Wirtschaftliches Eigentum / Börsenklausel / Gestaltungsmissbrauch beim „Dividendenstripping“
Gericht
BFH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
15. 12. 1999
Aktenzeichen
I R 29/97
Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.
Die sog. Börsenklausel in § 50c VIII 2 EStG 1987/1990a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zu Grunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.
§ 50c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften „über die Börse“ i.S. der sog. Börsenklausel in § 50c VIII 2 EStG 1987/1990a.F.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Unternehmensgegenstand der Kl., einer GmbH, ist die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren aller Art.
Nach Feststellungen des Bekl. (FA) hatte sie in den Streitjahren 1989 bis 1991 in zeitlicher Nähe zu dem jeweiligen Dividendenstichtag dividendenberechtigte Aktien erworben und dann Aktien desselben Unternehmens ex Dividende an den ursprünglichen Verkäufer zurückveräußert (nachfolgend: Geschäfte 3, 4, 5, 6 und 10). Außerdem hatte sie vor dem jeweiligen Dividendenstichtag in größerem Umfang dividendenberechtigte sog. Altaktien gekauft und im Regelfall am gleichen Tag nicht dividendenberechtigte sog. junge Aktien desselben Unternehmens an den jeweiligen Verkäufer zurückveräußert (nachfolgend Geschäfte 1, 2, 7, 8 und 9). Die jeweils gehandelten Stückzahlen waren zum Teil bei An- und Verkauf dieselben, zum Teil wichen sie voneinander ab. In allen Fällen erlitt die Kl. bei Gegenüberstellung der jeweiligen Geschäfte Veräußerungsverluste. Courtagen fielen nur teilweise und in geringem Umfang an. Nach Auskunft der jeweils beteiligten Vertragspartner-Banken waren diese von im Ausland ansässigen Kunden mit der Durchführung dieser Geschäfte beauftragt worden.
Die Kl. berücksichtigte in ihren Jahresabschlüssen neben den erlittenen Veräußerungsverlusten und erzielten Courtagen die jeweilige Bruttodividende der im Eigenbestand gehaltenen Aktien einschließlich KSt-Guthaben, wobei die Erfolgswirksamkeit der KSt-Anrechnungsguthaben auf deren Aktivierungen in den jeweiligen (Handels- und) Steuerbilanzen beruhte. Der jeweils vermögensmindernd wirkende „Abfluss“ von KapESt war durch entsprechende Aktivposten kompensiert worden. Zugleich beantragte die Kl. unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen ihrer Hausbank eine Anrechnung der KSt-Guthaben und der einbehaltenen KapESt.
Das FA folgte dem nicht. Es beanstandete die Geschäfte vielmehr als sog. Dividendenstripping, das als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO 1977 zu beurteilen sei. Ziel sei es gewesen, den nichtanrechnungsberechtigten ausländischen Anteilsinhabern über die Geschäfte mit der Kl. zumindest teilweise die Vorteile der Anrechnung von KapESt und KSt zukommen zu lassen. Dementsprechend bezog das FA in seinen Steuerbescheiden weder die Dividendenerträge und Courtagen noch die Veräußerungsverluste ein und rechnete die KapESt und KSt nicht an.
Die dagegen erhobene Klage blieb nur zu einem geringen Teil erfolgreich.
Auszüge aus den Gründen:
Die Revision der Kl. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung. Die Revision des FA ist unbegründet.
I. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl. eine zulässige Klage erhoben habe.
