Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren
Gericht
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats)
Art der Entscheidung
Beschluss über Verfassungsbeschwerde
Datum
27. 01. 1999
Aktenzeichen
1 BvR 1805/94
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bf. waren Aktionäre der mittlerweile erloschenen „S-AG„. Die S-AG schloß im März 1987 einen Verschmelzungsvertrag gem. §§ 340 ff. AktG a.F. mit der „K-AG„. Gegen denzustimmenden Hauptversammlungsbeschluß der S-AG zu dem Verschmelzungsvertrag erhoben verschiedene Aktionäre Anfechtungsklagen, so daß sich die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister verzögerte. Im Januar 1990, als die Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsvertrag noch anhängig waren, schloß die S-AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 I AktG mit der K-GmbH. Dieser Unternehmensvertrag setzte als angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre eine jährlicheZahlung von 10,15 DM je Aktie im Nennbetrag von 50 DM fest und sah als Abfindung eine Barzahlung in Höhe von 176 DM je Aktie im Nennbetrag von 50 DM vor. Der Bf. zu 1 trennte sich von dem Großteil seiner Aktien zu dem vertraglich angebotenen Abfindungspreis, sodaß er nur noch mit wenigen Aktien an der S-AG beteiligt war. Die Bf. zu 2 nahm das Abfindungsangebot nicht an. Beide Bf. strengten sodann mit weiteren Minderheitsaktionären zur Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung ein Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren gem. § 306 AktG an. Noch vor der Entscheidung des LG im Spruchstellenverfahren wurde die Verschmelzung der S-AG auf die K-AG nach rechtskräftiger Abweisungder dagegen gerichteten Anfechtungsklagen im August 1993 in das Handelsregister eingetragen. Im Ausgangsverfahren machten die Ag. (S-AG und K-GmbH) daraufhin geltend, das Spruchstellenverfahrenhabe sich mit der Eintragung der Verschmelzung erledigt, da eine Vertragspartnerin des Unternehmensvertrags (S-AG) mit der Eintragung der Verschmelzung gem. § 346 IV 1 AktG a.F. erloschen und der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag deshalb hinfällig geworden sei. Das LG stellte in dem angegriffenen Beschluß fest, das Verfahren zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs gem. § 305 AktG habe sich erledigt (DB 1994, 1463). Die sofortige Beschwerde der Bf. hatdas LG Karlsruhe zurückgewiesen (NJW-RR 1995, 354). Das LG habe zu Recht angenommen, daß der Abfindungsanspruch mit der Eintragung der Verschmelzung weggefallen sei. Mit der Eintragung seien die Aktionäre der S-AG Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft geworden. Die S-AG sei infolge ihres Erlöschens als Vertragspartnerindes Unternehmensvertrags mit der K-GmbH weggefallen, so daß der Unternehmensvertrag seinerseits hinfällig geworden sei.
Die Verfassungsbeschwerde des Bf. zu 1 hatte Erfolg, während die der Bf. zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Auszüge aus den Gründen:
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie von dem Bf. zu 1 erhoben worden ist,zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 14 I 1 GG angezeigt ist (§ 93a II lit. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind insoweit gegeben. Die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG (vgl. insbesondere BVerfGE 14, 263 = NJW 1962, 1667 - Feldmühle) bereits entschieden (§ 93c I BVerfGG). Soweit die Verfassungsbeschwerde von der Bf. zu 2 erhoben worden ist, liegendie Annahmevoraussetzungen des § 93a II BVerfGG dagegen nicht vor.
1. Die Beschlüsse des LG und des OLG verletzen den Bf. zu 1 in seinem Grundrecht aus Art. 14 I 1 GG.
a) Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Eigentum. Nach derständigen Rechtsprechung des BVerfG umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl.BVerfGE 14, 263 [276f.] = NJW 1962, 1667; BVerfGE 50, 290 [339, 341] = NJW 1979, 699). Der Gesetzgeber ist nach Art. 14 I 2 GG befugt, Inhalt und Schranken des Eigentumszu bestimmen. Er hat dabei, da das in einer Aktie verkörperte Eigentum an einem Unternehmensträger regelmäßig in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE14, 263 [278] = NJW 1962, 1667; BVerfGE 50, 290 [340] = NJW 1979, 699).
