Korrigierende Rückgruppierung eines Fernmeldehandwerkers

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

11. 06. 1997


Aktenzeichen

10 AZR 724/95


Leitsatz des Gerichts

  1. Im Falle einer korrigierenden Rückgruppierung muß der Arbeitgeber die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen.

  2. Beruft sich der Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit auf die bisherige Eingruppierung, muß der Arbeitgeber im einzelnen vortragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muß.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Kl. Der Kl., von Beruf Mechaniker, ist seit dem 1. 4. 1966 bei dem bekl. L beschäftigt und dort seit 1. 4. 1968 als Fernmeldehandwerker tätig. Seit 1976 wird er in der Dienststelle Fernmeldemeisterei E im Fachgebiet "Fernmeldegeräteanlagen" eingesetzt. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit dem Bezirks-Zusatz-Tarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) in der Fassung des 54. Änderungs-Tarifvertrages vom 7. 12. 1990 mit Wirkung vom 1. 10. 1990 Anwendung. Zu den Aufgaben des Kl. gehört das Überprüfen, Reparieren und Warten von verschiedenen Autobahn-Selbstwähl-Anlagen (AUSA) und Einrichtungen, Postnebenstellenanlagen, Vermittlungseinrichtungen und -anlagen, Stromversorgungseinrichtungen für Vermittlungsanlagen sowie Endgeräten. Der Kl. betreut mit vier weiteren Fernmeldehandwerkern 64 Dienststellen bzw. Außendienststellen mit insgesamt 142 fernmeldetechnischen Anlagen. Bei Arbeitsbeginn erhält er von seinem vorgesetzten Einsatzleiter, einem technischen Angestellten der Fernmeldemeisterei E, einen Arbeitsauftrag, den er in der Regel zusammen mit einem Kollegen im Laufe des Tages zu erledigen hat. Nach Durchführung des Arbeitsauftrags und Rückkehr vom Einsatzort zeichnet der Einsatzleiter das Formular ab. Mit Schreiben vom 18. 9. 1991 teilte der Bekl. dem Kl. mit, daß er mit Wirkung vom 1. 10. 1990 gem. § 4 BZT-G/NRW in Lohngruppe 8a des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 BZT-/NRW eingruppiert sei. Mit Schreiben vom 2. 12. 1991 erklärte er, daß die nach Lohngruppe 8a erfolgte Eingruppierung wahrscheinlich unrichtig sei, richtigerweise eine Einstufung in Lohngruppe 7a hätte erfolgen müssen und zur Gewährleistung einer tarifgerechten Eingruppierung demnächst eine Überprüfung der Stellenbewertungen in der Fernmeldemeisterei erfolgen werde. Der Kl. erstellte am 30. 1. 1992 eine Arbeitsplatzbeschreibung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten, deren Richtigkeit vom Leiter der Fernmeldemeisterei E bestätigt wurde. Danach hat der Kl. folgende, als schwierig zu bezeichnende Arbeiten auszuführen:

• Zu 25 % der Arbeitszeit: Funktionsüberprüfungen an AUSA-Anlagen und Einrichtungen;

• zu 20 % der Arbeitszeit: Überprüfen von Anschalt-, Bedien- und Stromversorgungseinrichtungen für Vermittlungseinrichtungen;

• zu 25 % der Arbeitszeit: Funktionsüberprüfung von Postnebenstellenanlagen und -einrichtungen.

Daneben fallen folgende Tätigkeiten an:

• Zu 15 % der Arbeitszeit: Reparatur an Vermittlungseinrichtungen;

• zu 5 % der Arbeitszeit: Schaltarbeiten in Vermittlungsanlagen;

• zu 5 % der Arbeitszeit: Reparatur von Endgeräten;

• zu 5 % der Arbeitszeit: Wartung von Stromversorgungseinrichtungen.

