Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

12. 05. 1999


Aktenzeichen

7 ABR 36/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Auch ein Betriebsrat, der aus mehreren Mitgliedernbesteht, hat die Erforderlichkeit der Überlassung eines PC’s nebst weiterem Zubehör zu prüfen.

  2. Bei der Erforderlichkeitsprüfung steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten haben. Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur daraufhin kontrollieren, ob das verlangteSachmittel der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen soll und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft angemessen Rechnung getragen hat.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Personalcomputer nebst Zubehör zurVerfügung zu stellen hat. Die Arbeitgeberin betreibt ein Stahlwerk mit ca. 110 Arbeitnehmern. Der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Betriebsrat steht für seine Geschäftsführung keine Schreibmaschine zur Verfügung. Die anfallenden Schreibarbeiten erledigt die Sekretärin des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hatte Anfang 1995 von der Arbeitgeberin vergeblich verlangt, ihm einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen. Er hatdie Auffassung vertreten, mit einem PC könne er seine Unterlagen effizienter archivieren und anfallende Schreibarbeiten unter Wahrung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses erledigen. Die über einen PC ermöglichte Datenverknüpfung verbessere die Kontrolle seiner Mitbestimmungsbefugnisse in Fragen der Arbeitszeitund versetze ihn in die Lage, sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirksam wahrnehmen zu können. Im übrigen gehöre ein PC zur Normalausstattung eines Büros und könne ihm nicht vorenthalten werden. Die Arbeitgeberin setze selbst Personalcomputer ein. Schließlich habe die Arbeitgeberin mehrfach die Überlassung eines PC nebst Zubehör zugesagt. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm eine Computeranlage wie folgt zur Verfügung zu stellen:

01 422096 Stck 1

Acrobar 5 Pentium PS-90

Mini Tower-Gehäuse

RAM (max.) 8 MB (192 MB)

Cache RAM (max.) 256 KB (192 MB)

Floppy-Laufwerk 3.5 Zoll TEAC

Controller IDE, 2 x FDD, 2 x HDD (ISA)

Steckplätze gesamt 5 x 16 Bit ISA

3 x 32 Bit PCI

Festplatte 850 MB

Grafikkarte 2 MB Ram, PCI

CD-Rom quadro Speed

Steckpl. frei (Grundgerät) 4 x 16 Bit ISA, 3 x 32 Bit PCI

Sockel ZIF

Schnittstellen 2 seriell, 1 parallel

CE-Zeichen, TÜV/GS-Siegel vorhanden inklusive Software auf einer Festplatte: MS-DOS 6.2, MS-Windows für Workgroups 3.11 incl. Maus

02 446017

8 MB PS/2 Modul 70 ns

03 105540 Stck 1 Belinea Farb-Monitor „17“, max. Auflösung 1280 x 1024, Bildröhre High Black Martrix, 0,27 Lochraster, Shadow Mask Antiglare, Antireflection. Antistatic, Powermanagement 50-100 Hz. vertikal automatisch, 21 Kg, 440 x 420 x 480, Anleitung dtsch., engl.

04 HP 540 Stck 1 HP Deskjet 540 Tintenstrahldrucker - Farboption

05 DK503 Stck 1 Druckerkabel-Centronics, 36 pol. 1.8 parallel abge

06 100740 Stck MicroSoft Office Profess. komplett-Paket Büroanw.; Folgende Anwendungen sind im Paket enthalten: Word f. Windows 6.0 (die Textverarbeitung), Excel 5.0 (preisgekrönte Tabellenkalk.), Power Point (Präsentationsgrafik), Access (einfache Datenbank), Mail (Arbeitsplatzlizenz)

Systemvoraussetzungen:

MS-Windows 3.0, Betriebssystem 3.1 oder höher, 80386 Prozessor, 4 MB Ram Festplatte min. 24 MB frei, 3.5“ 1,44 MB LaufwerkEGA oder VGA-Karte Microsoft-kompatible Maus OEMVersion auf CD 07

07 100102 Stck 1 Corel-DRAW Vers. 5.0 dtsch.; Achtung nur CD-Version!

