Berufsausbildung als ordnungsgemäße Beschäftigung

Gericht

VGH Kassel


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

12. 01. 1998


Aktenzeichen

12 TG 4426/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Nach Abschluss einer Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung stellt die beabsichtigte Ausübung des erlernten Berufs einen Wechsel des Aufenthaltszwecks i.S. von § 28 III AuslG unabhängig davon dar, ob der Auszubildende die Meisterprüfung in dem erlernten Handwerk anstrebt.

  2. Als Arbeitnehmer beschäftigt i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 ist, wer für den Arbeitgeber eine Tätigkeit nach dessen Weisung erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, mit der der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, daß die erbrachten Leistungen für ihn wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind.

  3. Ein Auszubildender gehört während seiner Berufsausbildung aufgrund einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 an.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der 1976 geborene Ast. ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahr 1989 als 12-jähriger sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet zu seinem hier lebenden und arbeitenden Bruder. Die Ag. lehnte mit Bescheid vom 12. 7. 1991 unter Androhung der Abschiebung die Erteilung einer vom Ast. nach Änderung des Ausländergesetzes beantragten Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Familiennachzugs ab, da der Ast. im Hinblick auf die Betreuung und Erziehung durch seine in der Türkei lebenden Eltern des Beistandes seines Bruders nicht bedürfe und auch sein Wunsch, eine bessere Schulausbildung im Bundesgebiet als in der Türkei zu erhalten, einen Härtefall nicht begründe. Der Antrag des Ast. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieb vor dem VG Wiesbaden wie auch vor dem VGH ohne Erfolg. Der Ast., der gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid des RP Darmstadt vom 22. 10. 1991 Klage mit dem Ziel der Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Familiennachzugs erhoben hatte, erhielt im Hinblick auf den Erlass eines Abschiebestopps betr. Kurden aus der Türkei eine bis 26. 9. 1992 befristete Duldung. Am 17. 6. 1992 erwarb er den Hauptschulabschluß und nahm am 1. 8. 1992 aufgrund eines Ausbildungsvertrages vom 26. 3. 1992 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker auf, für die die erforderliche Erlaubnis des Arbeitsamtes erteilt wurde. Im Laufe des Klageverfahrens kam es nach Einreichung einer Petition beim Hessischen Landtag zu einer einvernehmlichen Handhabung der Bet. dahingehend, daß der Ast. die verwaltungsgerichtliche Klage zurücknahm, mit einer Vorabzustimmung der Ag. für eine erneute Einreise in die Türkei ausreiste und ihm nach erneuter Einreise antragsgemäß eine befristete, während der Lehrzeit mehrfach verlängerte, Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung der Ausbildung erteilt wurde. Am 27. 1. 1996 schloß der Ast. die Lehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung zum Kraftfahrzeugmechaniker ab. Danach wurde die bis 31. 1. 1996 erteilte Aufenthaltsbewilligung am 29. 1. 1996 bis 29. 2. 1996 und am 1. 3. 1996 letztmals bis 31. 3. 1996 verlängert. Der Ast., der bereits im Zusammenhang mit früheren Verlängerungsanträgen während der Lehrzeit geltend gemacht hatte, daß er nach Abschluß der Lehre eine weitere Tätigkeit im Bundesgebiet zum Zweck der Ausbildung für die Kraftfahrzeug-Meisterprüfung anstrebe, beantragte mit am 5. 3. 1996 eingegangenem Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, um durch eine praktische Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf die Voraussetzung für den Abschluss seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmeister oder den Erwerb der Qualifikation des Kraftfahrzeugtechnikers und damit eine Qualifikation zu erlangen, die es ihm ermögliche, in seinem Heimatland einen eigenen Kraftfahrzeugbetrieb zu errichten oder eine ausländische Vertretung in dieser Branche zu übernehmen. Er legte hierzu eine Bestätigung eines Autohandelbetriebes vor, wonach Bereitschaft bestehe, ihn zur Fortsetzung seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker zu beschäftigen. Nach Anhörung des Ast. wurde der zuletzt am 1. 4. 1996 gestellte Formularantrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung um fünf Jahre zum Zweck des Erwerbs der Meisterqualifikation mit Verfügung der Ag. vom 17. 5. 1996 abgelehnt und dem Ast. die Abschiebung angedroht. Hiergegen hat der Ast. fristgerecht Widerspruch erhoben. Das VG hat auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Ast. hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid angeordnet.