Alle Arbeiten werden selbständig und eigenverantwortlich erledigt; es erfolgt keine Abnahme durch Vorgesetzte. Mit Schreiben vom 17. 6. 1992 teilte der Bekl. dem Kl. mit, die Arbeitsplatzüberprüfung anhand der Stellenbeschreibung habe ergeben, daß seine Tätigkeit nach Lohngruppe 7a BMT-G zu bewerten sei und eine dementsprechende korrigierende Rückgruppierung durchgeführt werde. Der Bekl. machte die Rückzahlung der erfolgten Überzahlung ab 1. 12. 1991 geltend. Mit seiner im Juni 1994 beim ArbG eingegangenen Klage begehrt der Kl. die Feststellung der Vergütungspflicht des Bekl. nach Lohngruppe 8a auch für die Zukunft sowie eine Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge mit 6 %.

Das ArbG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das LAG hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter, der ohne Erfolg geblieben ist.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Bekl. ist verpflichtet, den Kl. auch weiterhin nach Lohngruppe 8a BMT-G zu vergüten und die nachzuzahlenden Beträge mit 4 % zu verzinsen. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage daher in diesem Umfang stattgegeben.

II. Der Kl. hat auch über den 1. Dezember 1991 hinaus einen Anspruch auf Entlohnung nach Lohngruppe 8a BMT-G.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen (z.B. BAG, AP Nr. 114 zu §§ 22 BAT1975). Das gilt auch für den auf die Verzinsung gerichteten Feststellungsantrag (st. Rspr. des BAG seit BAGE 22, 247 (249) = AP Nr. 30 zu §§ 22 BAT).

2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Eingruppierung des Kl. richtet sich nach den Bestimmungen des BMT-G und BZT-G/NRW. Nach § 4 I Unterabs. 1 BZT-G/NRW (zu § 20 BMT-G) ist der Arbeiter in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Sofern ein hiervon abweichendes zeitliches Maß bestimmt ist, gilt dieses (§ 4 I Unterabs. 2 BZT-G/NRW). Für den Rechtsstreit maßgeblich sind die folgenden Bestimmungen des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des 54. Änderungs-TV-BZTG-G/NRW:

Lohngruppe 6:

1. Arbeiter der Lohngruppe 5 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit ...

3. Abschnitt a) Gelernter Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als ...

11. Elektriker, Installateure, Mechaniker u.ä., die Montage-, Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten meß-, regel- oder steuerungstechnischen Anlagen oder an komplizierten Fernsprech-, Fernseh- oder Funkanlagen selbständig und verantwortlich ausführen*

Lohngruppe 7:

2. Arbeiter der Lohngruppe 6 nach vierjähriger Bewährung

Abschnitt a) Gelernter Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten: ...

(4) Elektriker, Installateure, Mechaniker u.ä., die vielseitige Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten meß-, regel- oder steuerungstechnischen Anlagen wechselnder Systeme und mit einer Vielzahl von Regelkreisen oder an komplizierten Fernsprech-, Fernseh- oder Funkanlagen großer Ausdehnung und wechselnder Systeme selbständig und verantwortlich durchführen.

Lohngruppe 8: Arbeiter der Lohngruppe 7 Abschnitt a) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesem Abschnitt.

Lohngruppe 8a: Arbeiter der Lohngruppe 8 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe

Die "Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen" bestimmen - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgendes:

(2) Das mit dem Hinweiszeichen* versehene Tätigkeitsmerkmal gilt als erfüllt, wenn der Arbeiter die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt. Der Umfang ist nicht mehr unerheblich, wenn er ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht.

(5) Die Anforderungen "selbständig" und "verantwortlich" verlangen ab der Lohngruppe 6, daß der Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführt ("selbständig") und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung trägt ("verantwortlich"). Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen einen entsprechenden Vergütungsanspruch; der Entscheidung des Arbeitgebers über die Einstufung des Arbeitnehmers kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (BAG, AP Nr. 81 zu §§ 22 BAT; BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22 BAT1975; BAGE 72, 123 = AP Nr. 101 zu § 99 BetrVG1972; BAGE 72, 187 = NZA 1993, 664 = AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG1972).

c) Die Eingruppierung in die Lohngruppe 8a baut auf einem Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 8 und den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 7a auf; daher ist zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe und danach der Bewährungs- und Zeitaufstieg in die höheren Lohngruppen zu prüfen (BAG, AP Nr. 91 zu §§ 22 BAT1975, m.w.N.). Hiervon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit der hierfür maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG, AP Nr. 90 zu §§ 22 BAT1975). Danach ist der Kl. zutreffend in die Lohngruppe 8a eingruppiert worden. Seine zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit ausgeübte Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen der Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4; daher ist der Kl. zutreffend nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe in die Lohngruppe 8 und nach vierjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 8 in die Lohngruppe 8a höhergruppiert worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG, AP Nr. 32 zu §§ 22 BAT1975; BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22 BAT1975) hat der Kl. einer Eingruppierungsfeststellungsklage nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfalle zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale erfüllt.