b) Die Regelungen der §§ 291 ff. AktG greifen in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der „außenstehenden Aktionäre„ einer AG ein. § 291 I 1 AktG ermöglicht es denMehrheitsaktionären einer AG, die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen zu unterstellen (Beherrschungsvertrag) und ihre Gesellschaft zu verpflichten, den ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Mit dem Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geht für die außenstehenden Aktionäre die Gefahr einer Auszehrung ihrer Mitgliedschaftsrechte und insbesondere ihrer Vermögensbeteiligung einher.Das hat der BGH im einzelnen in seinem Beschluß vom 20. 5. 1997 („Guano AG„) aufgezeigt (BGHZ 135, 374 = NJW 1997, 2242 = LM § 305 H. 11/1997 AktG 1965 Nr. 3).
Das herrschende Unternehmen erlangt mit dem Unternehmensvertrag das Recht, der abhängigen Gesellschaft auchnachteilige Weisungen zu erteilen (§ 308 I AktG) und den von der abhängigen Gesellschaft erzielten Gewinn zu vereinnahmen. Die herrschende Gesellschaft kann kraft ihrer Weisungsbefugnis durch einen entsprechenden Gebrauch von Ansatz- und Bewertungswahlrechten den Jahresüberschuß und damitauch den abzuführenden Gewinn der abhängigen Gesellschaft erhöhen. Sie kann Rückstellungen oder Sonderposten mit Rücklagenanteil auflösen und im Rahmen des § 301 AktGauch die Auflösung vorvertraglich gebildeter stiller Reserven veranlassen. Schließlich kann das herrschende Unternehmen die abhängige Gesellschaft ihrer Vermögenswerte weitgehendentkleiden und sie vollständig dem Konzerninteresse unterwerfen. Weisungsabhängigkeit und Gewinnabführungsverpflichtung können mithin dazu führen, daß die abhängige Gesellschaft bei Beendigung eines Unternehmensvertrags nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu behaupten (vgl. BGHZ 135, 374 [377f.] = NJW 1997, 2242 = LM § 305H. 11/1997 AktG 1965 Nr. 3).
c) Trotz der mit dem Unternehmensvertrag für die außenstehenden Aktionäre einhergehenden Gefahren hat der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 291 ff. AktG die ihm durch Art. 14 I 2 GG eingeräumte Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Der Gesetzgeber darf im Interesse gesellschaftsrechtlicher Flexibilität und einfacherKonzernbildung einer AG die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen eines Unternehmensvertrags der Herrschaft einer anderen Gesellschaft zu unterwerfen und zur Abführung des Gewinns zu verpflichten (vgl. BVerfGE 14, 263 [282] = NJW 1962, 1667). Allerdings muß der Gesetzgeber dabei die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten.Die Minderheitsaktionäre werden zwar - anders als in der Fallkonstellation, welche der Feldmühle-Entscheidung des BVerfG zugrunde lag - nicht „aus ihrer Gesellschaft gedrängt„, müssen aber doch eine erhebliche Beeinträchtigungihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung hinnehmen. Das hat der Gesetzgeber berücksichtigt. Das Gesetz enthält ausreichende Schutzmechanismen für die außenstehenden Aktionäre: Mit der Möglichkeit, eine Anfechtungsklage nach § 246 AktG gegen den Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag (§ 293 AktG) zu erheben, haben die Minderheitsaktionäre einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen denkbaren Mißbrauch wirtschaftlicher Macht. Außerdem erhalten sie im Rahmendes § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gem. § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen. Für den Verlust ihrer Rechtsposition werden sie damit im Prinzip wirtschaftlich voll entschädigt. Die materiellrechtlichePosition ist durch die Möglichkeit, ein Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG zu betreiben, auch verfahrensrechtlich abgesichert. Die gesetzliche Regelung genügt damit im Grundsatz den Anforderungen, welche das BVerfG im Feldmühle-Urteilan eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Minderheitsaktionäre gestellt hat (vgl. BVerfGE 14, 263 [283] = NJW 1962, 1667).
