Anwendungsbereich des Heimgesetzes
Gericht
BayObLG
Art der Entscheidung
Beschluss über weitere Beschwerde
Datum
19. 02. 1999
Aktenzeichen
1Z BR 176/98
Wer familienfremde ältere Personen auf unbestimmte Zeit in sein Haus aufnimmt und diesen gegen Entgelt nicht nur Unterkunft, sondern auch Leistungen nach Art eines Heimes (Verpflegung, Betreuung bei Pflegebedürftigkeit) gewährt, betreibt jedenfalls dann ein Heim i.S. des § 1 I HeimG, wenn er die Absicht hat, immer wieder solche Personen aufzunehmen und damit eine von den konkret betreuten Personen unabhängige Einrichtung zu unterhalten. Die konkrete Zahl der Bewohner ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die am 8. 9. 1997 im Alter von fast 75 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Bet. zu 2 bis 15 sind ihre gesetzlichen Erben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hausgrundstück. Die Bet. zu 1, eine entfernte Verwandte des Ehemanns der Mutter der Erblasserin, bewohnt zusammen mit ihrer Familie das Erdgeschoß eines Hauses, in dessen Obergeschoß sich eine Wohnung mit vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einer Toilette befindet. Sie hat in diese Wohnung wiederholt gegen Entgelt ältere, zum Teil pflegebedürftige Personen aufgenommen, die sie gepflegt und versorgt hat, und sich auch mehrfach in Zeitungsinseraten zur Aufnahme und Pflege alleinstehender pflegebedürftiger Personen erboten. Ab Oktober 1994 bewohnte eine ältere pflegebedürftige Frau, für deren Unterbringung und Pflege ein monatliches Entgelt von 2100 DM bezahlt wurde, ein Zimmer der Wohnung. Die Bet. zu 1 behielt ab einem späteren Zeitpunkt auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung für diese Person für sich. Ab 7. 12. 1994 bis zu ihrem Tod lebte zusätzlich die Erblasserin in der Wohnung und wurde dort von der Bet. zu 1 versorgt. Hierfür wurden in den ersten Monaten Zahlungen von 2100 DM geleistet. Ab 31. 3. 1995 besaß die Bet. zu 1 eine Generalvollmacht der Erblasserin. Sie behielt in der Folgezeit Einkünfte der Erblasserin aus Renten und Vermietung sowie die für die Erblasserin bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung für sich. Ihr ist auch ein Sparguthaben über ca. 102000 DM, über das sie als Generalbevollmächtigte verfügen konnte, zugeflossen, wobei das Geld nach ihren Angaben zum Teil für die Renovierung des Hauses der Erblasserin verwendet wurde. Ab Juni 1995 wurde in der Wohnung eine weitere damals 78jährige Frau untergebracht, so daß nunmehr drei Personen dort lebten. Auch für diese Unterbringung wurde der Bet. zu 1 eine Vergütung bezahlt, sie behielt die Leistungen aus der Pflegeversicherung für sich. Die Erblasserin hat am 31. 1. 1995 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie die Bet. zu 1 zur Alleinerbin, deren Töchter zu Ersatzerben eingesetzt hat. Die Bet. zu 1 hat einen Erbschein als Alleinerbin beantragt.
Das NachlaßG hat den Antrag abgelehnt, da die Erbeinsetzung wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG nichtig sei. In dem Beschluß hat es ferner festgestellt, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Bet. zu 1 blieben erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
II. 2. b) Auf der Grundlage des von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist das LG zutreffend davon ausgegangen, daß die Bet. zu 1 als Trägerin eines Heims anzusehen und damit der Anwendungsbereich des § 14 I HeimG eröffnet ist.
aa) Die Unterbringung älterer Menschen in der Wohnung im ersten Stock des Anwesens der Bet. zu 1 verbunden mit den bei Bedarf von der Bet. zu 1 zusätzlich zur Verfügung gestellten Leistungen stellte in der Zeit, in der sich die Erblasserin dort aufhielt, ein Heim i.S. des § 1 I HeimG i.d.F. vom 23. 4. 1990 (BGBl I, 763) dar.