1. Das mit dieser verfolgte Rechtsschutzbegehren der Kl. ist zum Einen die steuerliche Anerkennung der bei den Anteilskäufen und -verkäufen erlittenen Verluste, zum Anderen die Einbeziehung der - diese Verluste übersteigenden - Bruttodividenden als Einnahmen gemäß § 20 I Nr. 1, 2 und 3 EStG 1987/1990 i.V.m. § 8 I KStG, letzteres aber nur mit dem - eigentlichen - Ziel der Anrechnung der entsprechenden KSt- und KapESt-Beträge. Mit diesem Ziel ist die Klage grundsätzlich unzulässig. Die Anrechnung ist Teil des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen selbständigen Verwaltungsakt - durch Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid (§ 218 II AO 1977) herbeigeführt (st.Rspr.; vgl.z.B. BFHE 168, 300 = BStBl II 1992, 956 unter II 1c; BFH/NV 1992, 716; BFHE 171, 397 = BStBl II 1993, 836; BFHE 176, 317 = BStBl II 1995, 362; Heinicke, in: Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 36 Rdn. 17 m.w.N.; Brenner, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 36 Rdn. A 231f., 256f.m.w.N.). Unzulässig ist ein Klageantrag grundsätzlich auch mit dem Begehren, eine höhere Einkommensteuer festzusetzen. Nach § 40 II FGO kann ein Verwaltungsakt nur angefochten werden, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, durch ihn in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn er behauptet, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt sei (vgl.z.B. BFHE 152, 40 = BStBl II 1988, 286; BFHE 158, 540 = BStBl II 1990, 91).
2. Diese Grundsätze können indes zurücktreten, wenn andernfalls die Anrechnung einer höheren KSt oder KapESt nicht möglich wäre. Es erweist sich dann als notwendig, die entsprechenden Einnahmen bei der Veranlagung zu erfassen, also die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend zu erhöhen (§ 36 II Nr. 2 S. 1 und Nr. 3 S. 4 lit.f EStG 1987/1990; vgl. auch BFHE 180, 332 = BStBl II 1996, 473; BFH/NV 1998, 581; BFHE 176, 317 = BStBl II 1995, 362; Heinicke, in: Schmidt, EStG, § 36 Rdn. 63). Einzubeziehen sind hiernach die Kapitalerträge gemäß § 20 I Nr. 1 und Nr. 2 sowie Nr. 3 EStG 1987/1990, letzterer aber erst vom Veranlagungszeitraum 1996 an (§ 36 II Nr. 3 S. 4 lit.f EStG 1987/1990 i.V.m. § 52 I EStG 1987/1990 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. 10. 1995, BGBl I 1995, 1250 = BStBl I 1995, 438). Für die Veranlagungszeiträume zuvor - und damit auch in den Streitjahren - galt dies noch nicht. Wie der erk. Senat in seinem Urteil vom 6. 10. 1993, I R 101/92 (BFHE 172, 370 = BStBl II 1994, 191) entschieden hat, war die betreffende KSt seinerzeit vielmehr - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 II Nr. 3 EStG 1987/1990 - auch dann auf die festgesetzte ESt anzurechnen, wenn sie ihrerseits nicht gemäß § 20 I Nr. 3 EStG 1987/1990 als Einnahme erfasst war. Wegen der Einzelheiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Urteil in BFHE 172, 370 = BStBl II 1994, 191 verwiesen. Setzt die Anrechnung der KSt gemäß § 36 II Nr. 3 S. 1 EStG 1987/1990 indes nicht voraus, dass sie zuvor bei den Kapitaleinkünften erfasst wird, fehlt danach einer auf diese Erfassung gerichteten Anfechtungsklage zugleich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
3. Im Streitfall liegen die Dinge jedoch insofern anders, als es hier nicht um die Festsetzung von ESt, sondern von KSt geht. Der KSt-Bescheid ist gemäß § 47 II KStG in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung (nunmehr § 47 II Nr. 1 KStG) in dem dort bestimmten Umfang Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 47 I 1 Nr. 1 KStG. Das FG hat zu diesen Bescheiden keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen. Der Senat geht aber davon aus, dass sich die KSt-Bescheide hinsichtlich der Höhe der Einkommen und der Tarifbelastungen auf das zum Schluss jedes Streitjahres festzustellende vEK auswirken. Entscheidend für die Zulässigkeit ist es deshalb, dass es der Kl. - wie nicht zuletzt der mit der Klage verfolgte Hilfsantrag zeigt - (auch) um die anderweitige (fingierte) Feststellung des Einkommens geht (vgl. BFHE 153, 219 = BStBl II 1988, 683). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist damit gegeben.
