Keine Inhaltskontrolle der Gebührenklausel beim Auslandseinsatz von Kreditkarten

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

14. 10. 1997


Aktenzeichen

XI ZR 167/96


Leitsatz des Gerichts

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, nach denen die Verwendung der Karte im Inland durch das jährliche Überlassungsentgelt abgegolten ist und für die Verwendung im Ausland eine gesonderte Vergütung berechnet wird, unterliegen nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt

Der Kl. ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Bekl. ist eine Zweigniederlassung der in G. ansässigen Barclays Bank (B-Bank). Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs gibt sie u.a. Kreditkarten aus und verwendet dabei ihren Kunden gegenüber AGB. Nr.7 dieser AGB hat folgenden Wortlaut:

Nr.7. Entgelte. (1) Für die Überlassung der Karten, für den Bargeld-Service, für den Einsatz der Karten im Ausland sowie für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachte Leistungen berechnet die B-Bank angemessene Entgelte. Diese ergeben sich aus dem jeweils im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisverzeichnis, das die B-Bank ihnen auf Wunsch gern zusendet. Das Überlassungsentgelt ist jährlich fällig, die übrigen Entgelte werden nach der jeweiligen Inanspruchnahme Ihrem Kartenkonto belastet.

(2) Die B-Bank ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Sie wird Ihnen diese Änderungen rechtzeitig mitteilen.

Mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG wendet sich der Kl. gegen diese Klausel, soweit die Bekl. Entgelte „für den Einsatz der Karten im Ausland“ und „für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachte Leistungen“ berechnet.

Das LG (WM 1995, 2062) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG (NJW 1996, 1902 = WM 1996, 1173) das Verwendungsverbot auf die Entgeltregelung für den Einsatz der Karten im Ausland beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien die vom OLG zugelassene Revision eingelegt, soweit sie beschwert sind. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg, diejenige des Kl. dagegen nicht.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen

I.1. Das BerGer. hält die angegriffene Klausel für unangemessen, soweit sie ein Entgelt für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland vorsieht. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klausel sei gem. § 8 AGBG kontrollfähig, da es sich um eine (Preis-)Nebenabrede handele. Zum einen seien die Kosten für die Benutzung der Karte im Ausland nach der Verkehrserwartung des betroffenen Kundenkreises durch die Jahresgrundgebühr abgegolten, die daher durch das zusätzliche Entgelt modifiziert werde. Zum anderen umfasse die Leistungsbeschreibung „Einsatz der Karten im Ausland“ bei kundenfeindlichster Auslegung auch die von der Bekl. zu leistende Umrechnung einer Fremdwährungsschuld, für die das Gesetz in § 244 I BGB kein Entgelt vorsehe.

Der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG halte die Klausel nicht stand. In dem Verlangen nach einer besonderen Vergütung für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland liege schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, weil eine aus der Sicht der Karteninhaber mit der Jahresgebühr bereits abgegoltene Leistung mit einem zusätzlichen Entgelt belastet werde, ohne daß erkennbar gemacht werde, wofür im einzelnen dieses bestimmt sei. Soweit die Vergütung zugleich ein Entgelt für die Umrechnung von Fremdwährungsumsätzen enthalte, weiche die Bestimmung außerdem von wesentlichen Grundlagen der gesetzlichen Regelung des § 244 I BGB ab und benachteilige die Karteninhaber ebenfalls in unangemessener Weise.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klausel über die Berechnung einer gesonderten Vergütung für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland ist entgegen der Ansicht des BerGer. nach § 8 AGBG einer Überprüfung am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG entzogen.

a) § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (Senat, BGHZ 114, 330 [333] = NJW 1991, 1953 = LM § 369 BGB Nr.1; BGHZ 124, 254 [256] = NJW 1994, 318 = LM H.4/1994 § 8 AGBG Nr.22). Dabei sind unter Rechtsvorschriften i.S. von § 8 AGBG nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (BGHZ 93, 358 [363] = NJW 1985, 3013 = LM § 8 AGBG Nr.8; Senat, NJW 1997, 2752 = LM H.11/1997 § 8 AGBG Nr.28 = WM 1997, 1663 [1664], z. Veröff. in BGHZ bestimmt).