(1) Unter einem solchen Heim ist, wie sich aus der gesetzlichen Umschreibung in § 1 I HeimG ergibt, eine Einrichtung zu verstehen, die zum Zweck der nicht nur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von alten Menschen sowie pflegebedürftigen oder behinderten Volljährigen gegen Entgelt betrieben wird und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist (OLG Saarbrücken, OLG-Report 1998, 92 [93]; vgl. auch die Begr. zur Neufassung des § 1 HeimG, BT-Dr 11/5120, S. 9, sowie Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand: Juli 1998, § 1 Rdnr. 5); dabei muß die Unterbringung neben der Überlassung der Unterkunft auch die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfassen (§ 1 I 3 HeimG). Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an (Nr. 1.4.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 9. 7. 1976, Beil. A 140 zu AMBl Nr. 15/1976, allerdings zur früheren Fassung des § 1 HeimG).
(2) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; einer eingehenderen Prüfung bedarf allein die Frage der Unabhängigkeit der Einrichtung von der Person der Bewohner (dazu unten [3]).
In der Wohnung im ersten Stock des Anwesens der Bet. zu 1 lebten ab Einzug der Erblasserin im Dezember 1994 über mehrere Jahre hinweg zwei, die meiste Zeit drei alte Menschen. Diese waren wegen ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie bezogen Pflegegeld, die meiste Zeit nach Pflegestufe II. Diese Stufe ist gem. § 15 I Nr. 2 SGB XI für schwer pflegebedürftige Personen vorgesehen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich häufiger Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Bet. zu 1 stellte diesen Personen nicht nur eine Unterkunft zur Verfügung, die durch besondere Gerätschaften, etwa Krankenpflegebetten, für pflegebedürftige Menschen eingerichtet war. Sie sorgte auch entsprechend deren Bedürfnissen für diese Personen, die eben aus diesem Grund von Angehörigen oder Bekannten nicht nur vorübergehend, sondern für eine nicht von vornherein begrenzte Zeit in die Obhut der Bet. zu 1 vermittelt worden waren. Damit hat die Bet. zu 1 den genannten Personen im Rahmen einer Organisationseinheit, einer Einrichtung nach Art eines Heimes, eine Unterkunft und eine umfassende, wenn auch auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtete Versorgung zur Verfügung gestellt.
Die Bet. zu 1 erhielt für diese Leistungen von jeder der drei Personen ein Entgelt von 2100 DM monatlich, zusätzlich behielt sie die Pflegegeldleistungen (überwiegend 800 DM monatlich) für sich. Bei der Erblasserin wurde dieses Entgelt (abgesehen von den Pflegegeldleistungen) allerdings nur am Anfang bezahlt. Die Bet. zu 1 hatte dann jedoch aufgrund einer Generalvollmacht die Vermögensverwaltung der Erblasserin übernommen. Wie sich aus den Unterlagen für die Konten der Erblasserin ergibt, sind in der Folgezeit von diesen Konten monatlich jeweils 2500 DM zugunsten der Bet. zu 1 und 700 DM zugunsten deren Tochter abgebucht worden, die nach den Angaben der Bet. zu 1 bei der Pflege geholfen hat. Diese Zahlungen sollten erkennbar als Entgelt für die erbrachten Leistungen dienen.
(3) Bestand und Funktion dieser Einrichtung waren von den Personen der jeweiligen Bewohner unabhängig. Durch diese Voraussetzung soll der Begriff des Heims von der Betreuung aufgrund einer familiären oder persönlichen Bindung ebenso abgegrenzt werden wie von einer Wohngemeinschaft älterer Menschen (Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 1 Rdnrn. 12.1 und 3). Das LG hat auch diese Voraussetzung im Ergebnis zu Recht bejaht. Es hat sich zwar ausdrücklich nur mit dem ersten der beiden genannten Aspekte (Betreuung aufgrund persönlicher Bindung) befaßt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die Bet. zu 1 in der Wohnung im Obergeschoß ihres Hauses die Unterbringung und Pflege älterer Personen unabhängig von den konkreten Bewohnern betreiben wollte.