08 606044 Stck 1 Cherry-Standard, dtsch., ME-102 Tastatur

hilfsweise

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen PC zur Verfügung zustellen mit Tintenstrahldrucker, Floppy-Laufwerk 3,5 Zoll, Festplatte, mindestens 850 MB, Grafikkarte 2 MB Ram, mindestens quadro Speed, zwei serielle Schnittstellen, eine parallele Schnittstelle, einen Farbmonitor 17 Zoll und folgenden Softwareprogrammen:

• Word f. Windows 6.0

• Excel

• Power Point

• Access

• MS-DOS 6.2

• MS-Windows f. Workgroups 3.11

inklusivie Maus und Tastatur.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, der Betriebsrat erhalte eine ausführliche Auswertung der Unfallstatistiken. Bei durchschnittlich zehn Arbeitsunfällen jährlich seien die Einordnung und Verarbeitungder anfallenden Daten auch ohne Rechner möglich. Auch in Fragen der Arbeitszeit stelle sie dem Betriebsrat alle gewünschten Informationen zur Verfügung. Im übrigen sei die verlangte technische Ausstattung überdimensioniert; für einen Teil der verlangten Programme sei eine betriebsbezogene Verwendungsweise nicht erkennbar.

Das ArbG hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das LAG hat die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen PCnebst Drucker zur Verfügung zu stellen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden beider Bet. Während die Arbeitgeberin teilweise erfolgreich die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung verlangt, verfolgt der Betriebsrat seine bisherigen Antragsziele.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerden der Bet. sind erfolgreich. Die vom LAG gegebene Begründung trägtweder die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat einen PC nebst Drucker zur Verfügung zu stellen, noch die Zurückweisung des Antrags im übrigen. Der Senat kann dieSache jedoch nicht abschließend entscheiden. Den Bet. ist noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das LAG hat seine Entscheidung des Betriebsrats damit begründet, ein PC nebst Drucker gehöre zur Normalausstattung eines Büros und sei einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Betriebsrat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit des Sachmittels zur Verfügung zu stellen. DieseBegründung ist rechtsfehlerhaft. Das LAG hat die Voraussetzungen verkannt, nach denen ein Betriebsrat vom Arbeitgeber gem. § 40 II BetrVG einen PC nebst Zubehör verlangen kann.

1. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sächliche Mittelin erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit dieser Sachmittel bestimmt sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Dieser Grundsatz giltauch, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör als Arbeitsmittel verlangt (BAG, NZA 1998, 953 = AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG1972; BAG, NZA 1999, 945).

2. Der Prüfung der Erforderlichkeit kann sich der Betriebsrat nicht mit der Begründung entziehen, ein PC gehöre zurNormalausstattung eines Büros und dürfe ihm deswegen nicht vorenthalten werden. Damit verkennt der Betriebsrat den Umfang seiner Prüfungspflicht. Die Vorschrift des § 40 II BetrVG enthält keinen Hinweis auf eine Normalausstattung. Es spricht auch nichts dafür, daß unabhängig von der Betriebsgröße und den betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Verhältnissen die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats die Verfügbarkeit moderner Bürotechnik zu unabdingbaren Voraussetzungen hat und deshalb jedem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör vonGesetzes wegen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist (BAG, NZA 1999, 945 [zu B 1b] m.w. Nachw.).

3. Der Vorschrift des § 40 II BetrVG läßt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß bei einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Betriebsrat ein PC nebst Zubehör für die sachliche Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben stets erforderlich ist. Deshalb kann auch ein aus fünfMitgliedern bestehender Betriebsrat nicht von der Prüfung der Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels absehen. Zwar trifft es zu, daß mit der Betriebsgröße und der Anzahlder vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung des Betriebsrats durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben zunimmt. Das führt regelmäßig zu Erleichterungen bei der Darlegung der Erforderlichkeit. Eine Prüfung der Erforderlichkeit durch den Betriebsrat, die im Konfliktfall der arbeitsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, wird damit nicht entbehrlich. Diese Prüfung und die damit im Zusammenhang stehende Begründungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist Teil der gesetzlichen Ausgestaltung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG, NZA 1998, 953 [zu B I 3b]).

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig undbegründet.

1. Dem Betriebsrat war wegen Versäumnis der am 24. 8. 1997 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren(§§ 233 ff. ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat einen Sachverhalt vorgetragen, nach dem er ohne Verschulden gehindert war, die Frist des § 92 II 1 ArbGG i.V. mit § 74 I 2 ArbGG einzuhalten. Danach hat erdie Rechtsbeschwerdebegründungsschrift bereits am 15. 8. 1997 gefertigt und zur Post gegeben. Der Posteingangsstempel weist das Datum des 16. 8. 1997 auf. Dieser Sachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats konnte davon ausgehen, daß dasSchriftstück innerhalb der üblichen Postlaufzeit und damit vor Ablauf der Begründungsfrist beim BAG eingeht.

