Geschäftswert für RA-Gebühren im aktienrechtlichen Spruch(stellen)verfahren

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

07. 12. 1998


Aktenzeichen

II ZB 5/97


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Mit Beschluß vom 4. 3. 1998 hat der Senat im Vorlageverfahren nach § 28 II FGG die sofortigen Beschwerden des Ast. zu 2 und fünf weiterer Ast. zurückgewiesen, mit denen sich diese gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Festsetzung eines geänderten (festen) Ausgleichs sowie eines geänderten Barabfindungsanspruchs durch das LG M gewandt haben. Der Beschwerdewert ist auf 250 000,- DM festgesetzt worden. Der Ast. zu 2 hat nunmehr gemäß § 10 I BRAGO beantragt, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden (§ 10 II 3 BRAGO).

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Dem Antrag war stattzugeben. Der Senat hält es für angemessen, den Wert des Gegenstandes der im Beschwerdeverfahren für den Ast. zu 2 entfalteten anwaltlichen Tätigkeit auf 41 700,- DM festzusetzen.

1. Der im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 VII 6 AktG i. V. mit § 30 I KostO festzusetzende Geschäftswert ist nach § 8 I 1 i. V. mit § 9 I BRAGO auch für die RA-Gebühren maßgebend, soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Diese Deckungsgleichheit ist im vorliegenden Falle jedoch deswegen nicht gegeben, weil sich an dem Beschwerdeverfahren sechs Ast. beteiligt haben, deren Interessen nicht dem gesamten, für die Wertfestsetzung nach § 30 I KostO maßgebenden Geschäftsinteresse entsprechen. Unter diesen Umständen berechnen sich die Gebühren für die im Beschwerdeverfahren entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 I BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen BayObLGZ 1991, 84, 86(; Krieger, in: MünchHdb. d. GesR, Bd. 4: AG, 1988, § 70 Rdn. 96; abw. OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., 1997, § 306 Rdn. 22).

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionäres wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u. a. Krieger, aaO, § 70 Rdn. 96, m. w. Nachw. in Fußn. 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u. a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.). Der Senat folgt der letzteren Ansicht.

Der nach § 306 VII 6 AktG i. V. mit § 30 I KostO festzusetzende Geschäftswert bemißt sich nach der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den angebotenen und den angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für alle antragstellenden und nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ergibt. Da den nicht antragstellenden außenstehenden Aktionären lediglich die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukommt, wie zutreffend entschieden worden ist (BayObLGZ 1973, 106, 109 f.), kann ihnen der Streitgegenstand auch nicht teilweise zugerechnet werden. Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

Eine angemessene anteilige Zurechnung sollte grundsätzlich nach dem prozentualen Verhältnis bemessen werden, in dem der Aktienbesitz des einzelnen zu dem aller antragstellenden Aktionäre steht. Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89). Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Ast. im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblichen Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

3. Der Senat hat den Anteil des Ast. zu 2 mit ca. 1/6 des für die Gerichtskosten maßgebenden Geschäftswertes bemessen. Die Voraussetzungen einer davon abweichenden Bemessungsgrundlage konnten nicht festgestellt werden.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht

Normen

AktG §§ 306 VII 6; BRAGO 8 I, 9 I 10 I; KostO 30 I