d) Der gesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums deraußenstehenden Aktionäre darf allerdings nicht auf der Rechtsanwendungsebene unterlaufen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG haben sich die Gerichte bei derAuslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 [372] = NJW 1985, 2633). Auch bei der Anwendung der §§ 304 ff. AktG ist dem Einflußvon Art. 14 I 1 GG Rechnung zu tragen. Das BVerfG kann einen Verfassungsverstoß allerdings erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie daseingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfGE 89, 1 [9f.] = NJW 1993, 2035).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendie angegriffenen Entscheidungen, soweit sie den Bf. zu 1 betreffen, nicht.
a) LG und OLG sind davon ausgegangen, das Spruchstellenverfahren habe sich mit der Eintragung der Verschmelzung erledigt, weil eine Vertragspartnerin des Unternehmensvertrags erloschen sei. Diese formale Argumentation trägt dem Grundrecht aus Art. 14 I 1 GG nicht hinreichend Rechnung.Das Grundrecht verlangt, daß die Minderheitsaktionäre für die Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition, welche mit dem Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags regelmäßig einhergeht, wirtschaftlich voll entschädigtwerden. Der BGH hat in der Guano-Entscheidung überzeugend dargelegt, daß die außenstehenden Aktionäre gegen bestimmte Maßnahmen der herrschenden Gesellschaft nur durch eine angemessene Abfindung abgesichert werden können (vgl. BGHZ 135, 374 [379] = NJW 1997, 2242). Das Aktiengesetz bestimmt nicht, wie sich die Verschmelzung eines Vertragspartners eines Unternehmensvertrags auf ein laufendes Spruchstellenverfahren auswirkt. Die Bedeutung der Eigentumsgarantie wird aber grundlegend verkannt, wenn einAktionär, der von dem vertraglichen Abfindungsangebot Gebrauch gemacht hat und tatsächlich aus der abhängigen Gesellschaft ausgeschieden ist, für seine Aktien weniger als eine „angemessene„ Abfindung erhielte. Deshalb ist auch im Fall einer Verschmelzung ein laufendes Spruchstellenverfahren mitBlick auf diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft angedient haben, fortzusetzen und über den Abfindungsanspruch sachlich zu befinden.
Die Erwägung des OLG, es existierten keine Aktien der abhängigen Gesellschaft mehr, welche die herrschende Gesellschaft erwerben könne, ist mit Blick auf den Bf. zu 1 ohne Relevanz. Die Aktien des Bf. zu 1 hat die K-GmbH bereits erworben. Dafür hat sie eine angemessene Abfindung zu bezahlen.
Stellt sich im Verlauf des Spruchstellenverfahrens heraus, daßdie vertraglich angebotene Abfindung zu niedrig war, so hat die (nach wie vor existierende) K-GmbH eine entsprechende Nachzahlung hinsichtlich derjenigen Aktien, welche sie zumPreis von 176 DM übernommen hatte, zu leisten.
b) Das BVerfG kann nicht ausschließen, daß sich im Spruchstellenverfahren eine Erhöhung des Abfindungsbetrags ergibt. Die Anträge der außenstehenden Aktionäre auf Erhöhung der Ausgleichszahlung sind zwar mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen worden (LG Mannheim, Beschl. v.16. 12. 1996 - 23 AktE 1/90, und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. 6. 1997 - 15 W 1/97). Doch steht damit keineswegs zwingend fest, daß auch die vertraglich angebotene Abfindung angemessen ist. Das LG hat das Verfahren deshalb mit Blick auf diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien der K-GmbH angedienthatten, fortzusetzen und sachlich über den Abfindungsanspruch zu befinden.
