Kein Versicherungsschutz bei durch Laserstrahlen in Diskothek verursachten Gesundheitsschäden

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

11. 03. 1998


Aktenzeichen

IV ZR 92/97


Leitsatz des Gerichts

Auch in Diskotheken verwendete Laserstrahlen sind Strahlen i. S. von § 2 II (1) AUB 88.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten darum, ob die Bekl. verpflichtet ist, dem Kl. eine Invaliditätsentschädigung zu leisten. Der Vater des Kl. hat bei der Bekl. eine Unfallversicherung genommen, durch die der Kl. mit einer Invaliditätssumme von 130 000 DM (mit progressiver Invaliditätsstaffel) mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. Am 27. 1. 1995 wurde der Kl. beim Besuch einer Diskothek von einem Laserstrahl der dort installierten Licht--Laseranlage am linken Auge getroffen. Er hat behauptet, durch die Laserstrahlung sei das Auge verletzt worden, die Verletzung habe zu einer Gebrauchsminderung des Auges von 60% geführt. Nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen habe die Bekl. deshalb eine Invaliditätsentschädigung von 52 000 DM zu leisten. Die Bekl. verweigert Versicherungsleistungen, weil nach den Versicherungsbedingungen Gesundheitsschädigungen durch Strahlen - also, wie sie meint, auch durch Laserstrahlen - nicht unter Versicherungsschutz fielen.

Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos geblieben. Auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

1. Das BerGer. nimmt an, für die vom Kl. behauptete Schädigung seines linken Auges durch Laserstrahlen bestehe kein Versicherungsschutz. Das folge aus der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Regelung in § 2 II (1) AUB 88. Diese Klausel lautet: „Nicht unter Versicherungsschutz fallen: . . . II. (1) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.“ Nach Auffassung des BerGer. ist diese Regelung dahin auszulegen, daß sie auch Gesundheitsschädigungen durch Laserstrahlen vom Versicherungsschutz ausnimmt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergebe sich aus ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel stehe, daß der Begriff Strahlen in einem umfassenden Sinne gemeint sei, also auch Laserstrahlen erfasse. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Ausschlußklausel spreche für ein solches Verständnis. Diese Auslegung bekämpft die Revision ohne Erfolg.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 2369 = LM H. 11-1993 § 9 [Bk] AGBG Nr. 20). Diesen Auslegungsmaßstab hat das BerGer. auch nicht verkannt.

a) Ausgangspunkt für die Auslegung des § 2 II (1) AUB 88 ist sein Wortlaut. Schon er gibt für eine Differenzierung nach unterschiedlichen Strahlenarten nichts her, spricht „Strahlen“ vielmehr allgemein und damit in all ihren Entstehungs- und Erscheinungsformen an. Auch der Versicherungsnehmer versteht den Begriff nicht in einem von vornherein eingeschränkten Sinne, etwa bezogen nur auf radioaktive Strahlen. Das könnte zwar bei Verwendung des Begriffs „Strahlenschäden“ in Betracht kommen, der seinerseits oft in Zusammenhang mit Schädigungen gerade durch radioaktive Strahlung Verwendung finden mag (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 2 AUB Rdnr. 63). Die Klausel spricht indessen allgemein von „Gesundheitsschädigungen durch Strahlen“ und zieht ihren Anwendungsbereich damit erkennbar weit. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat zudem Kenntnis davon, daß es neben radioaktiven Strahlen oder Röntgenstrahlen auch Strahlen anderer Art, namentlich Laserstrahlen gibt; dazu bedarf es keiner besonderen fachwissenschaftlichen oder technischen Vorbildung. Das BerGer. weist vielmehr zu Recht darauf hin, daß gerade Laserstrahlen durch ihren Einsatz im medizinischen Bereich, aber auch bei Unterhaltungsveranstaltungen allgemein bekannt sind. Sind dem Versicherungsnehmer aber Strahlen unterschiedlicher Art bekannt, liegt es für ihn fern, den allgemeinen und einschränkungslos verwendeten Begriff „Strahlen“ nur auf eine bestimmte Strahlenart, etwa ionisierende Strahlung, zu beziehen.