II. Die Klage und damit die Revision der Kl. ist auch begründet.
1. a) Das FG ist (…) davon ausgegangen, dass die Kl. bei einem Teil der in Rede stehenden Wertpapiergeschäfte, den Geschäften 1, 2, 7, 8 und 9, an den erworbenen Aktien (allenfalls und auch nur partiell) zivilrechtliches, nicht aber wirtschaftliches Eigentum (§ 39 II Nr. 1 AO 1977) erlangt habe. Folglich seien ihr wirtschaftlich auch nicht die damit verbundenen Dividendenansprüche zuzurechnen. Grund hierfür sei der Umstand, dass bei den ausnahmslos am selben Tag getätigten An- und Verkäufen bei diesen Geschäften jeweils beide Vertragsabschlüsse zeitlich und inhaltlich derart miteinander verbunden gewesen seien, dass die Kl. über die getätigten formalen An- und Verkäufe hinaus keine Möglichkeit gehabt habe, wirtschaftlich über die durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Letztlich habe sie keinen Aktienbestand erworben, der es ihr ermöglichen würde, Kurssteigerungen abzuwarten und diese durch Verkäufe auszunutzen. Im Gegenzug habe der bisherige Anteilsinhaber seine Position behalten.
b) Diese Annahme des FG lässt sich nicht aufrecht erhalten. Sie widerspricht, wovon auch das FA ausgeht, den gesetzlichen Vorgaben in § 39 II Nr. 1 S. 1 AO 1977. Danach sind Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl.z.B. BFHE 142, 370 = BStBl II 1985, 126; BFHE 143, 472 = BStBl II 1985, 451).
aa) Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist i.d.R. der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbes. die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFHE 141, 498 = BStBl II 1984, 820; vgl. auch BFHE 137, 433 = BStBl II 1982, 272, zu Wertpapierpensionsgeschäften). Der Senat geht nach den vom FG getroffenen Feststellungen davon aus, dass diesen Anforderungen im Streitfall in sämtlichen betroffenen Einzelgeschäften genügt ist, sei es dadurch, dass der Kl. ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 S. 2 BGB) zu der girosammelverwahrenden Stelle (in den Streitjahren: Frankfurter Kassenverein AG, heute: Deutsche Börse Clearing AG) eingeräumt, sei es dadurch, dass ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden ist (vgl. Kümpel, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 13 Rdn. 68, 76ff.). Zumindest aber konnten ihr nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden (vgl. §§ 25, 29 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen, WM 1984, 76ff.). Dementsprechend haben die Beteiligten im Streitfall die jeweiligen Vertragsabschlüsse auch vollzogen und ihr Verhalten hiernach ausgerichtet (vgl. dazu BFHE 166, 49 = BStBl II 1992, 182, 185). Das ist ausreichend.
Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden ist, tritt demgegenüber zurück und beeinflusst den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht. Da es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt, kann der Übergang des „wirtschaftlichen Eigentums“ auch dann anzunehmen sein, wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang gegeben sind (im Ergebnis ebenso Unfried, Steuerrecht und Dividenden-Stripping, 1998, S. 33 und S. 139; Frotscher, EStG, § 50c Rdn. 99a.E.; s. auch BFHE 166, 49 = BStBl II 1992, 182, 184; a.A. Krause, WM 1999, 1101, 1103ff.).
bb) Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Besitz (oder die vergleichbare letztlich unentziehbare Position) in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt wird. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Vertragsbeteiligten - wie im Streitfall geschehen - entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind. Die zugleich getroffenen Vereinbarungen über Verpflichtungen zur (Rück-)Veräußerung sog. junger Aktien (ohne oder nur mit partieller Dividendenbezugsberechtigung) durch die Kl. an die bisherigen, veräußernden Anteilsinhaber ändern daran ebenso wenig wie der Umstand, dass diese Rückverkäufe in allen der in Rede stehenden Verkaufsfällen taggleich mit den Ankäufen erfolgt sind.
