Führung ausländischer Professorentitel

Gericht

OVG Lüneburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

17. 11. 1998


Aktenzeichen

10 L 4422/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Ausländische Professorentitel dürfen nach § 26 II 1 NdsHochschG bereits dann im Inland in der ausländischen Verleihungsform mit Herkunftsangabe geführt werden, wenn sie von einer ausländischen Hochschule verliehen worden sind, die den deutschen Hochschulen vergleichbar ist.

  2. Nach § 6 I AkGradVO kann darüber hinaus weder eine Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel noch eine wissenschaftliche Gleichwertigkeit der Ämter oder Aufgaben gefordert werden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. begehrt die Genehmigung zur Führung eines ausländischen Hochschultitels. Mit Urkunde vom 6. 11. 1992 verlieh die Université de Valenciennes et du Hainaut-Cambrésis (Frankreich) dem Kl. für die Dauer von drei Jahren die Bezeichnung „Professeur des universités associé à mi-temps„ (beigeordneter Professor mit halber Stelle). Während des gerichtlichen Verfahrens ist die Bestellung des Kl. zum beigeordneten Professor zweimal, zuletzt bis zum 30. 9. 2001 verlängert worden. Unter dem 18. 3. 1993 beantragte der Kl. bei dem Bekl. die Genehmigung zur Führung des Professorentitels. Mit Bescheid vom 9. 2. 1995 lehnte der Bekl. den Antrag ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Tätigkeit des Kl. nicht hauptamtlich sei, sondern nur eine vertretungsweise Besetzung darstelle. Die Tätigkeit sei auch an die Bedingung geknüpft, daß der Kl. einen sonstigen Beruf hauptamtlich ausüben müsse. Somit sei sie nicht mit der Tätigkeit eines Professors nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz vergleichbar, welche das Führen eines ausländischen Hochschultitels rechtfertigen könnte. Die Tätigkeit des Kl. stehe vielmehr der eines Lehrbeauftragten gleich.

Das VG wies die Klage ab. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. hat einen Anspruch nach § 26 II NdsHochschG i.d. Bekanntmachung der Neufassung vom 21. 1. 1994 (NdsGVBl S. 13), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 29. 1. 1998 (NdsGVBl S. 51), i.V. mit §§ 1 I , 6 I der Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade (AkGradVO) vom 29. 5. 1991 (NdsGVBl S. 200) auf Genehmigung der Führung der ihm von der Université de Valenciennes et du Hainaut-Cambrésis verliehenen Hochschulbezeichnung bzw. des Hochschultitels in der ausländischen Verleihungsform „Professeur associé à temps partiel„ befristet bis zum 30. 9. 2001, und Ausstellung einer entsprechenden Urkunde hierüber.

Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Rechtsvorschriften sind anzuwenden, weil für die Verpflichtungsklage des Kl. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über sie maßgeblich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4. 7. 1991 - 10 A 77/89).

Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung (§§ 6 I , II AkGradVO) sowie der Staatlichkeit und der Gewährleistung der wissenschaftlichen Qualität der Hochschule (§§ 6 I , III AkGradVO) sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - erfüllt. Insbesondere gehört die verleihende Hochschule, die „Université de Valenciennes et du Hainaut-Cambrésis„, zu den anerkannten Hochschulen nach dem Runderlaß des MWK vom 2. 3. 1995, Nr. II, Frankreich, 1. (NdsMBl S. 578 [584]).

Damit ist die Voraussetzung des § 26 II 1 NdsHochschG erfüllt, wonach ausländische Hochschulbezeichnungen und Hochschultitel geführt werden dürfen, wenn sie von einer ausländischen Hochschule, die der deutschen Hochschule vergleichbar ist, verliehen worden sind. Das gilt jedenfalls insoweit, als die Vergleichbarkeit der Hochschule einen Institutionsvergleich (vgl. hierzu OVG Koblenz, DVBl 1998, 975 L) voraussetzt.

