Kein wirksamer Lebensversicherungsvertrag bei Blankounterschrift des Versicherungsnehmers

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 12. 1998


Aktenzeichen

IV ZR 306/97


Leitsatz des Gerichts

Wenn der Versicherte, der zugleich Versicherungsnehmer ist, den Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung blanko unterschreibt und die weitere Ausfüllung Dritten überläßt, kann ein wirksamer Lebensversicherungsvertrag nicht zustandekommen; § 159 II 1 VVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt 6 Mio. US-Dollar als Bezugsberechtigter aus einer Risikolebensversicherung. Über diese Versicherung hat die Bekl. für die Zeit vom 1. 6. 1987 bis zum 1. 6. 1992 einen Versicherungsschein ausgestellt. Darin sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person C sowie eine Versicherungssumme von ursprünglich 6 Mio. US-Dollar ausgewiesen. C, der sowohl die US-amerikanische als auch die israelische Staatsangehörigkeit besaß, hatte in N. seinen Haupt- und in J. einen Nebenwohnsitz. Er war Rabbiner in der jüdischen Gemeinde in N.; zugleich war er als Experte für hebräische Handschriften im Judaica-Handel tätig. Sowohl bei der Vorbereitung und dem Abschluß des Versicherungsvertrags als auch im weiteren Verlauf trat er gegenüber der Bekl. nie persönlich in Erscheinung. Den Vertragsabschluß vermittelte der Kl. Das Antragsformular wurde am 30. 4. 1987 im W.-Büro der Versicherungsvermittlerin der Bekl. durch einen Mitarbeiter der Bekl. ausgefüllt. Die erforderlichen Angaben machte der Kl. Er wurde als Bezugsberechtigter benannt. Die Versicherungssumme wurde nicht durch den Mitarbeiter der Bekl., sondern in einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt von einer anderen Person eingetragen, bei der es sich aber nicht um C handelte. Das Antragsformular wies nur in der Rubrik für die „zu versichernde Person„ als Unterschrift „C„ auf; die für die Unterschrift des „Versicherungsnehmers„ vorgesehene Spalte war nicht ausgefüllt.