Im vorliegenden Fall hat der Kl. - wie auch das LAG zutreffend angenommen hat - die Voraussetzungen der Eingruppierung in Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4. ausreichend dargetan; ursprünglich hat auch der bekl. Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe als erfüllt angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer im Wege des Normenvollzugs das gewähren will, was diesem tarifvertraglich zusteht (BAG, AP Nr. 65 zu §§ 22 BAT1975; BAG, ZTR 1996, 169; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: Mai 1997, § 22 Rdnrn. 73ff. und 205ff.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Mai 1997, § 22 Rdnrn. 15ff.). Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes will grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das zahlen, wozu er tarifrechtlich verpflichtet ist (BAG, ZTR 1996, 169; BAG, NZA 1997, 271 L = NZA-RR 1997, 76 = AP Nr. 46 zu §§ 22 BAT Lehrer). Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muß und kann grundsätzlich davon ausgehen, daß ihm sein Arbeitgeber diejenigen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Das gilt auch für die vom Bekl. ursprünglich vorgenommene Eingruppierung des Kl. in die Lohngruppe 8a BZT-G/NRW. Der Kl. durfte davon ausgehen, daß sich der Bekl. bei dieser Eingruppierung an das Tarifrecht gehalten hat.

Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, eine irrtümlicherweise vorgenommene Eingruppierung zu korrigieren, einen irrtümlich zu hoch eingruppierten Arbeitnehmer also in die zutreffende - niedrigere - Vergütungsgruppe - korrigierend - zurückzugruppieren, so muß er doch darlegen, welcher Irrtum ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist. Dabei muß der Arbeitgeber entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine unveränderte Tätigkeit und die bisherige, auch vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Eingruppierung, ist es Sache des Arbeitgebers, im einzelnen vorzutragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muß (Gewehr, ZTR 1997, 211). Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf die Überprüfung der Stellenbewertung genügt nicht. Für die gerichtliche Nachprüfung muß nachvollziehbar sein, daß und inwieweit sich der Arbeitgeber bei der ursprünglichen Stellenbewertung geirrt hat; dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Erläuterung der ursprünglichen und jetzigen Stellenbewertung. Im Hinblick darauf, daß er grundsätzlich nur das gewähren will, wozu er tarifrechtlich verpflichtet ist, gilt das insbesondere für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Im vorliegenden Falle hat der Bekl. nicht dargelegt, daß die von ihm ursprünglich vorgenommene Eingruppierung des Kl. auf einem Irrtum beruhte. Der Arbeitgeber ist bei einer unverändert gebliebenen Tätigkeit des Kl. aufgrund einer erneuten Arbeitsplatzüberprüfung lediglich zu dem Ergebnis gekommen, der Arbeitnehmer sei einer niedrigeren Lohngruppe zuzuordnen. Welcher Rechts- bzw. Tatsachenirrtum ihm bei der früheren Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung unterlaufen ist, hat er nicht dargelegt. Der bloße Vortrag des Bekl., die erneute Arbeitsplatzüberprüfung anhand der Stellenbeschreibung habe ergeben, daß die Tätigkeit des Kl. nach Lohngruppe 7a BMT-G zu bewerten sei, genügt daher den Anforderungen nicht. Darauf, ob der Personalrat zu beteiligen gewesen wäre, kommt es nicht an. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts könnte einen Vergütungsanspruch nicht begründen (BAGE 65, 163 = NZA 1990, 899 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

Vorinstanzen

LAG Düsseldorf, 16 Sa 172/95, 15.08.1995

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BMT-G § 20; Bezirks-Zusatz-Tarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW) in der Fassung des 54. Änderungs-Tarifvertrages vom 7. 12. 1990 § 4