Ob darüber hinaus auch eine Vergleichbarkeit des Verfahrens zum Erwerb des Hochschulgrades, Hochschultitels oder der Hochschulbezeichnung (vgl. hierzu OVG Koblenz, DVBl 1998, 975 L) bzw. eine materielle Gleichwertigkeit erforderlich ist, ist umstritten (bejahend: OVG Lüneburg, Urt. v. 4. 7. 1991 - 10 A 77/88; VG Hannover, Gerichtsb. v. 21. 6. 1996 - 6 A 1976/95; VG Osnabrück, Urt. v. 10. 12. 1997 - 3 A 134/96; modifiziert bejahend: VG Braunschweig, NdsRPfl 1997, 178, wenn die Vergleichbarkeit der verleihenden Institution nicht hinreichend sicher auf eine materielle Vergleichbarkeit auch des zuerkannten akademischen Grades oder Titels schließen läßt; ablehnend: VG Göttingen, Urt. v. 1. 2. 1996 - 4 A 4094/94; VG Lüneburg, Urt. v. 17. 7. 1997 - 1 A 70/95).

Zu klären ist deshalb, was § 6 I AkGradVO überhaupt unter ausländischen Hochschultiteln, Hochschulbezeichnungen und ihnen entsprechenden staatlichen Titeln und Bezeichnungen, „die nach ihrer Funktion den Bezeichnungen des Personals nach § 54 II NdsHochschG vergleichbar sind„, versteht. Zunächst hat die Vergleichbarkeit der Hochschulen, die bereits über §§ 6 I , III AkGradVO vorausgesetzt wird, auszuscheiden. Die Gleichwertigkeit des Abschlusses kann ebenfalls nicht damit gemeint sein, weil sie nach § 4 II 1 AkGradVO ausdrückliche Voraussetzung dafür ist, einen ausländischen Hochschulgrad in der Form eines entsprechenden inländischen Hochschulgrades zu führen. Außerdem schließt § 6 I AkGradVO die Anwendung des § 4 II aus. Auch die Vergleichbarkeit anhand der zugrundeliegenden Aufgaben bzw. Ämter kann mit § 6 I AkGradVO nicht gemeint sein, weil es dann hätte heißen müssen „für Titel und Bezeichnungen, die nach den ihnen zugrundeliegenden Aufgaben bzw. Ämtern den (deutschen) Bezeichnungen vergleichbar sind„. Denkbar wäre des weiteren die konkrete Vergleichbarkeit des jeweils verliehenen ausländischen Titels mit dem gleichartigen deutschen Titel. Kriterium wäre dann die wissenschaftliche Bedeutung des jeweils konkret verliehenen Titels (vgl. hierzu Thews, VerwArch 86 [1995], 579 [588]]). Dafür spräche die Formulierung „... Titel und Bezeichnungen, die nach ihrer Funktion den Bezeichnungen des Personals nach § 54 II NdsHochschG (jetzt § 47 II NdsHochschG) vergleichbar sind„.

Historisch gesehen führte der ursprüngliche Titelvergleich zu Problemen, weil auch die Beurteilung der wissenschaftlichen Wertigkeit einzelner Titel die entscheidenden Behörden überfordern mußte. An die Stelle der Vergleichbarkeit der Titel trat daher die Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen: War die wissenschaftliche Bedeutung einer Bildungsinstitution im Ausland als gleichwertig mit entsprechenden deutschen Institutionen anzusehen, so erstreckte man diese Gleichwertigkeit auch auf die von ihr verliehenen akademischen Grade und Auszeichnungen (so Thews, VerwArch 86 [1995], 579 [588]).

Dies entsprach auch der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG zum GFaG vom 7. 6. 1939 (RGBl I, 985). Diese Rechtsprechung hat sich am Kriterium der „Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen„ mit den deutschen Hochschulen orientiert (vgl. BVerwGE 27, 222 [224] = NJW 1968, 668; BVerwGE 39, 77 [79f.] = NJW 1972, 917). Demgegenüber hat sie der materiellen „Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit„ der ausländischen Grade mit denjenigen, die von den deutschen Hochschulen in entsprechender Form verliehen werden, eine nur sekundäre Bedeutung beigemessen. Die Vergleichbarkeit der Institutionen indizierte nach dieser Rechtsprechung ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Wertigkeit. Gegebenenfalls konnte daher der Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr für die generelle Genehmigungsfähigkeit keine Rolle mehr spielen, sondern nur für die Frage, in welcher Form - mit oder ohne Herkunftszusatz - die Führung des Grades zu genehmigen sei (vgl. u.a. BVerwGE 39, 77 [79f.] = NJW 1972, 917; BVerwG, NVwZ 1988, 365 = DVBl 1987, 1221). In dieser Auslegung wiederum spiegelte sich die allgemeine Entwicklung dieses Rechtsgebietes wider, wie sie auch vom BVerfG nicht anders gesehen wurde (BVerfGE 36, 212 [222f.] = NJW 1974, 232). Sie ging auf Beschlüsse der KMK zurück (Beschl. v. 28. 3. 1968, GMBl S. 172, und v. 28. 4. 1977 i.d.F. v. 14. 9. 1979, GMBl S. 635), die ihrerseits auf internationale Übereinkommen Rücksicht genommen haben mögen (BVerwG, DVBl 1994, 161f.).

