Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Gericht

BVerwG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

05. 06. 1997


Aktenzeichen

5 C 4/96


Leitsatz des Gerichts

Ein besonderer Notfall, der Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland rechtfertigt, liegt dann vor, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter - hier des Rechts auf angemessene Schulbildung - droht und dieser Gefahr nur durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl., die als deutsche Staatsangehörige zusammen mit ihrer deutschen Mutter und ihrem laotischen Vater in Laos leben, begehren die Gewährung des an ihrer Schule anfallenden Schulgeldes für das Schuljahr 1995/96 in Höhe von insgesamt 3300 US-Dollar im Wege der Sozialhilfe. Der Kl. zu 1 ist im Jahre 1983 im früheren Berlin (Ost) geboren und lebt mit seinen Eltern seit dem Jahre 1984 in Laos. Der Kl. zu 2 ist im Jahre 1989 in Laos geboren. Er leidet an chronischen Darmbeschwerden und Asthma. Die Kl. besuchen in Laos seit dem Jahre 1990 bzw. 1992 eine französische Schule, die Ècole Hoffet de Vientiane. Das von dieser Schule erhobene Schulgeld trugen für jedes Schuljahr bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 die jeweils zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 2. 2. 1995 lehnte der Bekl. die weitere Sozialhilfegewährung für die Zeit ab 1. 7. 1995 ab. Den Widerspruch wies er zurück.

Das BVerwG hat das der Klage stattgebende Urteil aufgehoben und die Sache an das VG zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die unter Übergehung der Berufungsinstanz nach § 134 I VwGO zulässige Revision des Bekl. ist begründet. Das angegriffene Urteil steht teilweise mit Bundesrecht nicht im Einklang (§ 137 I Nr. 1 VwGO). Da jedoch eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen und Würdigungen erfordert, die vorzunehmen dem RevGer. verwehrt ist (§ 137 II VwGO), muß die Sache an das VG zurückverwiesen werden.

Die Berechtigung des Begehrens der Kl. auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 119 I BSHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. 3. 1994 (BGBl I, 646) zu beurteilen. Nach der bis zum 26. 6. 1993 geltenden früheren Fassung des § 119 I BSHG sollte Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden; sonstige Sozialhilfe konnte gewährt werden, wenn die besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigte. In dieser früheren Fassung ist § 119 BSHG gem. § 147b BSHG nur noch in den Fällen anzuwenden, in denen Deutsche im Ausland am 1. 7. 1992 Hilfe nach § 119 BSHG bezogen haben, weiterhin bedürftig sind und bis zum 26. 6. 1993 das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1995 (§ 147b S. 2 BSHG). Da die Kl. keinen der Ausnahmetatbestände des § 147b S. 1 BSHG erfüllen, sind ihre nach altem Recht bestehenden Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt Ende Juni 1995 ausgelaufen und können sie vom Bekl. die weitere Zahlung ihres Schulgeldes nur verlangen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach neuem Recht gegeben sind.

Gem. § 119 I BSHG kann Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort der Hilfe bedürfen, in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden. Die Vorschrift knüpft die in das Ermessen der Behörde gestellte Hilfeleistung an einen Deutschen mit - wie bei den Kl. - gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht (mehr) nur an die Voraussetzung, daß er im Ausland der Hilfe bedarf. Vielmehr muß ein besonderer Notfall vorliegen. Wann ein solcher besonderer Notfall vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Begriffsinhalt muß also durch Auslegung ermittelt werden. Ein Notfall ist nach dem Wortsinn eine Sachlage, welche über die allgemeine Notlage hinausgeht, die Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit i.S. von § 11 I BSHG ist. Mit dem Erfordernis einer besonderen Notlage verlangt das Gesetz das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die üblicherweise im Ausland sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben. Deshalb ist die besondere Notlage auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden und in Not geratenen Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht. Das ist dann zu bejahen, wenn durch die Not sein Leben in Gefahr ist oder bedeutender Schaden für die Gesundheit oder ein anderes vergleichbar existentielles Rechtsgut zu gewärtigen ist, dem nicht anders als durch Hilfegewährung im Ausland begegnet werden kann, weil dem Bedürftigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist. Der "besondere Notfall" als das Eintreten der Sozialhilfe im Ausland auslösender Sachverhalt unterscheidet sich aus dieser Sicht von einer "allgemeinen" sozialhilferechtlichen Notlage, die im Inland bereits eher zum Eintreten der Sozialhilfe führt, mithin dadurch, daß er erst gegeben ist, wenn die Not ein wesentliches Rechtsgut gewichtig zu schädigen droht.

Der "besondere Notfall" ist sonach zum einen durch die qualifizierende Voraussetzung eines existentielle Güter betreffenden Mangels charakterisiert, zum anderen aber abhängig von der Feststellung, daß dem Mangel nicht in zumutbarer Weise in der Bundesrepublik Deutschland abgeholfen werden kann. Ausdrücklich schließt § 119 III 2 BSHG Sozialhilfeleistungen im Ausland aus, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist. Darauf, ob diese besondere Hilfebedürftigkeit plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und ob sie innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne wieder beseitigt werden kann, kommt es dagegen, wie auch die Vorinstanz zutreffend darlegt, nicht entscheidend an. Eine solche Einschränkung läßt sich dem Wortsinn des Begriffs des besonderen Notfalls nicht entnehmen.