Die Beschwerde der Ag. wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde der Ag. ist nicht begründet. Das VG hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 17. 5. 1996 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich auch in der Fassung des im Lauf des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D. vom 17. 6. 1997 nach der für die Beurteilung maßgeblichen jetzigen Rechtslage als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug hinter das private Interesse des Ast. an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfGE 69, 220 = NVwZ 1985, 409 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfGE 35, 382 = NJW 1974, 227; BVerfG, NVwZ 1996, 58 = BayVBl 1996, 47; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 358 L, sowie VGH Kassel, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

Zwar ist die mit ausländerbehördlichem Bescheid vom 17. 5. 1996 und Widerspruchsbescheid vom 17. 6. 1997 erfolgte Ablehnung des Antrages des Ast. auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen nationalen Rechts nicht zu beanstanden. Dem Ast. steht entgegen seiner Auffassung ein Anspruch auf Verlängerung der zuletzt bis zum 31. 3. 1996 befristeten Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 III AuslG nicht zu. Zutreffend wird den angegriffenen Bescheiden die Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Zwecksetzung der dem Ast. nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet erteilten Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluß der Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker erfüllt ist. Die Ausbildung des Ast. im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk endete mit der Gesellenprüfung und nicht, wie der Ast. meint, erst mit der Meisterprüfung und -qualifikation.

Die praktische Berufsausübung in einem erlernten Handwerksberuf ist auch dann, wenn sie mit dem Ziel der Erlangung der Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung erfolgt, eine reine Erwerbstätigkeit und kein vermittelndes Ausbildungselement zwischen der Lehre und der Meisterqualifikation. Bei der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker handelt es sich um eine eigenständige in sich abgeschlossene Ausbildung i.S. von § 25 HandwO von dreieinhalbjähriger Dauer (§ 2 I Kraftfahrzeugmechaniker-AusbildungsVO v. 4. 3. 1989, BGBl I, 353), die mit der Gesellenprüfung abgeschlossen wird (§ 31 HandwO). Die Meisterprüfung stellt sich demgegenüber als handwerkliche Aufstiegsfortbildung dar (vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. (1995), § 45 Anm. 1), die gegenüber der vorangegangenen Lehrausbildung eigenständig ist. Sie setzt eine - ggf. in Kombination mit einer Fachschulausbildung nachzuweisende - regelmäßig mehrjährige Tätigkeit als Geselle voraus (§ 49 HandwO), die nicht notwendig in dem Handwerk erfolgt sein muß, in dem die Meisterprüfung abgelegt wird (vgl. Musielak/Detterbeck, § 46 Anm. 1ff.). Soweit die Meisterprüfung als handwerkliche Aufstiegsfortbildung eine Ausbildung voraussetzt, wird diese in Fachschulen oder speziellen Meisterschulungen vermittelt, die sich an die in unterschiedlicher Dauer geforderten Zeiten praktischer Berufsausübung anschließen. Bei der zum Nachweis der Berufspraxis geforderten mehrjährigen Tätigkeit als Geselle handelt es sich dagegen um eine reine Erwerbstätigkeit, die in ihrer äußeren Ausgestaltung und ihren Verdienstmöglichkeiten generell nicht danach unterschieden ist, ob der Handwerksgeselle die Meisterprüfung anstrebt oder - wie in der Mehrzahl der Fälle - nicht.