Soweit die Rechtsprechung des 7. Senats des BVerwG für die Genehmigungsfähigkeit ausländischer akademischer Grade ausschlaggebend auf die Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen abgestellt hat, trat dieses Kriterium zwar an die Stelle der früher maßgeblich gewesenen materiellen Vergleichbarkeit der akademischen Grade nach ihrer wissenschaftlichen Wertigkeit. Dadurch verschob sich der Prüfungsmaßstab, weil auf eine Vollprüfung verzichtet wurde. Der Sache nach bedeutete das aber keine grundlegende Änderung. Fehlt nämlich die Vergleichbarkeit der verleihenden Institution, läßt dieses Indiz mit hinreichender Sicherheit auf die fehlende materielle Vergleichbarkeit schließen (BVerwG, DVBl 1994, 161 [163]).

Da im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Hochschulen unstreitig gegeben ist, wird bereits dadurch die Vergleichbarkeit der Hochschultitel nach ihrer wissenschaftlichen Wertigkeit indiziert und insoweit eine Vollprüfung der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit der Hochschultitel ausgeschlossen. In diesem Sinn ist § 26 II 1 NdsHochschG zu verstehen.

Eine davon abweichende Auslegung des § 6 I AkGradVO im Sinne einer Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel widerspräche bei systematischer Betrachtung schon § 4 III AkGradVO, wonach bei fehlender inhaltlicher Gleichwertigkeit ein akademischer Grad in der ausländischen Verleihungsform (Originalform) geführt werden kann. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum für die Führung ausländischer Hochschultitel in der ausländischen Verleihungsform strengere Anforderungen gelten sollten, so daß es nicht gerechtfertigt erschiene, daß § 6 I AkGradVO § 4 III ausschließt. Auf der anderen Seite wäre es unverständlich, daß § 6 I AkGradVO auch die Anwendung des § 4 II AkGradVO ausschließt, wenn die Regelung des § 6 I auf eine Prüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit hinausliefe. Schließlich ist durch §§ 6 I , 4 I und IV AkGradVO geregelt, daß die Führung eines ausländischen Hochschultitels nur in der ausländischen Verleihungsform unter Angabe der ausländischen Institution oder des Herkunftslandes (Herkunftsangabe) zulässig ist. Dies gebietet allenfalls eine Vergleichbarkeit der diesen Titel verleihenden Hochschulen, nicht aber darüber hinausgehend einen Vergleich der materiell zugrunde liegenden Qualifikationen und Funktionen für die Verleihung dieses Titels, da nur der ausländische Titel, nicht aber ein vergleichbarer deutscher Titel geführt werden soll.

§ 6 I AkGradVO verstieße bei einer solchen Auslegung gegen den Wortlaut des § 26 II 1 NdsHochschG, der lediglich von der Vergleichbarkeit der Hochschulen spricht. Auch Sinn und Zweck des § 26 II 1 (früher § 29 III 1) NdsHochschG würden diese einschränkende Regelung nicht decken. Denn nach den Materialien soll unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer akademischer bzw. staatlicher Grad geführt werden darf, auch eine ausländische Bezeichnung geführt werden dürfen (LT-Dr 10/3630 v. 18. 12. 1984, S. 50). Insofern bleibt der sich aus dem Gesetz vom 7. 6. 1939 ergebende Schutzgedanke nicht auf die deutschen Hochschulgrade beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die entsprechenden Hochschulbezeichnungen (LT-Dr 10/3630 v. 18. 12. 1984, S. 50). Wie aus § 4 III AkGradVO ersichtlich, ist bei ausländischen akademischen Graden aber eine Führung dieses Grades in der ausländischen Verleihungsform ohne die Voraussetzung der inhaltlichen Gleichwertigkeit zulässig.