Der Kl. behauptet, die Unterschrift habe sich schon bei der Aufnahme des Antrags am 30. 4. 1987 auf dem Formular befunden. C habe das Formular zuvor blanko unterschrieben und dem Kl. zum Zwecke der Ausfüllung bei der Bekl. übergeben. Der Abschluß des Vertrags mit dem später in dem Versicherungsschein ausgewiesenen Inhalt habe dem Willen C’s entsprochen. Die Lebensversicherung habe der Absicherung des Kl. und anderer Geldgeber dienen sollen, die C Geld zum Erwerb von Judaica zur Verfügung gestellt hätten. Den nach Vorlage von Arztberichten und Bescheinigungen eines israelischen Wirtschaftsprüfers ausgestellten Versicherungsschein erhielt der Kl. Dieser behauptet, er habe den Schein C ausgehändigt, ihn aber auf dessen Bitte hin wieder an sich genommen und in der Folgezeit aufbewahrt. Den Einlösungsbetrag habe er zunächst für C verauslagt. Die Folgeprämien habe C dem Kl. jeweils zur Verfügung gestellt, der sie anschließend bei der Bekl. einbezahlt habe. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wurde die Versicherungssumme mit Wirkung ab dem 1. 6. 1988 auf 4,8 Mio. US-Dollar herabgesetzt; mit dem Todesfallbonus belief sich der Versicherungsschutz weiterhin auf 6 Mio. US-Dollar. Am 17. 8. 1989 wurde in einem Hotel in J. eine Person tot aufgefunden, bei der es sich nach Behauptung des Kl. um C gehandelt haben soll. Die Bekl. wies mit Schreiben vom 17. 7. 1990 das Begehren des Kl. auf Auszahlung der Versicherungsleistung zurück. Sie bestritt die Identität des Verstorbenen mit der versicherten Person und erklärte zugleich die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Im Rechtsstreit hat sie zudem die Auffassung vertreten, ein wirksamer Versicherungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Sollte es sich bei der in J. aufgefundenen Person um C gehandelt haben, so sei außerdem davon auszugehen, daß er vom Kl. oder dessen Hintermännern umgebracht worden sei. Auch sei sie wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. im Zusammenhang mit der Meldung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das LG hat die auf die Versicherungsleistung von 6 Mio. US-Dollar gerichtete Klage abgewiesen, das BerGer. hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. nimmt an, ein Versicherungsvertrag mit C als Versicherungsnehmer und versicherter Person sei wirksam zustandegekommen, auch wenn das Formular entsprechend dem Vorbringen des Kl. blanko unterzeichnet gewesen sei. Für eine abredewidrige Ausfüllung des Blanketts bestehe kein Anhalt. Im übrigen müsse sich der Unterzeichner den Erklärungswert des nachträglich eingefügten Textes zurechnen lassen. Daß die Unterschrift unter dem Antragsformular von C stamme, werde durch die notarielle Beglaubigung eines israelischen Notars gem. § 415 I ZPO bewiesen. Den ihr nach § 415 II ZPO obliegenden Beweis unrichtiger Beurkundung habe die Bekl. nicht erbracht. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Kl. die Bekl. im Zusammenhang mit den vorgelegten ärztlichen Berichten oder über die wirtschaftlichen Verhältnisse C’s arglistig getäuscht habe. Der Tod von C werde durch die vorgelegten amtlichen israelischen Totenscheine bewiesen. Eine Obliegenheitsverletzung des Kl. bei der Anzeige des Versicherungsfalls sei nicht festzustellen.

II. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung der Bekl. nicht. Der Klageanspruch scheitert daran, daß nach eigenem Vorbringen des Kl. ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Ist der Vertragsschluß in der vom Kl. behaupteten Weise erfolgt, so fehlte - worauf die Revision zutreffend hinweist - die nach § 159 II 1 VVG für den Abschluß des Vertrags erforderliche ordnungsgemäße schriftliche Einwilligung der versicherten Person (Gefahrperson).

1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags richten sich gem. Art. 27 , 31 I EGBGB nach deutschem Recht. Die Parteien haben sich ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften berufen. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Annahme, daß sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84 [86] = NJW 1988, 1592 = LM BörsG Nr. 21). Davon gehen sie in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus. Eine Rechtswahl konnte mit dem behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls auch durch den Kl. als Bezugsberechtigten vereinbart werden (vgl. § 166 II VVG, § 331 I BGB). Sie war nicht nach Art. 37 Nr. 4 EGBGB (i.d.F. des Gesetzes v. 25. 7. 1986, BGBl I, 1142) ausgeschlossen (vgl. auch BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3-1994 § 138 [Cg ] BGB Nr. 5 [unter II 1]). C als versicherte Person hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA und Israel; das versicherte Risiko war somit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen (vgl. Art. 7 II Nr. 4a EGVVG i.d.F. v. 28. 6. 1990, BGBl I, 1249).

2. Die Besonderheit des Falls liegt darin, daß die als Versicherungsnehmer und Versicherter vorgesehene Person weder bei der Antragstellung noch danach je in Erscheinung getreten ist. Vielmehr hat stets nur der Kl. gegenüber der Bekl. gehandelt und sich darauf berufen, dazu ermächtigt zu sein. Er hat eine Unterschrift vorgewiesen, die C blanko in der Unterschriftsleiste für den Versicherten auf dem verwendeten Antragsformular geleistet haben soll.