Zwar hat sich die Kl. dadurch - sei es in Gestalt eines jeweils separaten, von dem Aktienankauf unabhängigen Aktienverkaufs, sei es auch in Gestalt eines Tauschs bei Annahme eines einheitlichen, mit dem ursprünglichen Aktienankauf verbundenen Kompensationsgeschäfts (vgl. Unfried, aaO, S. 32ff.; Krawitz, DStR 1994, 883; Eyles, WiB 1994, 896) - verpflichtet und gebunden. Dies entspricht in gewisser Weise der vom BFH entschiedenen Sachlage bei Vereinbarung einer Rückkaufsoption, sobald nach dem typischen und für die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts gerechnet werden kann (BFH/NV 1989, 348; BFHE 172, 91 = BStBl II 1994, 23; vgl. auch BFHE 129, 439 = BStBl II 1970, 264). Denn in diesem Fall kann womöglich bereits bei Einräumung der Kaufoption davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das angebotene Objekt ausgeschlossen bleibt. So mag es sich aber erst recht verhalten, wenn nicht bloß eine Rückkaufsoption verabredet wurde, sondern der Erwerber sich vielmehr unmittelbar auf eine Rückverkaufsverpflichtung eingelassen hat. Dann besteht die entsprechende Verbindlichkeit von vornherein für beide Vertragspartner. Die weiteren Abläufe zeigen, dass die Kl. ihren Verpflichtungen - unterstellt, diese wären tatsächlich auf eine derartige Rückveräußerung gerichtet - auch tatsächlich durchgängig nachgekommen ist; auch diese Vereinbarungen wurden vollzogen. Die Besonderheit des Streitfalles besteht indes darin, dass sich (…) solche Rückverkaufsverpflichtungen auf andere sog. junge Aktien bezogen hätten, die mit den hingegebenen Altaktien nicht identisch waren. Zu einer Verlagerung von rechtlichem zu wirtschaftlichem Eigentum kann es aber immer nur im Hinblick auf ein und dasselbe Wirtschaftsgut kommen. Eine Gesamtbetrachtung, wie sie das FG anstellt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut in § 39 AO 1977.
Insofern ist allein maßgeblich, ob die Kl. (zumindest) in die Position einer (auch wirtschaftlichen) Eigentümerin an den erworbenen Aktien eingerückt ist. Dies ist nach den Feststellungen des FG zu bejahen. Ungeachtet der eingegangenen Rückverkaufsverpflichtungen wurde sie in die Lage versetzt, diese Aktien für längere Zeit in ihrem Eigenbestand zu belassen, sie an Dritte weiterzuveräußern oder sie in sonstiger Weise beliebig zu nutzen. Zugleich trug sie ein - selbst bei taggleichen Geschäften durchaus realistisches - Kursrisiko, war Pfändungszugriffen wie auch Konkursverfall ausgesetzt. Wirtschaftliches Eigentum ist deswegen übergegangen (ebenso Unfried, aaO, S. 33 und S. 139; Frotscher, EStG, § 50c Rdn. 99a.E.). Im Übrigen belegt nicht zuletzt die Neuregelung der sog. Börsenklausel in § 50c X EStG 1987/1990 i.d.F. des StandOG, dass der Gesetzgeber sehr wohl gerade auch bei nur kurzzeitigem Erwerb von Wertpapieren und bei zugleich vereinbarter Rückveräußerung von dem Übergang zumindest des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen sein muss. Denn andernfalls hätte es der nunmehr differenzierten tatbestandlichen Einschränkungen in § 50c X EStG 1987/1990 i.d.F. des StandOG nicht bedurft.
c) Sind die Aktien aus den Geschäften 1, 2, 7, 8 und 9 aber der Kl. zuzurechnen, so erzielt sie auch die damit verbundenen Dividendenausschüttungen und KSt-Guthaben als Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 I Nr. 1 und 3 EStG 1987/1990 i.V.m. § 8 I KStG; s. nunmehr auch § 20 IIa EStG 1987/1990 i.d.F. des StandOG). Überdies mindern die Verluste, die die Kl. in den Streitjahren dadurch erlitten hat, dass sie alte Aktien cum Dividendenbezugsrechten zum (höheren) Kurswert gekauft, jedoch junge Aktien ohne Dividendenbezugsberechtigung zum (entsprechend niedrigeren) Kurswert verkauft hat (vgl. dazu im Einzelnen Unfried, aaO, S. 32ff.), ihre Gewinne, während vereinnahmte Courtagen diese erhöhen.