Die strengere Regelung für akademische Grade in § 4 II AkGradVO, auf den § 6 I ausdrücklich nicht verweist, ist durch § 26 I NdsHochschG, § 20 HRG, die Richtlinie des Rates vom 21. 12. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl Nr. 019 vom 24. 1. 1989, S. 16, sowie das UNESCO-Übereinkommen vom 21. 12. 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (vgl. Gesetz dazu v. 2. 9. 1994, BGBl II, 2321, sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten dieses Übereinkommens v. 13. 2. 1995, BGBl II, 338, in Kraft ab 8. 1. 1995) gedeckt. Nach dem UNESCO-Übereinkommen hat sich die Bundesrepublik Deutschland lediglich im Bereich akademischer Grade vorbehalten, Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anzuerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, sowie bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anzuerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Abgesehen von der in § 26 II 1 NdsHochschG übernommenen Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Hochschulen fehlt es für sonstige Hochschultitel und Hochschulbezeichnungen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel an einer entsprechenden Ermächtigung bereits im NdsHochschG sowie im HRG. Außerdem liegt die Rahmenkompetenz für das Hochschulwesen gem. Art. 75 I Nr. 1a GG beim Bund. Da das als Bundesrecht geltende UNESCO-Übereinkommen jedenfalls nicht Hochschultitel wie den des Professoren regelt, kann der Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der materiellen Gleichwertigkeit der durch Prüfungen zu erwerbenden Grade nicht auf diese Titel erstreckt werden, während der weitere Vorbehalt der Gleichwertigkeit der Hochschuleinrichtungen durch § 26 II 1 NdsHochschG erfüllt wird.

§ 6 I AkGradVO widerspräche daher außer § 26 II 1 NdsHochschG auch Art. 2 I i.V. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 III GG (vgl. hierzu BVerwGE 94, 73 = NVwZ 1994, 167), so daß der Kl. insoweit in seinen Rechten verletzt wäre. Denn allein wegen der Vergleichbarkeit der Hochschulen ist im vorliegenden Falle die Annahme ausgeschlossen, daß es sich bei dem dem Kl. verliehenen Titel um einen Titel von vergleichsweise geringerer Wertigkeit handelt und seine Verleihung nicht auf beachtlichen geistigen Leistungen beruht (BVerwGE 94, 73 = NVwZ 1994, 167).

§ 6 I AkGradVO ist daher in Übereinstimmung mit § 26 II 1 NdsHochschG dahin auszulegen, daß die ausländischen Titel und Bezeichnungen lediglich nach ihrer Funktion den Bezeichnungen des deutschen Hochschulrechts vergleichbar sein müssen. Die Funktion eines Hochschultitels bzw. einer Hochschulbezeichnung ist es aber nur, Gruppen von Hochschulpersonal mit typischen qAufgaben in Forschung und/oder Lehre und/oder Prüfung und/oder Verwaltung zu kennzeichnen. Daß danach die französische Hochschulbezeichnung „professeur„ der deutschen „Professor„ in Ansehung typischer Hochschulaufgaben wie Lehre und Forschung vergleichbar ist, steht für den Senat fest. Zweifel hieran sind weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere kommt es nach § 6 I AkGradVO danach nicht mehr auf einen konkreten Funktionen- bzw. Aufgabenvergleich der vergleichbar Betitelten bzw. Bezeichneten an.

Das Gutachten der ZAB vom 17. 11. 1995 rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung des Falles. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß insgesamt weiterhin keine Grundlage für die Erteilung der Führungsgenehmigung der vorliegenden vertraglich geregelten Tätigkeitsbezeichnung „Professeur des universités associé à mi-temps„ in der deutschen Form „Professor„ gesehen werde. Um diese Frage geht es aber nicht, sondern allein darum, ob der Kl. den begehrten Hochschultitel in der ausländischen Verleihungsform führen darf. Deshalb gehen die Argumente der ZAB zu Qualifikation, Status und Tätigkeitsmerkmalen im Rahmen eines Titelvergleiches ins Leere.

Im Übrigen hat sich der Senat aufgrund der Ausführungen des Kl. in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß der Kl. im konkreten Falle - obwohl nicht mehr entscheidungserheblich - auch hinreichende Aufgaben in Lehre, Forschung, Prüfung und Verwaltung für die Verleihung des begehrten Titels in der ausländischen Form ausübt.

Die Führung des Hochschultitels war schließlich gem. §§ 6 I , 4 IV AkGradVO mit der Herkunftsangabe „UVHC„ zu versehen.

Rechtsgebiete

Verwaltungsrecht

Normen

§ 26 II; § 6 I