Nach diesen Grundsätzen kann auch bei nicht unerheblichen Gefahren für eine angemessene Schulbildung Hilfe im Ausland in Betracht kommen. Das Recht auf Bildung und Ausbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundrechts des Art. 2 I GG, das dem einzelnen Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. § 1 SGB AT; BVerwGE 56, 155 (158) = NJW 1979, 229; BVerwGE 47, 201 (206) = NJW 1975, 1182). Um dem jungen Menschen die für eine spätere eigenständige Existenz erforderlichen Start- und Förderungschancen zu geben, hat der Staat entsprechend seinem - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten - Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 165 (182, 184) = NJW 1973, 133; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 = NVwZ 1993, 691) und damit den Eintritt in das Erwerbsleben eröffnet. Im Eltern-Kind-Verhältnis hebt § 1610 II BGB ausdrücklich hervor, daß der von den Eltern geschuldete Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfaßt. Stehen die für eine solche Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, besteht gem. § 1 BAföG Anspruch auf staatliche Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung. Der auch in diesen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommende hohe Rang des Rechts auf Bildung und Ausbildung gebietet seine Gewährleistung notfalls auch im Ausland.

Von diesem Ansatz geht auch das VG aus, berücksichtigt aber nicht, daß anders als bei der die physische Existenz sichernden Hilfe zum Lebensunterhalt bezüglich des Rechts auf Ausbildung zu differenzieren ist, weil nicht jede Beeinträchtigung dieses Rechts eine existentielle, mit der Menschenwürde unvereinbare Bedrohung darstellt. Soweit das VG daher im rechtlichen Ausgangspunkt meint, die Sozialhilfe sei als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 II BSHG durch Übernahme der vollen Kosten für den Schulbesuch der Kl. im Schuljahr 1995/96 zu gewähren, läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich erkennen, daß ihm hinsichtlich des besonderen Notfalls der richtige rechtliche Maßstab zugrunde liegt. Gem. § 27 II BSHG kann im Inland Hilfe in anderen besonderen Lebenslangen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Das gilt nicht gleichermaßen für Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nach § 119 BSHG. Mit der Übergangsregelung des § 147b S. 1 BSHG hat der Gesetzgeber den Hilfeempfängern in bestehenden Dauerbedarfsfällen grundsätzlich das Ende der Hilfegewährung nach altem Recht nach längstens zwei Jahren angekündigt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Abgesehen von denjenigen Menschen, denen eine solche Umstellung wegen ihres Alters oder ihrer Lebenslage in besonderen Einrichtungen nicht mehr zugemutet werden sollte, setzt § 147b S. 2 BSHG für alle anderen Hilfeempfänger das Ende der Leistungen nach altem Recht auf den Ablauf des 30. 6. 1995 fest. Daraus folgt, daß als besondere Notfälle i.S. des § 119 I BSHG n.F. nur solche anzusehen sind, in denen nach dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neufassung Ereignisse eintreten oder fortwirken, die einen Notfall der oben bezeichneten besonderen Art begründen. Auch soweit bei der Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche nach § 119 BSHG ein "besonders strenger Maßstab" anzulegen ist (BT-Dr 12/4401, S. 85), darf doch, wie der Vorinstanz beizupflichten ist, nicht die aus dem Gesichtspunkt der Menschenwürde unabdingbar notwendige Hilfe unterbleiben.

Soweit das VG eine Verweisung der Kl. auf die Inanspruchnahme der Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen in Deutschland verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich allerdings nicht zu beanstanden. Den zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums zwölf- bzw. sechsjährigen Klägern war und ist es nicht zumutbar, von den Eltern getrennt in Deutschland zu leben, um hier die Schule zu besuchen. Den Kl. kann auch nicht die Entscheidung der Eltern, in Laos zu leben, über die gesetzliche Vertretung als zugleich eigene und damit auch eigenzuverantwortende Entscheidung zugerechnet werden. Dabei ist zu bedenken, daß Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen und in bestimmten Fällen auch gegenläufig sein können. Ausgehend von den berechtigten Gründen der Eltern, sowohl ihrer deutschen Mutter als auch insbesondere ihres laotischen Vaters, in Laos zu leben, und mit Rücksicht auf das Recht der Kl. auf Pflege und Erziehung in der Familie, ist ihnen eine Trennung von der Familie nicht zumutbar (Art. 6 I , II und III GG).

Dagegen reichen die im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um die Frage abschließend zu beurteilen, ob den Kl. der Besuch laotischer Schulen zumutbar ist.