(a) Für die Frage, ob eine Einrichtung von den in ihr untergebrachten Personen unabhängig ist, kommt es nicht auf die Zahl der Bewohner an. Insbesondere ist eine bestimmte Mindestzahl nicht erforderlich. Auch Kleinstheime mit nur wenigen, gegebenenfalls auch nur einem oder zwei Bewohnern können nach dem Willen des Gesetzgebers ein Heim darstellen (BT-Dr 11/5120, S. 9 unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schutzbedürfnis der betroffenen Personen; Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 1 Rdnr. 12.2; Rossak, MittBayNot 1998, 407 [410]). Aus dem natürlichen Verständnis des Begriffes Heim folgt allerdings, daß es sich um eine Institution handeln muß, die nicht nur für einen einzelnen bestimmten Menschen, sondern für eine Gruppe geschaffen ist (BayObLGSt 1983, 91 [92]). Auch insoweit ist jedoch eine Mindestaufnahmekapazität nicht erforderlich. Die in § 1 der VO über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige i.d.F. vom 3. 5. 1983 (BGBl I, 550) und in § 1 HeimmitwirkungsVO i.d.F. vom 16. 7. 1992 (BGBl I, 1341) genannte Mindestzahl von sechs Personen dient lediglich dazu, kleinere Heime von den Anforderungen dieser beiden Verordnungen auszunehmen (Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 2 unter Nr. 5).
Entscheidend ist vielmehr, daß die Einrichtung in ihrem Bestand und ihrer Funktion nicht an das Vorhandensein bestimmter Bewohner gebunden ist, d.h. nicht für individuelle Personen eingerichtet worden ist und mit deren Tod aufgelöst wird. Vielmehr soll bei einem Heim nach der Absicht des Betreibers der Einrichtung diese unabhängig von konkreten Personen unterhalten und fortgeführt werden, eine aufgenommene Person, die durch Tod oder aus anderen Gründen ausscheidet, soll jedenfalls im Grundsatz durch eine andere vom Betreiber ausgewählte Person ersetzt werden. Das unterscheidet das Heim von der Aufnahme und Pflege einzelner Personen insbesondere im Rahmen einer persönlichen Beziehung oder einer Wohngemeinschaft; denn bei den letztgenannten Formen findet Aufnahme und Betreuungstätigkeit mit dem Ausscheiden der konkreten Person ihr Ende (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 1 Rdnrn. 12.1 und 12.3). Deshalb liegt in der wiederholten Aufnahme pflegebedürftiger Personen aus Gründen einer behaupteten Beziehung ein Indiz für eine Umgehung des Heimgesetzes und des von diesem Gesetz bezweckten Schutzes, damit auch für das Vorliegen eines Heims (BayObLGZ 1998, 22 = NJW-RR 1998, 729 = FamRZ 1998, 1141 [1143]; Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 1 Rdnr. 12.1).
(b) Diese Voraussetzungen waren für die Einrichtung der Bet. zu 1 in ihrem Wohnhaus gegeben. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG hatten in der Wohnung ab 1985 mindestens sieben ältere Personen gelebt. Bei der Aufnahme dieser Personen war es, wie sich aus dem Vorbringen der Bet. zu 1 im Verfahren und den Umständen ergibt, nicht von wesentlicher Bedeutung, ob bereits vor der Aufnahme persönliche Beziehungen zur Familie der Bet. zu 1 bestanden hatten. Dies zeigt sich deutlich in den beiden Inseraten, die die Bet. zu 1 im November 1993 und Mai 1998 in Zeitungen geschaltet hat. Denn dort hat sie beliebigen Dritten die Aufnahme in ihr Haus angeboten. Auch der Umstand, daß die Bet. zu 1 nach dem Ausscheiden einer Person immer wieder neue, meist pflegebedürftige Personen in ihr Haus aufgenommen hat, läßt erkennen, daß Grundlage der jeweiligen Aufnahme nicht eine bestehende persönliche Bindung war, sondern die Absicht der Bet. zu 1, ihr Haus und insbesondere die Wohnung im Obergeschoß für eine Unterbringung mit Pflege gegen Entgelt zu nutzen. Auch zu der Erblasserin hatte die Bet. zu 1 nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Vielmehr war die Bet. zu 1 lediglich mit dem späteren Ehemann der Mutter der Erblasserin entfernt verwandt. Die Erblasserin hat diesen Mann erst kennengelernt, als sie selbst bereits erwachsen war.