2. Gleichermaßen wie bei den Geschäften 1, 2, 7, 8 und 9 verhält es sich hinsichtlich der weiteren von der Kl. getätigten Wertpapiergeschäfte 3, 4, 5, 6 und 10. Hier erfolgte der Verkauf der jeweiligen Stammrechte cum Dividende und der Rückerwerb gleicher oder gleichwertiger Anteile ex Dividende durch zwei voneinander unabhängige Geschäfte (vgl. dazu im Einzelnen Unfried, aaO, S. 28ff.; Krawitz, DStR 1994, 883). Dass die Kl. durch diese Transaktionen sowohl rechtliche wie auch wirtschaftliche Eigentümerin der erworbenen Anteile geworden ist, steht außer Frage. Ihr sind deshalb die Dividenden und KSt-Guthaben ebenso zuzurechnen, wie erlittene Veräußerungsverluste und vereinnahmte Courtagen bei ihr zu berücksichtigen sind.
3. Davon abweichende Rechtsfolgen ergeben sich weder aus § 50c I EStG 1987/1990 noch aus § 42 AO 1977.
a) § 50c I EStG 1987/1990 findet keine Anwendung, weil die sog. Börsenklausel in Abs. 8 S. 2 der Vorschrift eingreift. Der entgegenstehenden Ansicht der Vorinstanz ist nicht beizupflichten.
aa) § 50c I 1 EStG 1987/1990 bestimmt: Hat ein zur Anrechnung von KSt berechtigter Steuerpflichtiger (im Streitfall die Kl.) einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (im Streitfall die im Tatbestand erwähnten diversen Beteiligungsgesellschaften) von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner (im Streitfall - nach Ansicht der Vorinstanz - die Auftraggeber der Banken, mit denen die Kl. kontrahiert hat) erworben, so sind Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme des Anteils im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder des Verlusts nur auf Gewinnausschüttungen zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag i.S.v. § 50c IV EStG 1987/1990 nicht übersteigen. Verfährt man nach dieser Vorschrift und geht man überdies davon aus, dass die Kl. die in Rede stehenden Aktien von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern erworben hätte, würden sie die Rechtsfolgen der Regelung treffen; die tatbestandlichen Voraussetzungen wären erfüllt.
bb) So verhält es sich indes nicht, weil zugleich die Voraussetzungen von Abs. 8 S. 2 des § 50c EStG 1987/1990 vorliegen: Die Kl. hat die Anteile über Kreditinstitute erworben, die die Kaufaufträge über die Börse ausgeführt haben. § 50c I -VII EStG 1987/1990 bleibt deshalb unangewandt.
Sinn der sog. Börsenklausel in § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 ist es, das Börsengeschehen zu schützen und den Börsenhandel funktionsfähig zu halten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass § 50c EStG 1987/1990 insoweit wegen der Anonymität der typischen Börsengeschäfte nicht erforderlich sei (BT-Dr 12/5016, S. 90). Er hat deshalb einschlägige Geschäfte vorbehaltlos von den Beschränkungen in § 50c EStG 1987/1990 befreit und lediglich vorausgesetzt, dass sie unter Beauftragung eines Kreditinstituts über die Börse abgewickelt werden. Zwar ist der Gesetzesbegründung zugleich zu entnehmen, ein Anteilserwerb über die Börse liege nur dann vor, wenn es sich um ein börsentypisches Geschäft handele, bei dem die Handelspartner anonym bleiben. Die rein formale Abwicklung über die Börse reiche nicht aus, wenn der Erwerber erkenne, dass der Veräußerer nichtanrechnungsberechtigt sei; § 50c EStG 1987/1990 sei dann anzuwenden. Die Vorinstanz hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht (ebenso Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 50c EStG Rdn. 163ff., 168; Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 50c Rdn. 72). Sie ist nach umfänglicher Beweisaufnahme und Sachverhaltswürdigung zu der Feststellung gelangt, auch über die Börse könnten (ausnahmsweise) nicht anonyme Geschäfte getätigt werden. So verhalte es sich nach den tatsächlichen Feststellungen auch im Streitfall.