a) In einem vergleichbaren Fall - allein ein Dritter war bei Antragstellung aufgetreten - hat der Senat bereits § 159 II 1 VVG entsprechend angewandt (Senat, NJW-RR 1989, 1183 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 101 = VersR 1989, 465 [unter II 2]). In jenem Fall handelte der ebenso als Bezugsberechtigter vorgesehene Ehemann als erklärter Stellvertreter seiner Ehefrau, deren Leben versichert werden sollte. Im Hinblick auf die genannte Bestimmung hat der Senat eine schriftlich erteilte Vollmacht als unerläßlich angesehen und ist für den Fall ihres Fehlens von der Unwirksamkeit des Lebensversicherungsvertrags ausgegangen. Dies hat Zustimmung im Schrifttum gefunden (Kollhosser, in: Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 159 Rdnrn. 1f.; Römer, in: Römer-Langheid, VVG, § 159 Rdnr. 3).

b) Nach § 159 II 1 VVG ist zur Gültigkeit des Vertrags über eine Lebensversicherung, die für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen wird, die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich, sofern die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Die Vorschrift betrifft unmittelbar den Fall, daß Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind. Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Rechtsprechung des BGH darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden (BGH, NJW-RR 1989, 1183 = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 101 = VersR 1989, 465 [unter II 2]; BGH, NJW-RR 1995, 476 = VersR 1995, 405, dazu Hülsmann, VersR 1995, 501; BGH, NJW 1997, 2381 = LM H. 10-1997 § 159 VVG Nr. 4 = VersR 1997, 1213 [unter II 3], dazu Hülsmann, VersR 1997, 1467). Es soll insbesondere der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen (Motive z. VVG, Neudr. 1963, S. 217).

c) Dieser Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, gebietet die entsprechende Anwendung des § 159 II VVG auch dann, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluß aber nicht unmittelbar beteiligt ist. Das ist auch der Fall, wenn ein solcher Versicherungsnehmer - wie der Kl. im Streitfall behauptet - den Versicherungsantrag blanko unterschreibt, die Ausfüllung des Antrags indes anderen überläßt. Das Ausfüllen eines Blankoformulars ist dem Handeln eines Vertreters vergleichbar. In beiden Fällen ist der Versicherungsnehmer der Gefahr ausgesetzt, infolge eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten auf den Vertragsabschluß keinen Einfluß mehr nehmen zu können.

3. Die Revisionserwiderung meint, das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung sei erfüllt, weil C den Antrag in der für die Unterschrift der zu versichernden Person vorgesehenen Spalte unterschrieben habe. Die schriftliche Einwilligung könne sich auf die grundsätzliche Zustimmung zur Stellung als Gefahrperson beschränken und müsse keine näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts umfassen. Dem steht nicht nur die Überlegung unter 2c entgegen.

a) Schreibt das Gesetz Schriftform vor, so verlangt § 126 I BGB allerdings lediglich, daß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt (BGHZ 22, 128 [132] = NJW 1957, 137). Jedoch kann sich aus dem Sinn und Zweck des Formgebotes etwas anderes ergeben. Das ist in der neueren Rechtsprechung des BGH für die Bürgschaft anerkannt (BGHZ 132, 119 [122ff.] = NJW 1996, 1467 = LM H. 9-1996 § 765 BGB Nr. 107; BGH, NJW 1997, 1779 = LM H. 8-1997 § 344 HGB Nr. 2 = WM 1997, 909 [unter II]). Gleiches wird im Falle des § 4 VerbrKrG einhellig angenommen (BGHZ 132, 119 [126f.] = NJW 1996, 1467 = LM H. 9-1996 § 765 BGB Nr. 107 m.w. Nachw.). Der Schriftform vorschreibende § 766 BGB dient ausschließlich dem Schutzbedürfnis des Bürgen. Er soll von nicht ausreichend überlegten Erklärungen abgehalten werden. Weil die Vorschrift den Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen Haftung warnen soll, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Urkunde außer der Willensäußerung, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält. Der Warnfunktion wird nicht schon dadurch genügt, daß der Bürge überhaupt ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich sein Verbürgungswille ergibt.