bb) Das Verbot des § 14 I HeimG richtet sich gegen den Träger des Heims, d.h. diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt (Ruf/Hütten, BayVBl 1978, 37 [40]; vgl. auch § 2 HeimsicherungsVO vom 24. 4. 1978, BGBl I, 555). Betreiber ist derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung (vgl. auch § 4 HeimG) die Einrichtung i.S. des § 1 I HeimG betrieben wird (vgl. Rossak, ZEV 1996, 41 [42]), und den somit auch die Verantwortung für Unterhalt und Betrieb der Einrichtung trifft (Brandmüller, BayVBl 1987, 363). Das ist hier die Bet. zu 1. Sie hat die Verträge mit den in die Wohnung aufgenommenen Personen abgeschlossen (vgl. § 4 HeimG) und auf ihre Rechnung die Betreuung und Versorgung dieser Personen übernommen.
c) Ohne Rechtsfehler hat das LG aus der Anwendbarkeit des § 14 I HeimG die Folgerung gezogen, daß die Verfügungen unwirksam sind, die die Erblasserin in dem Testament vom 31. 1. 1995 zugunsten der Bet. zu 1 und deren Kindern getroffen hat.
aa) Gem. § 14 I HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich von Bewohnern des Heims Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Senats sowie der ganz herrschenden Meinung in der Literatur, daß die Erbeinsetzung eines Heimträgers in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt. Diese Leistung läßt sich der Heimträger gewähren, wenn er vom Vorhandensein dieser Verfügung Kenntnis erhält, der Heimbewohner dies weiß und daraus den Schluß ziehen kann, der Heimträger sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden. Eine solche Verfügung ist gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 14 I HeimG nichtig, wenn diese Leistung über das vereinbarte Entgelt hinaus erbracht wird, keine der in § 14 II HeimG aufgeführten Ausnahmen vorliegt und auch eine behördliche Ausnahmegenehmigung gem. § 14 VI HeimG fehlt (vgl. zu allem BayObLGZ 1991, 251 [255ff.] = NJW 1992, 55; BayObLGZ 1992, 344 [346ff.] = NJW 1993, 1143; BVerwG, NJW 1990, 2268; KG, ZEV 1998, 437 = FamRZ 1998, 1542 [1543]; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 134 Rdnr. 19; Kunz/Ruf/Wiedemann, § 14 Rdnrn. 7f.; Dahlem/Giese/Igl/Klie, § 14 Rdnr. 10; Dubischar, DNotZ 1993, 419 [426ff.]; Rossak, ZEV 1996, 41 [44]). Die darin liegenden Einschränkungen der Testierfähigkeit und der Erbrechtsgarantie sind verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 1998, 2964; BGH, ZEV 1996, 145).
bb) Das Testament vom 31. 1. 1995 wurde im Beisein der Bet. zu 1 errichtet. Die Erbeinsetzung war nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung der Erblasserin für Aufnahme und Betreuung in der Einrichtung. Ein Ausnahmefall gem. § 40 II HeimG liegt nicht vor, auch eine Ausnahmegenehmigung gem. § 14 VI HeimG ist nicht erteilt worden. Die Erbeinsetzung der Bet. zu 1 ist daher nichtig.
cc) Die Nichtigkeit erfaßt hier, entgegen der Auslegungsregel des § 2085 BGB, auch die Ersatzerbeneinsetzung der Töchter der Erblasserin. Sowohl aus deren Stellung als Ersatzerben wie auch aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß diese Verfügung ohne eine wirksame Einsetzung der Bet. zu 1 als Erbin nicht getroffen worden wäre. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob diese Verfügung, wofür vieles spricht, auch wegen Umgehung des in § 14 I HeimG ausgesprochenen Verbots gem. § 134 BGB unwirksam wäre (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJWE-FER 1997, 253 = FamRZ 1998, 192; Rossak, MittBayNot 1998, 407f.).
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