Mit Recht hebt das VG zunächst nicht darauf ab, ob die Kl. - was angesichts ihres Lebensalters ohnehin fernliegt - sich aus eigenem Entschluß für längere Zeit in Laos niedergelassen haben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß sich ihr Aufenthalt nach dem ihrer Eltern bestimmt. Auch läßt sich nicht mit § 119 IV BSHG begründen, daß für die Kl. die Schulausbildung in laotischen Schulen ausreichend sei. Zwar richten sich Art, Form und Maß der Hilfe nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. Das beschränkt aber die Hilfe nicht generell auf das allgemeine Lebensniveau im Aufenthaltsland (s. BT-Dr 12/4401, S. 85 zu Nr. 30). Vielmehr steht § 119 IV BSHG unter dem Vorbehalt des § 1 II BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehört - wie ausgeführt - nicht nur die Hilfe für Nahrung und Gesundheit, sondern auch für die erforderliche Schulbildung. Für die Kl. als Deutsche, denen es möglich sein muß, später in Deutschland zu leben, ist deshalb Hilfe für eine ihren Fähigkeiten angemessene Schulbildung zu leisten, die ihnen ein ihren Fähigkeiten angemessenes Leben auch in Deutschland ermöglicht.

Die Möglichkeit einer Eingliederung der Kl. in das laotische Schulsystem kann entgegen der Auffassung des VG aber nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, daß allein die Schulbildung an der französischen Schule "angemessen" sei. Vielmehr kommt es darauf an, ob es einen besonderen Notfall darstellt, wenn die Kl. sich wie in Laos landesüblich ausbilden lassen müssen. So hat der Senat im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen in Deutschland ausgeführt, daß sie im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11ff. BSHG) als Sonderregelung wirkt, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schuldgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen läßt (Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 = NVwZ 1993, 691). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Das VG hat hierzu festgestellt, daß die Schulbildung in Laos elf Jahre bei einer allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren dauert, daß jedoch eine internationale Studierfähigkeit mit einem Schulabschluß in Laos nicht zu erreichen sei, weil das Niveau eines laotischen Schulabschlusses nach elf Jahren vergleichsweise einem Hauptschulabschluß in Deutschland und der laotische Hochschulabschluß dem einer Realschule entspreche. Das bedeutet immerhin, daß die Kl. sich in Laos in öffentlichen Einrichtungen ausbilden lassen sowie studieren können und sich auf diese Weise die beste in Laos erreichbare Bildungsqualifikation verschaffen können. Wenn diese auch nur dem deutschen Realschulabschluß entsprechen mag, folgt allein daraus noch nicht, daß die Lebens- und Berufschancen der Kl. mit diesem Abschluß nachhaltig gemindert würden. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu lassen bereits nicht genügend erkennen, was unter einer "internationalen Studierfähigkeit" zu verstehen ist und inwiefern alles andere als diese eine den Zielen der Sozialhilfe im Ausland zuwiderlaufende Qualifikation darstellt. Ferner verhält sich das VG nicht dazu, inwiefern die Studierfähigkeit für die Kl., gegebenenfalls nach einer weiteren Qualifizierung an einem Studienort außerhalb von Laos, nur unter unzumutbaren Bedingungen erreichbar sein sollte. Sofern nämlich damit verbundene zeitliche Verzögerungen nicht Ausmaße erreichen, die praktisch einem Verlust der Ausbildungschancen gleichkommen, müssen sie hingenommen werden. Das VG wird daher genauer zu prüfen haben, welchen Umfang die mit einem laotischen Schulabschluß verbundenen Nachteile haben.

Sollte sich herausstellen, daß der Verweis auf die öffentlichen Schulen in Laos die Bildungschance der Kl. nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, wird die Zugänglichkeit des laotischen Bildungssystems für die Kl. nicht bereits aus den von der Vorinstanz angeführten individuellen Gründen verneint werden können. Zwar macht der Kl. zu 2 geltend, daß er infolge einer chronischen Darmerkrankung sowie seines Asthmaleidens eine öffentliche Schule in Laos nicht besuchen könne. Die Einschätzung des VG, der Kl. zu 2 sei auf hygienische Verhältnisse angewiesen, die in laotischen Schulen nicht ausreichend gewährleistet seien, reicht aber zur Annahme eines besonderen Notfalls nicht ohne weiteres aus, denn es erscheint zweifelhaft, ob die vom Kl. geltend gemachten Beeinträchtigungen den Besuch einer öffentlichen Schule unzumutbar machen. Feststellungen dazu, ob der Kl. zu 2 notfalls auch während der Schulzeit die sanitären Einrichtungen im Elternhaus benutzen sowie in der Schule etwa Hygienetücher und Asthmaspray verwenden kann, hat das VG nicht getroffen.

Auch soweit das VG bezüglich des Kl. zu 1 aus der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. 2. 1996 zitiert, daß der Kl. zu 1 "den erzwungenen Austritt aus der Schule seelisch nicht verkraften wird", belegt dies noch keinen besonderen Notfall. Derlei psychische Probleme können gegebenenfalls durch entsprechende familiäre oder sonst psychologische Hilfestellung gemildert und verarbeitet werden.

Rechtsgebiete

Sozialrecht

Normen

BSHG § 119