Nicht zu den kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden gehören neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn für die Frage einer solchen Sonderleistung keine rechtlichen Regelungen bestehen (Senat, BGHZ 133, 10 = NJW 1996, 2032 = LM H.9/1996 § 8 AGBG Nr.25 = WM 1996, 1080 [1082]). Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG.

b) Da es ein gesetzlich geregeltes Leitbild des Kreditkartenvertrags nicht gibt (Senat, BGHZ 114, 238 [241] = NJW 1991, 1886 = LM § 9 [Bl] AGBG Nr.31), obliegt es grundsätzlich jedem Kartenherausgeber, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen. Er ist dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen frei, hat also die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten. Dabei kann er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen, etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln und eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen. Die Unterscheidung zwischen dem mit der Jahresgebühr bereits bezahlten Einsatz der Karte im Inland und dem an ein Zusatzentgelt geknüpften Einsatz im Ausland unterläge deshalb nur dann der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, wenn rechtliche Maßstäbe i.S. des § 8 AGBG vorhanden wären, an denen die Entgeltregelung gemessen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.

aa) Die Frage, ob die Erstattungsforderungen der Bekl. gegen den Kreditkartenbenutzer als - echte oder unechte - Fremdwährungsschuld i.S. des § 244 BGB anzusehen sind (vgl. zu dieser Streitfrage Eyles, WiB 1996, 753; Meder, WM 1996, 2085 [2086ff.]; Pfeiffer, EWiR 1996, 913), ist für die Kontrollfähigkeit der Entgeltklausel ohne Belang.

Auch wenn die Bekl. für die reine Währungsumrechnung ein Entgelt nicht verlangen könnte, stünde es ihr doch frei, für die Inanspruchnahme der Hauptleistung im Ausland einen anderen Preis zu verlangen als für den Karteneinsatz im Inland. Das gilt selbst dann, wenn sie - wie dies in früheren Fassungen ihrer AGB geschehen ist - das Zusatzentgelt mit dem höheren Aufwand der Umrechnung motivieren würde. Entscheidend ist, daß es sich der Sache nach um die nach § 8 AGBG kontrollfreie Festlegung des Preises für die von ihr angebotene vertragliche Leistung - nicht dagegen, wie etwa bei Ein- und Auszahlungen am Kassenschalter (Senat, BGHZ 133, 10 = NJW 1996, 2032 = LM H.9/1996 § 8 AGBG Nr.25 = WM 1996, 1080), um die Erfüllung eigenständiger Pflichten - handelt. Da Gemeinkosten über den Preis für die Hauptleistung zu erwirtschaften sind, dürfen sie auch in die Kalkulation dieses Preises einfließen. Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob unterschiedliche Entgelte für einzelne Varianten der Inanspruchnahme der Vertragsleistung betriebswirtschaftlich notwendig oder angemessen sind, liefe auf eine unzulässige Preiskontrolle hinaus. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Bekl. durch einen Einsatz der Karte im Ausland tatsächlich höhere Kosten entstehen (zu dieser Frage vgl. Eyles, WiB 1996, 753 [754]; Wand, WM 1996, 289 [291]).

bb) Auch eine Abweichung der Entgeltregelung von vertragswesentlichen Rechten und Pflichten, die nach § 8 AGBG eine Überprüfung am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Ansicht des BerGer. nicht vor. Solche Rechte und Pflichten können entgegen der Ansicht des BerGer. nicht mit einem Rückgriff auf das, was im Kreditkartengeschäft üblich ist und was die Kundschaft ggf. erwartet, begründet werden. Kreditkarten waren und sind zwar stets als universales Zahlungsmittel konzipiert, das im Ausland ebenso wie im Inland verwendet werden kann. Darauf richtet sich auch die Erwartung des Kunden, der eine Kreditkarte erwirbt, zumal die Kartenherausgeber die universale Verwendbarkeit ihrer Karten in aller Regel werblich herausstellen. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des BerGer. nicht, daß die Kundschaft auch von der festen Vorstellung ausginge, für den Inlands- und Auslandseinsatz der Karten sei nur ein einheitliches Entgelt zu zahlen. Der Umstand, daß alle namhaften Kreditkartenherausgeber für den Auslandseinsatz ihrer Karten ein besonderes, umsatzbezogenes Entgelt verlangen (vgl. Finanztest Heft 3/1995, S.28; ebenso Eyles, WiB 1996, 296 [298]; Meder, NJW 1996, 1849 [1853]; Pfeiffer, EWiR 1996, 913 [914]; Wand, WM 1996, 289 [292]), spricht im Gegenteil eher dafür, daß diejenigen Interessenten, die sich über die Entgeltfrage überhaupt Gedanken machen, in aller Regel damit rechnen, für einen Auslandseinsatz der Kreditkarte ein zusätzliches Entgelt entrichten zu müssen.

Im übrigen würde selbst eine auf einheitliche Abgeltung des Inlands- und Auslandseinsatzes der Kreditkarte gerichtete unzutreffende Erwartung eines mehr oder minder großen Teils der Interessenten eine solche einheitliche Abgeltung nicht zu einem mit dem Kreditkartenvertrag verbundenen vertragswesentlichen Recht machen und die Anwendung der §§ 9 bis 11 AGBG begründen. Eine derartige Erwartung könnte im Einzelfall allenfalls für die Frage der Anwendung des § 3 AGBG eine Rolle spielen. Darauf kommt es hier jedoch schon deshalb nicht an, weil Verstöße gegen die genannte Vorschrift mit der Verbandsklage nach § 13 AGBG nicht geltend gemacht werden können.