3. Soweit die Bf. zu 2 von den angegriffenen Beschlüssen betroffen ist, kann das BVerfG nicht feststellen, daß die Gerichte die Gewährleistung des Art. 14 II 1 GG grundlegend verkannt haben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 2ist deshalb nicht angezeigt.
a) Das OLG hat betont, daß die außenstehenden Aktionäre für ihre Aktien der S-AG Anteile an der K-AG erhalten haben. Sie hatten die Möglichkeit, das entsprechende Umtauschverhältnis gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Bf. zu 2 hatte -anders als der Bf. zu 1 - das Abfindungsangebot der K-GmbH nicht angenommen. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung war sie noch im Besitz ihrer S-Aktien. Dafür hat sie im Zuge der Verschmelzung Aktien der K-AG erhalten.Aufgrund des besonderen Geschehensablaufs lag der für die Verschmelzung maßgebliche Bewertungsstichtag vor dem Inkrafttreten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Für die Bf. zu 2 bestand mithin keine Gefahr, daß sich der Wert der S-AG und damit der Wert ihrer Gesellschaftsbeteiligung, soweit er für die Verschmelzungswertrelation vonBelang war, infolge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verringerte. Der Abschluß und damit auch die Beendigung des Unternehmensvertrags waren für die Frage, wieviele Aktien der übernehmenden Gesellschaft (K-AG) dieBf. zu 2 für ihre S-Beteiligung erhält, ohne Auswirkung. Maßgeblich war insoweit allein der Wert der S-AG zum für die Verschmelzung maßgeblichen Bewertungsstichtag. Die Bf. zu 2 bedurfte deshalb nicht in gleichem Maß wie der Bf. zu 1 des Schutzes der §§ 305 , 306 AktG. Das durfte das OLG bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Das BVerfG hat nicht darüber zu befinden, ob die von denGerichten im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung aktienrechtlich zwingend ist (vgl. dazu verneinend Meilicke, AG 1995, 181 [187]; bejahend Naraschewski, DB 1997, 1653 [1657]). Ebenso hat sich das BVerfG im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde mit der Frage zu befassen, wie gegebenenfalls ein (auch verfassungsrechtlich) gebotener Abfindungsanspruch nach Beendigung eines Spruchstellenverfahrens zu realisieren ist, wenn das abhängige Unternehmen infolge einer Verschmelzung oder Eingliederung erloschen ist. VonVerfassungs wegen entscheidend ist allein, ob die wirtschaftlich volle Entschädigung, auf die ein Aktionär, dessen Eigentumsposition durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag berührt ist, Anspruch hat, die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung erfordert. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Aktionär durch Festsetzungen im Verschmelzungsvertrag und deren gerichtliche Kontrollegeschützt ist und der maßgebliche Bewertungsstichtag für die Bestimmung der Verschmelzungswertrelation vor dem Beginn des Spruchstellenverfahrens liegt. So lagen die Dinge bei derBf. zu 2.
b) Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 2 steht nicht in Widerspruch zu der verfassungsrechtlich zutreffenden Argumentation des BGH im Fall der Guano AG. Der BGH hat dort entschieden, daß der Abfindungsanspruchder außenstehenden Aktionäre i.S. des § 305 I AktG bei Beendigung des Unternehmensvertrags während des Spruchstellenverfahrens fortbesteht und daß in dem Spruchstellenverfahren darüber sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 135, 374 [377] = NJW 1997, 2242 = LM H. 11/1997 § 305 AktG 1965 Nr. 3). Der Ausgangsfall, der der Guano-Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich aber von der Konstellation im hier zu beurteilenden Ausgangsverfahren maßgeblich dadurch, daß erstens im Fall der Guano AG derUnternehmensvertrag durch eine Kündigung, nicht durch eine Verschmelzung beendet wurde, daß zweitens dort die herrschende, nicht die abhängige Gesellschaft verschmolzen wurde und daß drittens der Verschmelzungsvertrag und damit zusammenhängend der Bewertungsstichtag für die Verschmelzung dem Beginn des Spruchstellenverfahrens zeitlichnachfolgten. Zu Recht hat der BGH festgestellt, daß die außenstehenden Aktionäre in einer solchen Konstellation allein durch die Fortführung des Spruchstellenverfahrens gegen eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Eigentumsposition geschützt werden konnten. Das ist anders, wenn - wie im Fall der S-AG - die abhängige Gesellschaft verschmolzen wird,die beteiligten Unternehmen das die Beendigung des Unternehmensvertrags auslösende Moment (Verschmelzung) bereits vor dem Beginn des Spruchstellenverfahrens veranlaßt haben und der Unternehmensvertrag aufgrund des konkreten Geschehensablaufs die Verschmelzungswertrelation nichtmehr beeinflussen kann.
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