Zu diesen von der Kl. bestrittenen Feststellungen braucht der Senat jedoch nicht Stellung zu nehmen. Denn eine derartige Einschränkung enthält § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 nicht. Die Vorschrift ist regelungstypisierend. Sie erfasst unterschiedslos den Erwerb über die Börse, unterstellt (abweichend von der nunmehrigen, im Streitfall noch nicht anwendbaren Fassung, die § 50c EStG 1987/1990 in Abs. 10 durch das StandOG erhalten hat) ebenso unterschiedslos die Börsenüblichkeit der Geschäfte und sieht - letztlich wohl auch aus Gründen der einfachen Gesetzeshandhabbarkeit - von Ausnahmen und Einschränkungen ab. Die Kenntnis der Börsenusancen, also auch der Möglichkeit, Individualvereinbarungen über die Börse treffen zu können (vgl. auch bereits BT-Dr 7/1470, S. 120ff., 375, zur Vorgängervorschrift des § 39 KStG), hat den Gesetzgeber daran nicht gehindert. Umgehungsstrategien über die Börse wurden wegen der - unterstellten - Anonymität des Börsenhandels, der Absprachen zwischen Vertragsparteien nur im außerbörslichen Bereich erlaube, vielmehr für nicht wirkungsvoll erachtet. Aktientransaktionen über die Börse schließen die Anwendung von § 50c I -VII EStG 1987/1990 deshalb nach Maßgabe von § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 generell aus, unabhängig von der Motivation der Bet., von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht. Ebenso wenig schadet es, wenn das beauftragte Kreditinstitut - wie im Streitfall die Kl. als börsenzugelassene Börsenmaklerin - ihrerseits zugleich als Erwerberin der Anteile auftritt. Für ein demgegenüber einschränkendes Regelungsverständnis besteht schon deswegen keine Veranlassung, als größere Börsengeschäfte sich zumeist nachvollziehen lassen und insoweit die Anonymität ohnehin nicht sichergestellt sein wird (zutreffend Frotscher, EStG, § 50c Rdn. 96).
Soweit sich aus der besagten Gesetzesbegründung etwas Gegenteiliges entnehmen lässt, bleibt zu gewärtigen, dass sich der einschlägige Wille der Gesetzesverfasser nicht auf die Gesetz gewordene Fassung von § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 bezog, sondern die lediglich geplante Einschränkung von § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 betraf, wonach - neben dem Erwerb über die Börse - zusätzlich eine Unkenntnis des Erwerbers von der Nichtanrechnungsberechtigung des Veräußerers verlangt werden sollte (vgl. BT-Dr 12/5016, S. 22: „… und ist ihm nicht erkennbar, dass der Veräußerer nicht anrechnungsberechtigt ist …“; s. auch M. Klein, FR 1997, 473, 476; Uelner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 16. Aufl., § 50c EStG Rdn. 47). Im Einklang hiermit hat sich eine gegenteilige Gesetzesbegründung im Regelungswortlaut nicht niedergeschlagen und hat deshalb unbeachtlich zu bleiben (überwiegende Auffassung; z.B. Bippus, RIW 1994, 945, 954; Kindermann, WM 1994, 817, 869, 872; Sorgenfrei, IStR 1997, 705, 707; Siegemund, in: A. Andersen, KStG, § 50c EStG Rdn. 161; Frotscher, EStG, § 50c Rdn. 96ff.; Uelner, in: Blümich, aaO, § 50c EStG Rdn. 47ff.; Jebens, in: Lademann, EStG, § 50c Rdn. 11; Unfried, aaO, S. 109ff., S. 139).
b) Auch § 42 AO 1977 bleibt unanwendbar.