Die Absicht des Ast., in dem erlernten Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers die erforderliche praktische Erfahrung zu gewinnen, um dadurch die Voraussetzungen für eine spätere Meisterqualifikation zu erwerben, ist von daher auf einen neuen, von der bisher erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht umfaßten Aufenthaltszweck gerichtet, so daß eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 AuslG nicht in Betracht kommt. Der seiner Natur nach zeitlich begrenzte Zweck der Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. (1993), § 28 AuslG Rdnrn. 2ff.) erlaubt gem. § 28 II 2 AuslG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich um längstens zwei Jahre und auch nur dann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dagegen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck im unmittelbaren Anschluß an eine Aufenthaltsbewilligung gem. § 28 III 2 AuslG grundsätzlich ausgeschlossen. Ein unmittelbarer Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis ist innerhalb eines Jahres nach der Ausreise von Gesetzes wegen unter keinen Umständen gestattet (vgl. Kanein/Renner, Rdnr. 12).

Es kann auch nicht angenommen werden, daß sich die Ag. im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbindlich im Wege eines Vergleichs (§ 55 HessVwVfG) oder durch Zusicherung (§ 38 HessVwVfG) dazu verpflichtete, dem Ast. den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Erreichen der Meisterqualifikation zu gestatten, so daß eine Verpflichtung der Ag. zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auch von daher nicht in Betracht kommt. Die Ag. erteilte die für das Sichtvermerksverfahren erforderliche Vorabzustimmung unter dem 24. 9. 1992 nur zum Zweck der Beendigung der begonnenen Ausbildung. Dies entsprach der von der Ag. in ihrem Schreiben an den Petitionsausschuß des Hessischen Landtages vom 7. 10. 1992 als Vergleich bezeichneten Einigung der Bet., die ausweislich des Schreibens der Ag. vom 7. 10. 1992 an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Ast. dahin ging, daß dem Ast. die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, "nach seiner Wiedereinreise die in Deutschland begonnene Ausbildung zu beenden". Die begonnene Ausbildung war nicht nur nach den vorstehend dargelegten rechtlichen Vorgaben sondern auch nach dem damals offenbar übereinstimmenden Verständnis der Bet. die Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker aufgrund des vorgelegten Berufsausbildungsvertrages vom 1. 8. 1992. Für eine derartige Einschätzung auch seitens des Ast. spricht der Inhalt seiner Petitionsschrift an den Hessischen Landtag vom 18. 8. 1992, in der er ausführte, er strebe eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker an, und darum bat, daß ihm die Möglichkeit gegeben werden, "die ... eingeschlagene Ausbildung zu absolvieren und gegebenenfalls sogar" den Meisterbrief zu erwerben. Der Ast. selbst ging danach im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht von einer mit der Meisterprüfung endenden Ausbildung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk aus, in dem die Gesellenprüfung nur ein Durchgangsstadium bildete.

Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und die Abschiebungsandrohung sind aber offenbar rechtswidrig, weil der Ast. einen assoziationsrechtlichen begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung hat. Nach Art. 6 I Spiegelstrich 2 des Beschl. Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB - (ANBA 1981, 4), der unmittelbar aufgrund Assoziationsrechts Anwendung findet und Aufenthaltsrechte begründen kann (vgl. EuGH, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41) hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorranges - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschäftigung in diesem Sinne ist im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Ausländer den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hat (VGH Kassel, EZAR 025 Nr. 13 = NVwZ-RR 1995, 470). Ob dies auch für das Erreichen der weiteren Verfestigungsstufen gilt, kann hier dahinstehen.

