom Kl. begangenen Brandstiftung habe sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht. Die Bekl. könne Versicherungsschutz auch nicht mit der Begründung versagen, die Brandstiftung stelle eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung i.S. von Nr. 1 BBR dar. Der Ausschlußtatbestand sei nicht bereits dann erfüllt, wenn die schadenstiftende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich sei. Es komme vielmehr darauf an, daß diese Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung vorgenommen worden sei, die sich ihrerseits als ungewöhnlich und gefährlich darstelle. An einer solchen allgemeinen Betätigung fehle es im vorliegenden Fall.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, daß sich in der vom Kl. im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Brandstiftung eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht hat.
Die Revision meint, das BerGer. habe den Begriff der Gefahren des täglichen Lebens verkannt, wenn es Versicherungsschutz für die Folgen eines Verhaltens zuspreche, das die Grundregeln sozialen Zusammenlebens verletze. Die Risikokalkulation sei in der Privathaftpflichtversicherung erkennbar nur auf Gefahren abgestellt, die von einem redlichen Versicherungsnehmer ausgehen könnten. Dazu zähle nicht die Begehung von Verbrechen. Mit der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Verbrechens müsse üblicherweise nicht gerechnet werden.
Diese Rüge ist unbegründet. Anders als in den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Hamm, VersR 1982, 565; 1985, 463) fehlt es im vorliegenden Fall an einer bewußten Verletzung grundlegender Regeln des sozialen Zusammenlebens. Der Kl. befand sich bei der Brandstiftung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand. Die schadenstiftende Handlung war Folge seiner psychischen Erkrankung. Damit stellt sie sich als Verwirklichung einer Gefahr des täglichen Lebens dar. Das Risiko, psychisch zu erkranken und dann im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit andere zu schädigen, ist nicht so ungewöhnlich, daß mit ihm im Privatleben eines Versicherten nicht gerechnet werden müßte.
2. Die Bekl. kann den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil sich im vorliegenden Fall die Gefahren einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ i.S. von Nr. 1 BBR verwirklicht hätten.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Voraussetzungen dieser Ausschlußklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt. Ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits „ungewöhnlich und gefährlich“ ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Läßt sich die schadenstiftende Handlung nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen, greift die Klausel nicht ein (BGH, LM § 2 AHaftpflVB Nr. 2 = VersR 1956, 283 unter 4.). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 79, 145 (156) = NJW 1981, 2057 = LM § 1 AHaftpflichtVB Nr. 12 = VersR 1981, 271 unter V.) und hält daran fest.
Dieses Verständnis der Klausel ergibt sich aus der Risikobeschreibung in Nr. 1 BBR. Darin werden die von der Versicherung umfaßten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145 (148) = NJW 1981, 2057 = LM § 1 AHaftpflichtVB Nr. 12). Mit den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes, Amtes und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dadurch wird also nur der Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Aus dem Vergleich mit diesen im selben Satzeinschub in Nr. 1 BBR enthaltenen Ausnahmen folgt, daß mit den Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung ebenfalls ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine Betätigung als Rahmen für die schadenstiftende Handlung vorausgesetzt wird. Ist diese allgemeine Betätigung ungewöhnlich und gefährlich, ist die dadurch erzeugte Gefahr unabhängig von ihrer Verwirklichung nicht versichert, weil es sich nicht um eine Gefahr des täglichen Lebens handelt. Wenn die Ausschlußklausel schon dann eingreifen würde, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadensverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos. Schadenstiftende Handlungen sind als Ausdruck von Leichtsinn oder Übermut oft ungewöhnlich und ihrem Wesen nach gefährlich.
b) Das BerGer. ist in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, im vorliegenden Fall fehle es an einer allgemeinen, von der schadenstiftenden Handlung zu unterscheidenden Betätigung. Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, die vom BerGer. vermißte allgemeine Betätigung sei hier darin zu sehen, daß der Kl. nicht nur das Gebäude, sondern auch die in diesem abgestellten Sachen, insbesondere die Fahrzeuge der Mieter, in Brand gesetzt habe. Damit wird aber eine von der schadenstiftenden Handlung zu unterscheidende allgemeine Betätigung, die den Rahmen für die eigentliche Brandstiftung bildet, noch nicht aufgezeigt. Das Verhalten des Kl. erschöpft sich darin, daß er - bedingt durch seinen Geisteszustand - spontan einen Brand gelegt hat, durch den zugleich eigenes wie fremdes Eigentum beschädigt wurde. Eine allgemeine Betätigung i.S. einer Rahmenhandlung ist hier weder dargelegt noch erkennbar.
3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Kl. könne auch deshalb keinen Versicherungsschutz beanspruchen, weil der Schadensfall über das in der Privathaftpflichtversicherung durch Nr. 1.3 BBR gedeckte Grundstücksrisiko hinausgehe und insbesondere die Haftpflicht aus gewerblicher Vermietung nicht versichert sei.
a) Richtig ist, daß nach Nr. 1.3c BBR die „gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung ... von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen“ nicht versichert ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung kommt es aber nicht darauf an, ob die Vermietung auf seiten des Vermieters gewerblich ist. Vielmehr müssen die vermieteten Räume selbst gewerblichen Zwecken dienen. Das war hier nicht der Fall. Die Bootshallen wurden von den Mietern als Hobbywerkstatt benutzt.
b) Ob die Gefahren aus der Vermietung der Bootshallen unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit von vornherein nicht zum Deckungsbereich der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung gehören, sondern zum Bereich der speziellen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, kann offenbleiben. Es fehlt an dem erforderlichen inneren ursächlichen Zusammenhang zwischen den in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckten Gefahren und der schadenstiftenden Handlung des Kl. (vgl. SenatNJW-RR 1989, 218 = § 10 AVB f. KraftfVers. Nr. 29 = VersR 1988, 1283 unter 1 und NJW 1976, 2314 = LM § 151 VVG Nr. 11 = VersR 1976, 921 unter 1 zur Betriebshaftpflichtversicherung;OLG Hamm, NJW-RR 1990, 163 = VersR 1990, 775 (776)).
4. Zu Recht hat das BerGer. auch eine Leistungsfreiheit der Bekl. wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (§ 4 II Nr. 1 S. 1 AHB, § 152 VVG) verneint. Schuldhaftes Handeln in jeder Form setzt Verschuldensfähigkeit voraus. Insofern gilt im Versicherungsrecht kein anderer Vorsatzbegriff als im sonstigen bürgerlichen Recht (vgl. BGH, VersR 1958, 361 unter 3). Da der Kl. bei der Brandstiftung unstreitig schuldunfähig war, konnte er nicht vorsätzlich handeln (§§ 276 I 3, 827 I 1 BGB).
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