Die Revision hält dem zwar entgegen, der Versicherungsnehmer werde den Begriff Strahlen im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung in einem engeren Sinne, nämlich im Sinne einer ihrer Natur nach gefährlichen Strahlung verstehen. Das treffe zwar auf radioaktive Strahlen oder Röntgenstrahlen zu, nicht aber auf Laserstrahlen. Letzteren werde der Versicherungsnehmer eine besondere Strahlengefährlichkeit nicht zumessen. Dieser Angriff verfängt aber schon deshalb nicht, weil der Versicherungsnehmer für die von der Revision als Anknüpfungspunkt gewählte spezifische - natürliche - Strahlungsgefährlichkeit in der Klausel selbst keinen Anhalt findet. Diese nimmt Gesundheitsschädigungen durch Strahlen vom Versicherungsschutz aus, setzt also ihrerseits eine Strahlung voraus, die geeignet ist, solche Schädigungen auszulösen. Das bedeutet aber nicht zugleich, daß die Strahlung schon unabhängig von der Art ihrer Anwendung eine besondere Gefährlichkeit - von Natur aus - aufweisen müßte, vielmehr reicht erkennbar die Möglichkeit aus, daß - und sei es durch unsachgemäße Anwendung - die Strahlung überhaupt eine Gesundheitsschädigung verursachen kann. Das aber ist - wie der Kl. selbst behauptet - auch bei Laserstrahlen der Fall.

b) In seinem schon im Wortlaut der Klausel angelegten Verständnis, daß der Begriff Strahlen in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jedenfalls auch Laserstrahlen einschließt, sieht sich der Versicherungsnehmer bestärkt, wenn er § 2 I (6) AUB 88 in den Blick nimmt. Nach dieser Regelung fallen Unfälle nicht unter Versicherungsschutz, „die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind“. Der Anwendungsbereich dieser Klausel überschneidet sich teilweise mit der hier in Rede stehenden Ausschlußklausel des § 2 II (1) AUB 88. Das gilt jedenfalls insoweit, als Strahlen, die durch Kernenergie erzeugt sind, plötzlich auf den Körper einwirken und Gesundheitsschäden verursachen (vgl. auch Wussow-Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 72). Betrachtet der Versicherungsnehmer beide Klauseln in ihrem Zusammenwirken, wird er daraus aber - wie das BerGer. zutreffend ausführt - nicht etwa den Schluß ziehen, der Strahlenbegriff in § 2 II (1) AUB 88 erfasse ebenso nur radioaktive Strahlung. Vielmehr legt die Verwendung des allgemeinen Begriffs Strahlen in § 2 II (1) AUB 88 den Schluß nahe, daß hier gerade über radioaktive Strahlen hinaus Strahlen auch anderer Art erfaßt werden sollten.

c) Rechtlich zutreffend berücksichtigt das BerGer. schließlich, daß die hier in Rede stehende Ausschlußklausel grundsätzlich eng auszulegen ist und nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, NJW-RR 1995, 276 = LM H. 4-1995 § 11 AVB f. KraftfVers Nr. 16 = VersR 1995, 162 [unter 3 b]). Auch unter diesem Blickwinkel steht das vom BerGer. gewonnene Auslegungsergebnis aber nicht in Frage. Der Versicherungsnehmer erkennt den Sinn der Klausel darin, die unwägbaren Risiken einer Gesundheitsschädigung durch die Einwirkung von Strahlen von vornherein aus dem Schutzbereich einer Unfallversicherung auszunehmen. Die Unwägbarkeit des Risikos ergibt sich dabei zum einen aus der stetig fortschreitenden Ausweitung der Anwendung und Einsatzmöglichkeiten auch hochkomplizierter Strahlentechnik in vielfältigen Lebensbereichen, zum anderen aber auch daraus, daß die - häufig schweren - Folgen von Strahleneinwirkungen schwer einzuschätzen, die gesundheitsgefährdende Wirkweise von Strahlen oft umstritten ist. Dieser Zielrichtung entspricht es aber nicht, den Begriff „Strahlen“ in § 2 II (1) AUB 88 nur auf eine bestimmte Strahlenart zu beschränken, Sinn und Zweck der Klausel gebieten vielmehr eine Auslegung, die auch Strahlen anderer Art, so auch Laserstrahlen einbezieht. Dem steht auch nicht entgegen, daß Unfälle durch Laseranlagen einer Diskothek bislang noch nicht häufig aufgetreten sind.

d) Das so gewonnene Auslegungsergebnis schließt die Erlangung von Versicherungsschutz bei unfallbedingten Gesundheitsschädigungen durch Strahlen nicht vollständig aus. Denn der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, durch Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für den Einschluß von Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen (VerBAV 1993, 264) sich auch insoweit erweiterten Versicherungsschutz zu verschaffen.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

AuB 88 § 2 II (1)