Denn es liegt hier jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung vor. Zwar ging der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag des Ast. bei der Ausländerbehörde des Ag. am 1. 4. 1996 und damit nach Ablauf der Geltungsdauer der bis zum 30. 3. 1996 befristeten letzten Aufenthaltsbewilligung ein. Der Ast., der seinen beruflichen Qualifikationswunsch schon im Zusammenhang mit früheren Anträgen an die Ag. herangetragen hatte - nur deshalb kam es zu den beiden kurzfristigen Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung nach Abschluß der Lehre -, hatte jedoch zuvor bereits mit am 5. 3. 1996 eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus allen Rechtsgründen zum Zweck der Ausübung seines erlernten Berufs beantragt. Eine derartige zeitlich weitergreifende rechtzeitige Antragstellung legte im übrigen auch die Ag. ihrer Entscheidung zugrunde ebenso wie nachfolgend das Regierungspräsidium dem angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Der Ast. erfüllt auch im übrigen die Anforderungen des Art. 6 I Spiegelstrich 2 ARB 1/80. Durch seine Beschäftigung während des Ausbildungsverhältnisses zum Kraftfahrzeugmechaniker vom August 1992 bis Januar 1996 hat er die aufenthaltsrechtlich bedeutsame Position aus Art. 6 I Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben. Während dieser dreieinhalbjährigen Zeit seiner Berufsausbildung gehörte er entgegen der Auffassung der Ag. aufgrund einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands an, so daß er das in Art. 6 I Spiegelstrich 2 ARB 1/80 verbriefte Recht erworben hat, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben.

Die Zugehörigkeit eines türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 ist nach der Rechtsprechung des EuGH von einer - hier vorliegenden - Lokalisierung des Arbeitsverhältnisses i.S. einer hinreichend engen Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abhängig, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1023 = DVBl 1995, 843; EuGH, EuGRZ 1997, 571 = EZAR 811 Nr. 32 = InfAuslR 1997, 338).

Im übrigen bedarf die im nationalen Recht sonst unbekannte Formulierung des regulären Arbeitsmarktes in Art. 6 I ARB 1/80 der Auslegung. Die Eingrenzung auf den regulären Arbeitsmarkt dient offenbar zwei Zielen. Zum einen sollen die Unionsbürger auf einem bestimmten Teil des Arbeitsmarkts nicht der Konkurrenz der Türken ausgesetzt werden; zum anderen soll aufgrund einer irregulären Erwerbstätigkeit eine Verfestigung und damit ein Übergang in den regulären Arbeitsmarkt nicht stattfinden. Während Unionsbürgern der freie Zugang zu jeder Art von Beschäftigung eröffnet ist, deutet die Einschränkung auf den regulären Arbeitsmarkt an, daß davon Tätigkeiten ausgenommen bleiben sollen, die ihrer Art nach nur beschränkt zugänglich und deshalb dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen sind. Bei den nichtregulären Beschäftigungen kann es sich etwa um Sonderarbeitsverhältnisse handeln, die nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen sind, nicht den ökonomischen Regeln der Marktkräfte unterliegen und deshalb als Grundlage für eine Verfestigung und das damit verbundene Eindringen in den Wettbewerb mit Arbeitskräften aus den Mitgliedstaaten nicht geeignet sind (vgl. Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss. Jur. 1996, S. 70; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, Diss. Jur. 1995, S. 87). Berufsausbildungsverhältnisse sind keinen derartigen Beschränkungen unterworfen und auch von daher nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Art. 6 I ARB 1/80 ausgenommen.

Eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; EuGH, NVwZ 1995, 1023; VGH Kassel, EZAR 29 Nr. 2 = DVBl 1996, 1273). Als nicht nur vorläufige Position hat der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Aufenthaltsstatus beschrieben, dessen Rechtmäßigkeit nicht bestritten ist, der nicht nur auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht (EuGHE 1992, I-6781 = NVwZ 1993, 258 = EZAR 110 Nr. 7; EuGH, EZAR 814 Nr. 4 = NVwZ 1995, 53) oder aufgrund unrichtiger Angaben, derentwegen der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, erlangt wurde (EuGH, NVwZ 1998, 50 = EuGRZ 1997, 576). Der Ast. verfügte über einen in diesem Sinne gesicherten, aufenthaltsrechtlich unbestrittenen Aufenthaltsstatus, da ihm eine Aufenthaltsbewilligung und die für die Berufsausbildung erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt worden waren. Eine nur vorläufige Position des Ast. auf dem deutschen Arbeitsmarkt kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß die zu diesem Zweck erteilte Aufenthaltsbewilligung nach dem nationalen Recht nicht auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist. Der Anwendungsbereich des Art. 6 I ARB 1/80 ist nicht von vornherein dergestalt eingeschränkt, daß "Türken mit Aufenthaltsbewilligung (§§ 28 , 29 AuslG) und Aufenthaltsbefugnis (§§ 30 , 31 AuslG)" hiervon nicht erfaßt werden könnten (so: Kloesel/Christ/Häußer, Dt. AuslR, 3. Aufl., Stand: März 1995, Assoziation EWG-Türkei, 381 Rdnr. 8). Art. 6 I ARB 1/80 differenziert nicht nach konkreten Einzelheiten und Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung des nationalen Rechts und macht auch die Zuerkennung der dort vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht davon abhängig, aus welchem Grund diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind. Allein die Zwecksetzung und zeitliche Beschränkung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis kann dem türkischen Arbeitnehmer, wenn er ansonsten die Voraussetzungen des Art. 6 I ARB 1/80 erfüllt, nicht die durch diese Vorschrift verliehenen abgestuften Rechte nehmen (EuGH, InfAuslR 1997, 338).

Maßgeblich kommt es für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 darauf an, ob es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handelt. Der Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 I ARB 1/80 ist nicht nach dem Recht des Mitgliedstaates zu bestimmen, sondern - ebenso wie der in Art. 6 I ARB 1/80 verwandte Ausdruck "ordnungsgemäße Beschäftigung" (vgl. hierzu EuGH, EZAR 811 Nr. 36 = InfAuslR 1997, 434 = DVBl 1997, 1377) - objektiv und einheitlich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Da das Assoziationsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Türkei auf eine möglichst weitgehende Annäherung an die Grundsätze der Art. 48 bis 50 EGV angelegt ist und insoweit keine Besonderheiten enthält, die eine abweichende Interpretation notwendig machten, ist für den assoziationsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers in gleicher Weise wie für den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers von einer gemeinschaftsweit einheitlichen Definition auszugehen (vgl. Renner, S. 69f.; Gutmann, S. 66ff. (76)). Der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist vom EuGH vom Ansatz der durch Art. 48 EGV gewährleisteten Freizügigkeit her entwickelt worden, die die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörgkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfaßt und den Arbeitnehmern - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - das Recht gibt, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben und nach deren Beendigung dort zu verbleiben (EuGH, EZAR 811 Nr. 1 = NJW 1983, 1249). Danach ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, EuGRZ 1986, 558 = EZAR 811 Nr. 7 = NVwZ 1987, 41). Der Annahme einer Entgeltlichkeit der entgeltlichen Tätigkeit steht dabei weder die Ausübung nur in Teilzeit mit nur unter dem in der betreffenden Branche garantierten Mindesteinkommen liegenden Einkünften entgegen (EuGH NJW 1983, 1249), noch ein so geringer Umfang völlig untergeordneter Tätigkeit wie zum Beispiel im Fall von Gelegenheitsarbeiten (EuGH, EZAR 811 Nr. 15 = NJW 1992, 1493 = EuZW 1992, 315), noch die nur nach Weisung und unter der Aufsicht der Schulbehörden im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erbrachte Unterrichtsleistung (EuGH, NVwZ 1987, 41). Studierwillige, die vor Beginn eines Studiums ein Praktikum ableisten, um zum Studium zugelassen zu werden, sind Arbeitnehmer in diesem Sinne, wenn während dieses Praktikums für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbracht werden und dafür eine Vergütung bezahlt wird; sie verlieren ihre nur in infolge der Ableistung des Praktikums erworbene Arbeitnehmereigenschaft jedoch mit Aufnahme des Studiums (EuGHE 1988, 3205 = EZAR 830 Nr. 10). Vor diesem Rechtsansatz des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts und der hierdurch geprägten assoziationsrechtlichen Interpretation des Arbeitnehmerbegriffs durch den EuGH sind Personen gemeinschaftsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, mit der der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, daß die erbrachten Leistungen für ihn wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind (vgl. Gutmann, S. 87; Fischer, EuropaR, 2. Aufl., § 15 Anm. 6; in diesem Sinne auch Huber, Hdb. d. Ausländer- und AsylR, Art. 6 Rdnr. 9 Beschl. 1/80 EWG - TR 402 B). Unerheblich ist dagegen bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, ob diese Vergütung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Dies verkennen Hailbriner (AuslR, Stand: Juni 1997, D 5.4 Rdnr. 18) und der VGH Mannheim (InfAuslR 1993, 361), die ihre Auffassung, Auszubildende gehörten für die Dauer ihrer Ausbildung dem regulären Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland nicht an, allein mit der Zwecksetzung des Ausbildungsverhältnisses begründen. Auch ein Auszubildender übt als Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 aus, wenn der Ausbildende durch Zahlung einer Vergütung zum Ausdruck bringt, daß die im Ausbildungsverhältnis erbrachten Leistungen für ihn wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind.