aa) § 50c EStG 1987/1990 ergänzt die Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens. Die Vorschrift dient dazu, das Verbot der KSt-Anrechnung für bestimmte nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner auch und gerade in den Fällen des sog. Dividendenstrippings durchzusetzen (s. auch Sarrazin, DStZ 1994, 289, 293). Das Anrechnungsverbot stellt dabei die Einmalbesteuerung der Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften sicher (BT-Dr 8/3648, S. 23; Unfried, aaO, S. 90f.). Dies geschieht, wie unter 3.a dargestellt, dadurch, dass das Gesetz ausschüttungs- oder abführungsbedingte Gewinnminderungen bei einem anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen unberücksichtigt lässt, wenn dieser Steuerpflichtige die Anteile zuvor von einem nicht zur Anrechnung berechtigten Anteilseigner erworben hat. § 50c EStG 1987/1990 will also an sich das Verbot der Anrechnung beim nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner durchsetzen, knüpft aber, um dieses Ziel zu erreichen, rechtstechnisch an die Person des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen an, indem bei diesem gewinnmindernde Teilwertabschreibungen und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme der Anteile steuerlich nicht berücksichtigt werden. § 50c EStG 1987/1990 behandelt Veräußerer und Erwerber in der wirtschaftlichen Gesamtschau mithin so, als bliebe das Anrechnungsverbot vom Gesellschafterwechsel unbeeinflusst. Den unmittelbaren Weg, in derartigen Fällen dem Erwerber die Einkünfte auf Grund des KSt-Anrechnungsguthabens von vornherein nicht zuzurechnen und/oder (auch) ihm die Anrechnung zu verbieten, ist das Gesetz nicht gegangen, wohl nicht zuletzt deshalb, um insoweit das körperschaftsteuerliche Anrechnungssystem unberührt bleiben zu lassen und Systembrüche zu vermeiden.
Im Ergebnis beinhaltet § 50c EStG 1987/1990 damit eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes in § 42 S. 1 AO 1977, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. Sind die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Konkretisierung erfüllt, dehnt sie die Missbrauchsfolgen auf die Person des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen aus, obwohl an sich nicht dieser, sondern der Nichtanrechnungsberechtigte infolge der „Umweggestaltung“ gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteile zieht. Der inländische Steuerpflichtige erhält demgegenüber (nur) das, was ihm nach der gesetzlichen Konzeption des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auch de iure zusteht. In Anbetracht dessen kommt der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO 1977 neben und im Anwendungsbereich von § 50c EStG 1987/1990 keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist ausgeschlossen, das mit § 50c EStG 1987/1990 gewollte Gesetzesziel gleichermaßen mit Hilfe des § 42 AO 1977 zu erreichen. Insbes. kann mittels dieser Vorschrift kein - in § 50c EStG 1987/1990 nicht vorgesehener - Ausschluss der Zurechnung von Dividendenbezügen und von KSt-Guthaben beim anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen verwirklicht werden. Die gesetzgeberische Rechtsfolgenentscheidung in § 50c EStG 1987/1990 ist vielmehr auch im Anwendungsbereich des § 42 AO 1977 zu respektieren. Andernfalls würde der Gesetzesbefehl in § 50c EStG 1987/1990 in sein Gegenteil verkehrt. Bleiben hier Rechtsfolgenlücken, so ist es Sache des Gesetzgebers, diese in der auch insoweit vorrangigen Regelung des § 50c EStG 1987/1990 zu schließen (BFHE 181, 490, 494 = DStR 1997, 284, 285f.; Siegemund, in: A. Andersen, KStG, § 50c EStG Rdn. 8, 161; s. auch Crezelius, StuW 1995, 313, 316f., 323; Uelner, in: Blümich, aaO, § 50c EStG Rdn. 45ff., insbes. 45f.; Unfried, aaO, S. 211ff.; P. Fischer, DB 1996, 644, 645 Fn. 16; a.A. Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, aaO, § 50c EStG Rdn. 165).