II.1. Soweit die angegriffene Klausel Entgelte für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachte Leistungen der Bekl. vorsieht, ist sie nach Ansicht des BerGer. aus folgenden Gründen wirksam: Die Bestimmung sei zwar nach § 8 AGBG kontrollfähig, weil sie nicht die von der Bekl. geschuldete Geschäftsbesorgung als Hauptleistung, sondern fakultativ angebotene Zusatzleistungen betreffe und daher als (Preis-)Nebenabrede anzusehen sei. Sie sei aber nach § 9 AGBG insbesondere auch unter Transparenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die entgeltpflichtigen Leistungen sich aus dem Preisverzeichnis ergäben und damit hinreichend klar und überschaubar seien.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Die Anwendbarkeit der §§ 9 bis 11 AGBG auf die genannte Bestimmung hat das BerGer. im Ergebnis mit Recht bejaht. Allerdings enthält die angegriffene Klausel keine eigene Regelung darüber, welche „sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachten Leistungen“ entgeltpflichtig sein sollen. Sie bestimmt vielmehr nur, daß solche Regelungen im Preisverzeichnis der Bekl. getroffen werden können und inhaltlich angemessen zu sein haben. Die Klausel enthält somit keine Preisregelung, sondern lediglich Bestimmungen über die Modalitäten anderweitig zu treffender Preisregelungen. Sie stellt daher eine Preisnebenabrede dar und ist als solche der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterworfen.

b) Mit Recht hat das BerGer. einen Verstoß gegen § 9 AGBG verneint.

aa) Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt nicht vor. Die Klausel verschleiert die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung nicht. Durch das in Bezug genommene Preisverzeichnis, welches dadurch selbst zur Vertragsbedingung wird (vgl. BGHZ 114, 330 [332] = NJW 1991, 1953 = LM § 369 BGB Nr.1), wird nämlich auch für den Durchschnittskunden unmißverständlich klar, für welche zusätzlichen Leistungen der Bekl. er ein Entgelt entrichten muß. Insoweit genügt es den Transparenzanforderungen, daß die einzelnen entgeltpflichtigen Leistungen sich nicht bereits aus der beanstandeten Klausel selbst, sondern erst aus dem Preisverzeichnis ergeben (Haun, WuB ID 5a.-2.96; Horn, WM 1997, Beil.1, S.21; vgl. auch Senat, BGHZ 118, 126 [131] = NJW 1992, 1751 = LM H.9/1992 § 608 BGB Nr.6, und die vergleichbare Regelung in Nr.12 AGB-Banken, abgedr. bei Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Hdb. I, 1997, Anh.1 zu §§ 4-25). Dies gilt auch für nach Vertragsschluß neu eingeführte Entgelttatbestände, die dem Kunden nach Nr.17 S.1 der AGB der Bekl. schriftlich mitzuteilen sind. Es ist nicht Aufgabe des Transparenzgebots, den Kunden vor Nachteilen zu schützen, die ihm dadurch entstehen, daß er das Preisverzeichnis nicht zur Kenntnis nimmt (BGHZ 118, 126 [132] = NJW 1992, 1751 = LM H.9/1992 § 608 BGB Nr.6). Ob das Preisverzeichnis überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, ist dagegen keine Frage der Transparenzkontrolle, sondern entscheidet sich nach § 2 AGBG.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Klausel auch keinen unzulässigen „Freibrief“ für die Einführung neuer Entgelttatbestände dar. Der Bekl. muß es - auch im Interesse der Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen. Die Kundeninteressen werden dadurch gewahrt, daß gem. Nr.17 S.1 der AGB der Bekl. Änderungen oder Ergänzungen der AGB oder des Preisverzeichnisses dem Kunden schriftlich bekanntzugeben sind und ihm sodann gem. Nr.17 S.6 bzw. Nr.13 AGB ein Kündigungsrecht zusteht. Darüber hinaus ist der einzelne Entgelttatbestand unter den oben genannten Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9ff. AGBG zugänglich. Hinsichtlich der Höhe der Entgelte enthält Nr.7 der AGB der Bekl. mit dem Erfordernis der Angemessenheit (Abs.1 S.1) und der Bindung künftiger Änderungen an das billige Ermessen (Abs.2 S.1) weitere Beschränkungen, die eine richterliche Überprüfung ermöglichen (§ 315 III BGB).

III. Das angefochtene Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht

Normen

ABGB § 8; BGB § 244 I