b) Einen ähnlichen Zweck verfolgt auch § 159 II 1 VVG. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewußt werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt. Nach diesem Zweck bestimmen sich deshalb die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Einwilligung. Sie muß die Umstände umfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im wesentlichen abhängt, nämlich die Höhe der Versicherungssumme, die Person von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem und die Dauer der Versicherung (Bruck-Möller-Winter, VVG, 8. Aufl., Bd. V-2, Anm. C 27, S. 273 und C 30, S. 275f., und Bruck-Möller-Wagner, VVG, Bd. VI 1, Anm. H 35, S. 523; vgl. weiter auch zum Gebot, die Vollmacht schriftlich zu erteilen, Römer, in: Römer-Langheid, § 159 Rdnr. 5; Kollhosser, in: Prölss-Martin, § 159 Rdnr. 3; Drews, VersR 1987, 634 [641]). Ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder - wie hier - widerruflich ist, hat für das Risiko keine wesentliche Bedeutung; es ist nicht gesichert, daß die Gefahrperson vom Vertragsinhalt rechtzeitige Kenntnis erlangt und daß sie tatsächlich in der Lage ist, die Bezugsberechtigung nachträglich zu ändern. Aus der schriftlichen Einwilligung - hier also der Ausfüllungsermächtigung - muß hervorgehen, daß der Gefahrperson alle diese Umstände bekannt waren (vgl. ÖsterrOGH, VersR 1986, 928). Anderenfalls wäre die Warn- und Kontrollfunktion der schriftlichen Einwilligung nicht erfüllt.

c) Danach fehlt hier die ordnungsgemäße schriftliche Einwilligung. Die Blankounterschrift auf dem Antragsformular selbst genügt den dargelegten Anforderungen an die Schriftform nicht. Eine schriftliche Ausfüllungsermächtigung ist nach dem Vorbringen des Kl. nicht erteilt worden.

4. Der unwirksame Versicherungsvertrag ist nicht durch eine nachträglich erklärte Genehmigung geheilt worden. Unter der von § 159 II 1 VVG verlangten Einwilligung ist die vorherige Zustimmung i.S. des § 183 BGB zu verstehen (OLG Frankfurt a.M., VersR 1997, 478; OLG Hamburg, VersR 1966, 680 [681]; Bruck-Möller-Winter, Anm. C 31, S. 277; Bruck-Möller-Wagner, Anm. H 32, S. 521; Drews, VersR 1987, 634 [641]). Das kommt schon in den Motiven zum Versicherungsvertragsgesetz zum Ausdruck, in denen auf § 183 BGB ausdrücklich Bezug genommen wird (Motive z. VVG, S. 217). Wer eine spätere Genehmigung ausreichen lassen will (so Kollhosser, in: Prölss-Martin, § 159 Rdnr. 3, und Römer, in: Römer-Langheid, § 159 Rdnr. 5), kommt zu keinem anderen Ergebnis. Die Genehmigung müßte aus den erörterten Gründen gem. § 159 II 1 VVG in Abweichung von der Regel des § 182 II BGB jedenfalls schriftlich erklärt werden. Der Kl. behauptet, C habe in Kenntnis von Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein die Versicherungsprämien zur Verfügung gestellt, damit er - der Kl. - sie bei der Bekl. habe einzahlen können. Eine darin möglicherweise liegende Genehmigung wäre jedoch nicht schriftlich erfolgt.