bb) Können sich bezogen auf den Gegenstand des Streitfalles aus der Anwendung von § 42 AO 1977 aber keine anderen Rechtsfolgen als bei Anwendung von § 50c EStG 1987/1990 ergeben, kann es im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob (außerdem) die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines allgemein-abgabenrechtlichen Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind. Die Frage nach der abstrakt bestehenden, idealen Gesetzeskonkurrenz zwischen der Spezialnorm des § 50c EStG 1987/1990 einerseits und der Allgemeinnorm des § 42 AO 1977 andererseits ist für die betroffenen Sachverhaltskonstellationen vielmehr generell zu Gunsten einer ausschließlichen und abschließenden Anwendung von § 50c EStG 1987/1990 zu beantworten (vgl. ähnlich Uelner, in: Blümich, aaO, § 50c EStG Rdn. 45f.; Crezelius, StuW 1995, 313ff.; Unfried, aaO, S. 211ff.; Siegemund, in: A. Andersen, KStG, § 50c EStG Rdn. 8, 161; P. Fischer, DB 1996, 644, 645 Fn. 16 im besonderen und allgemein ders., in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl., § 42 AO Rdn. 10; ders. StuW Int. 1999, 196ff.; ferner BFHE 159, 455 = BStBl II 1990, 474, zu § 24 II UmwStG 1969; BFHE 166, 323, zu §§ 7 ff. AStG; anders Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 42 AO Tz. 20).
cc) Der Umstand, dass § 50c EStG 1987/1990 wegen der Börsenklausel in Abs. 8 S. 2 im Ergebnis unanwendbar bleibt, ändert daran nichts. Auch der Schutzcharakter dieser Klausel ist abschließend. Sie geht § 42 AO 1977 ebenso sondergesetzlich vor wie die Regelungen in § 50c I -VII EStG 1987/1990, und zwar selbst dann, wenn der Erwerb über die Börse ausschließlich zu dem Zwecke vorgenommen wird, um die Einschränkung in Abs. 8 S. 2 auszunutzen und dessen Abs. 1 bis 7 zu umgehen (Schmidt, EStG, bis 12. Aufl., § 50c Anm. 31; Unfried, aaO, S. 152ff.). Dem Gesetzgeber wäre es unbenommen gewesen, § 50c VIII 2 EStG 1987/1990 um entsprechende (auch subjektive) Tatbestandskomponenten anzureichern. Indem er es aber hat genügen lassen, dass die Geschäfte - objektiv - über die Börse abgewickelt werden, um den Ausschluss der Abs. 1 bis 7 des § 50c EStG 1987/1990 zu erreichen, lässt sich § 42 AO 1977 nicht für eine davon abweichende Handhabung heranziehen. Das widerspräche ebenfalls den gesetzlichen Tatbestands- wie Rechtsfolgevorgaben und der gesetzgeberischen Entscheidung in § 50c EStG 1987/1990 als spezialgesetzliche Regelung zur Verhinderung von Steuergestaltungsmissbräuchen beim sog. Dividendenstripping, insbes. dessen VIII 2 (Siegemund, in: A. Andersen, KStG, § 50c EStG Rdn. 8, 161; im Ergebnis ähnlich Uelner, in: Blümich, aaO, § 50c EStG Rdn. 45f.; Crezelius, StuW 1995, 313ff.).
4. Auf die weiteren Einwendungen der Kl., insbes. gegen die Gemeinschafts- und Verfassungsmäßigkeit von § 50c EStG und § 42 AO 1977, sowie auf die erhobenen Verfahrensrügen war nicht mehr einzugehen.
5. Der Senat geht davon aus, dass die Vorinstanz nicht gegen die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Grundordnung des Verfahrens verstoßen hat, indem sie hinsichtlich der Geschäfte 3, 4, 5, 6 und 10 nicht nur - wie beantragt - den Einkommen die jeweiligen Bruttodividenden und Courtagen hinzugerechnet, sondern - über die Klageanträge der Kl. im Umfang ihrer Bezifferung hinaus - auch die vom FA vorgenommene Hinzurechnung der Veräußerungsverluste bestätigt hat (vgl. § 96 I FGO). Das FG hat sein Vorgehen als gerechtfertigt angesehen, weil dieses im Einklang mit dem gesamten, auf die Anrechnung der KSt-Guthaben abzielenden Begehren der Kl. stehe. Dieses im Wege der Auslegung gewonnene Verständnis des Klagebegehrens war als solches folgerichtig und entsprach im Grundsatz dem Rechtsschutzziel der Kl. Sie hat dementsprechend ihre Revision auch auf keine entsprechende Verfahrensrüge gestützt.
6. Die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung weicht von jener des erk. Senats ab. Ihr Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Steuerbescheide sind antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden und festzustellenden Beträge wird dem FA nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung überlassen (§ 100 II 2 FGO).
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