Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

03. 05. 1999


Aktenzeichen

II ZB 5/97


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Mit Beschluß vom 4. 3. 1998 hat der Senat im Vorlageverfahren nach § 28 II FGG die sofortigen Beschwerden der Ast. zu 3 und fünf weiterer Ast. zurückgewiesen, mit denen sich diese gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Festsetzung eines geänderten (festen) Ausgleichs sowie eines geänderten Barabfindungsanspruchs durch das LG Mannheim gewandt haben. Der Beschwerdewert ist auf 250000 DM festgesetzt worden. Die Ast. zu 3 hat - wie zuvor bereits die Ast. zu 2 - gem. § 10 I BRAGO beantragt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden (§ 10 II 3 BRAGO).

Der Antrag hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Senat hält es für angemessen, den Wert des Gegenstands der im Beschwerdeverfahren für die Ast. zu 3 entfalteten anwaltlichen Tätigkeit auf 41700 DM festzusetzen.

1. Der im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren gem. § 306 VII 6 AktG i.V. mit § 30 I KostO festzusetzende Geschäftswert ist nach § 8 I 1 i.V. mit § 9 I BRAGO auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit dem der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Diese Deckungsgleichheit ist im vorliegenden Falle jedoch deswegen nicht gegeben, weil sich an dem Beschwerdeverfahren sechs Ast. beteiligt haben, deren Interessen nicht dem gesamten, für die Wertfestsetzung nach § 30 I KostO maßgebenden Geschäftsinteresse entsprechen. Unter diesen Umständen berechnen sich die Gebühren für die im Beschwerdeverfahren entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gem. § 10 I BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84 [86]; Krieger, in: Münchener Hd. des GesellschaftsR, IV, AG, § 70 Rdnr. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48 [49]; W. Meilicke, AG 1985, 48 [50f.]; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 306 Rdnr. 22).

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden ast. Aktionärs wird teilweise anhand des Betrags ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger, § 70 Rdnr. 96 m. w. Nachw. in Fußn. 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die ast. Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84 [88f.]). Der Senat folgt der letzten Ansicht. Der nach § 306 VII AktG i. V. mit § 30 I KostO festzusetzende Geschäftswert bemißt sich nach der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den angebotenen und den angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für alle ast. und nicht ast. außenstehenden Aktionären ergibt.

Da den nicht ast. außenstehenden Aktionären lediglich die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukommt, wie zutreffend entschieden worden ist (BayObLGZ 1973, 106 [109f.]), kann ihnen der Streitgegenstand auch nicht teilweise zugerechnet werden. Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die ast. Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84 [88]).

Eine angemessene anteilige Zurechnung sollte grundsätzlich nach dem prozentualen Verhältnis bemessen werden, in dem der Aktienbesitz des einzelnen zu dem aller ast. Aktionäre steht. Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84 [89]). Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller ast. Aktionäre feststeht oder ein Ast. im Verhältnis zu den anderen ast. Aktionären einen erheblichen höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84 [89]).

3. Der Senat hat den Anteil des Ast. zu 2 mit Beschluß vom 7. 12. 1998 mit ca. 1/6 des für die Gerichtskosten maßgebenden Geschäftswerts bemessen. Diese Wertbemessung trifft nach den vorstehenden Gründen auch auf die Ast. zu 3 zu. Die Voraussetzungen einer davon abweichenden Bemessungsgrundlage konnten nicht festgestellt werden. Die Einwände, die vom Ag. im Schriftsatz vom 25. 1. 1999 gegen den Beschluß des Senats vom 7. 12. 1998 erhoben worden sind, hat der Senat geprüft. Sie geben ihm keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht

Normen

AktG §§ 305 ff.; BRAGO §§ 8, 9, 10; KostO § 30