Das den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes unterfallende Berufsausbildungsverhältnis enthält neben den ausbildungsbezogenen Elementen auch erwerbsbezogene Elemente, die es rechtfertigen, den Auszubildenden während seiner Ausbildung gemeinschaftsrechtlich als Arbeitnehmer und damit dem regulären Arbeitsmarkt i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 zugehörig anzusehen. Unbeachtlich ist dabei, daß die im Ausbildungsverhältnis erbrachte Vergütung in handwerklichen Berufen der normativen Regelung des § 73 HandwO i.V. mit § 1ff. BBiG unterfällt und damit dem in § 10 BBiG geregelten gesetzlichen Vergütungsanspruch. Diese gesetzlich verankerte Vergütung hat von der normativen Zwecksetzung her zwar keine Entlohnungsfunktion, sondern eine ausbildungsrechtliche Begründung: Sie soll dem Auszubildenden (bzw. den Eltern) zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sichern und der Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften dienen (vgl. Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl., § 10 Anm. 2). Im arbeitsrechtlichen Sinne gilt sie nicht als Lohn oder Gehalt, daher auch nicht als Entgelt i.S. des § 47 VIII BAT, und unterfällt nach h.M. dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 6 ZPO. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich wird die Ausbildungsvergütung aber als Arbeitslohn bzw. als Arbeitsentgelt behandelt (Wohlgemuth, BBiG § 10 Anm. 3). Das Ansteigen der Vergütung bei fortschreitender Dauer der Ausbildung wird - der praktischen Bedeutung entsprechend - auch damit begründet, daß die Verrichtungen des Auszubildenden für den Ausbildenden zunehmend wirtschaftlich wertvoller werden (Wohlgemuth, § 10 Anm. 7 unter Hinweis auf die Begr. im Gesetzgebungsverfahren). Auch stellt die Tätigkeit aufgrund eines beruflichen Ausbildungsverhältnisses die Ausübung einer Beschäftigung dar, so daß Ausländer hierfür einer - im vorliegenden Fall auch erteilten - Arbeitserlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit nach § 19 I 1 AFG bedürfen. Insgesamt sind die erwerbsbezogenen Elemente des Berufsausbildungsverhältnisses ausreichend gewichtig, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Ausbildungsvergütung auch Ausdruck dessen ist, daß die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen für den Ausbildenden wirtschaftlich nicht völlig bedeutungslos sind.