5. Der Versicherungsvertrag ist auch nicht dadurch später wirksam zustandegekommen, daß die Bekl. den Versicherungsschein ausgestellt und C den Einlösungsbetrag und die weiteren Prämien unter Vermittlung des Kl. - wie dieser behauptet - geleistet hat. Darin ist keine formgerechte Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäftes nach § 141 BGB zu sehen (vgl. BGH, NJW 1985, 2579 = LM § 141BGB Nr. 8 [unter II 2a]). Eine Bestätigung setzt überdies voraus, daß die bestätigenden Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrags haben (BGHZ 129, 371 [377] = NJW 1995, 2290 = LM H. 10-1995 § 1b AbzG Nr. 31; BGH, NJW 1982, 1981 = LM § 138 [Ba] BGB Nr. 7 [unter II 1] jew. m.w. Nachw.). Das war nach dem Vorbringen des Kl. nicht der Fall.

6. Der Kl. kann sich gegenüber dem Formmangel nicht auf § 242 BGB berufen. Gesetzliche Formvorschriften können nach ständiger Rechtsprechung nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Eine Durchbrechung der Formnichtigkeit nach § 242 BGB aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. etwa BGHZ 48, 396 [398] = NJW 1968, 39 = LM § 313 BGB Nr. 31; BGH, NJW 1987, 1069 = LM § 313 BGB Nr. 113 [unter II]; und BGH, DtZ 1994, 339 = LM H. 2-1995 § 242 [Ca ] BGB Nr. 56 = WM 1994, 1948 [unter I 2caa]). Dem Vortrag des Kl. kann nicht entnommen werden, daß die Nichtigkeit des Vertrags für ihn als Bezugsberechtigten zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führt. Danach hat er den Einlösungsbetrag für die Versicherung lediglich verauslagt und die Folgeprämien nicht selbst aufgebracht. Daß er infolge der Unwirksamkeit des Vertrags in seiner Existenz gefährdet oder auch nur erheblich beeinträchtigt wäre, kann seinem Vortrag ebenfalls nicht entnommen werden. Die dafür gebrachten Gegenrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet. Der Kl. hat ohne jede Substantiierung lediglich behauptet, unter Verwendung auch von anderen Geldgebern zur Verfügung gestellter Mittel bis zum Versicherungsantrag etwa 5,5 Mio. US-Dollar und danach weitere 2,5 Mio. US-Dollar C überlassen zu haben.

Beweisantritte dafür fehlen. Sie waren ebenso wie eine nähere Substantiierung seiner Behauptung schon in der Berufungsinstanz erforderlich, ohne daß Hinweise gem. §§ 278 III , 139 ZPO gegeben werden mußten. Das LG hatte die Wirksamkeit des Vertrags verneint. Allerdings hatte es dabei auf das Fehlen der Unterschrift in der Spalte „Versicherungsnehmer„ abgestellt und nicht wie der Senat auf die gem. § 159 VVG nicht genügende Blankounterschrift. Gleichwohl mußte der Kl. nach diesem Urteil des LG mit der Unwirksamkeit des Vertrags rechnen und - wenn er deshalb etwa eingetretenen Schaden in seine Klage einbeziehen wollte - dazu vortragen. Er mußte demgemäß für die weiteren Instanzen näher darlegen und auch beweisen, warum und in welcher Höhe ihm ein Schaden dadurch entstanden ist, daß er mit dem wirksamen Zustandekommen des Vertrags rechnete. Daran fehlt es. Aus dem gleichen Grunde kann auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in Betracht kommen. Demgemäß kann offen bleiben, ob der Bekl. insoweit überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte.

7. Einen Anspruch auf Rückerstattung der ohne rechtlichen Grund geleisteten Prämien aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB macht der Kl. nicht geltend. Er wäre auch - wie schon das LG zutreffend ausgeführt hat - nicht schlüssig dargetan. Die Zahlung der nach Darstellung des Kl. von C zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Prämien war sowohl aus dem Empfängerhorizont der Bekl. als auch nach der Willensrichtung des Kl. nicht seine Leistung, sondern die des Versicherungsnehmers.

8. Der Senat hat, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre, nach § 565 III Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die unschlüssige und zum etwaigen Schaden unsubstantiierte Klage ist abweisungsreif.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

VVG § 159