So verhält es sich im Fall des Ast. Dieser erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von brutto 730 DM, im zweiten Ausbildungsjahr von brutto 800 DM, im dritten Ausbildungsjahr von brutto 920 DM und im vierten Ausbildungsjahr von brutto 1020 DM. Die Höhe der Vergütung sowie deren Steigerung mit zunehmendem Ausbildungsstand bringen zum Ausdruck, daß die wirtschaftliche Bedeutung der Leistung des Ast. für den Ausbildungsbetrieb nicht völlig bedeutungslos war.

Der Ast. war daher während des Ausbildungsverhältnisses zum Kraftfahrzeugmechaniker Arbeitnehmer und gehörte dem regulären Arbeitsmarkt i.S. von Art. 6 I ARB 1/80 an. Aufgrund der dreieinhalbjährigen Dauer der in dem Ausbildungsverhältnis bei nur einem Arbeitgeber verbrachten Tätigkeit hatte er bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung daher die Position aus Art. 6 I Spiegelstrich 2 ARB 1/80 und damit das Recht zum Arbeitsplatzwechsel unter der Voraussetzung der Beschäftigung im gleichen Beruf erworben. Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren war er nicht mehr an denselben Arbeitgeber und die ununterbrochene Innehabung eines Arbeitsplatzes gebunden (VGH Kassel, Beschl. v. 8. 7. 1996 - 12 TG 3011/95; Beschl. v. 21. 8. 1996 - 12 TG 3063/96), sondern hatte das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Das Bewerbungs- und Beschäftigungsrecht erstreckt sich dabei auf alle Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes (vgl. Renner, S. 76), so daß sich der Ast. nach Abschluss seiner Lehrausbildung in seinem Lehrberuf unter den genannten Bedingungen um ein Stellenangebot bewerben durfte, ohne daß es bei dieser Beurteilung darauf ankam, ob diese Tätigkeiten für eine spätere Meisterqualifikation in dem erlernten Beruf geeignet und ausreichend waren.

Derartige Bewerbungen und Angebote hat der Ast. im Verwaltungsverfahren der Ag. bereits in ausreichender Form nachgewiesen. Die zwischen den Bet. umstrittene Frage, ob sich der Ast. mit dieser Erwerbstätigkeit für die angestrebte Meisterprüfung qualifizieren kann, ist für die Beurteilung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts unerheblich. Seine einmal erreichte aufenthaltsrechtlich verfestigte Position nach Art. 6 I Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ist deshalb erhalten geblieben, auch wenn er nach Abschluss seiner Lehre aufgrund der ablehnenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in der Folgezeit beschäftigungslos war. Der Ast. ist damit nicht endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands ausgeschieden, sondern vielmehr i.S. von Art. 6 II 2 ARB 1/80 unfreiwillig arbeitslos. Unfreiwillig können Zeiten von Arbeitslosigkeit auch dann sein, wenn sie ihre Ursache nicht im Verhalten von Arbeitgebern, sondern im Handeln von Dritten, hier der Ausländerbehörden haben. Dies ist hier aufgrund der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung der Fall, da der Ast. bereits zuvor nach Abschluss der Berufsausbildung und bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung die Fähigkeit zur Fortführung seiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland erworben hatte (EuGH, NVwZ 1995, 1023).

Im Hauptsacheverfahren wird deshalb davon auszugehen sein, daß dem Ast. ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zum Zweck der von ihm beabsichtigten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf mit der Folge zusteht, daß er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 15 AuslG) haben dürfte. Da sich demzufolge die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Ast. sowie die darauf beruhende Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweisen und das persönliche Interesse des Ast. an einem weiteren Verbleib bis zur Hauptsacheentscheidung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Bescheide überwiegt, ist die Entscheidung des VG auch nach zwischenzeitlichem Ergehen der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Ag. zurückzuweisen.

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht; Arbeitsrecht

Normen

AuslG § 28 III; Assoziationsratsbeschluß EWG Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) Art. 6 I