2. Der Betriebsrat ist durch die angegriffene Entscheidung des LAG beschwert. Das ergibt sich aus der Differenz zwischen den gestellten Anträgen und der ergangenen Entscheidung. Der Betriebsrat hat im Hauptantrag den von ihmverlangten PC nebst weiterem Zubehör, dem Betriebssystem und der sonstigen Software detailliert beschrieben. Im Hilfsantrag hat der Betriebsrat zwar der Arbeitgeberin ein weitergehendes Auswahlrecht bei der Beschaffung des PCnebst Zubehör und Programm zugestanden, jedoch durch die aufgeführten technischen Merkmale und Benennung konkreter Programme dieses Auswahlrecht erheblich beschränkt. Demgegenüber hat das LAG der Arbeitgeberin einunbeschränktes Auswahlrecht zugebilligt und sie lediglich verpflichtet, dem Betriebsrat einen nicht näher bezeichneten PC sowie einen Drucker zur Verfügung zu stellen. Zur technischen Ausstattung dieses PC nebst Zubehör wie Monitor, Tastatur und Maus, dem Drucker sowie zum Betriebssystem oder den Text- oder Datenverarbeitungsprogrammen äußert sich der Beschluß nicht.

3. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet.Mit der vom LAG gegebenen Begründung können seine weitergehenden Anträge nicht zurückgewiesen werden.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Beschlußverfahren.Nachdem der Betriebsrat zur Erforderlichkeit der von ihm verlangten technischen Ausstattung des PC nebst Zubehör und Programmen vorgetragen und seine Ausführungen imBeschwerdeverfahren ergänzt hatte, konnte das LAG nicht ohne rechtlichen Hinweis das darauf gerichtete Vorbringen als unschlüssig zurückweisen. Die gerichtliche Bewertungeines Vorbringens im Beschlußverfahren als unzureichend ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen undzur Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter richterlicher Fragestellungen aufgefordert hat (BAG, NZA 1998, 953 [zu B I 4c]).

b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin stehen diese Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts imarbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Bet. (§ 83 I 2 ArbGG) und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 I ArbGG). Die Vorschrift des § 83 I 2 ArbGG verpflichtet die Bet. eines Beschlußverfahrens an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Danach ist zunächst derAst. gehalten, die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Hält das Gericht dieses Vorbringen für unzureichend, hat es darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 3. Aufl., § 83 Rdnr. 89f.; Hauck, ArbGG, § 83 Rdnr. 3f.; Leinemann/Schütz, in: GK-ArbGG, § 83 Rdnr. 145). Dabei können dem Ast. wie den sonstigen Bet.entsprechend dem auch für das Beschlußverfahren geltenden arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Fristen gesetzt werden, nach deren erfolglosem Ablauf das Gericht aufgrund des bis dahin bekannten Sachverhalts entscheidenkann. Darüber sind die Bet. zu belehren. Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht für die Feststellungen der entscheidungserheblichen Tatsachen aufdie Mitwirkung der Bet. angewiesen ist.

III. Das LAG wird in einem erneuten Beschwerdeverfahren zu prüfen haben, ob der vom Betriebsrat im Hauptantrag bzw. Hilfsantrag konkretisierte PC nebst Zubehör sowie Text- und Datenverarbeitungsprogrammen erforderlich ist.Dabei wird das LAG folgendes zu berücksichtigen haben.

1. Das LAG wird zunächst aufzuklären haben, ob die Betriebsparteien eine Regelungsabrede getroffen haben, nach der sich die Arbeitgeberin verpflichtet hat, dem Betriebsrat einen PC nebst Monitor im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Eine solche Regelungsabrede wäregrundsätzlich möglich. Sie betrifft organisatorische Fragen der Betriebsverfassung und hält sich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 77 Rdnr. 186; Kreutz, in: GK-BetrVG, 6. Aufl., § 77 Rdnr. 13).

2. Fehlt es an einer Einigung der Betriebsparteien, richtetsich der Anspruch des Betriebsrats nach § 40 II BetrVG.

a) Bei der Prüfung, ob für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats ein Sachmittel erforderlich ist, steht demBetriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die verlangte technische Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgabenstellungen dienen soll und der Betriebsrat seine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessengetroffen hat (BAG, NZA 1999, 945). Das ist der Fall, wenn er die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats und die Interessen des Arbeitgebers, insbeondere an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessenberücksichtigt hat. Diesen Beurteilungsspielraum hat das LAG zu beachten. Die Entscheidung des Betriebsrats kann es erst beanstanden, wenn es feststellt, daß sie nicht pflichtgemäßem Ermessen entspricht.

b) Diese Prüfung hat das LAG nicht nur hinsichtlich dergeforderten Hardware, sondern auch für die vom Betriebsrat verlangten Anwendungsprogramme vorzunehmen. Dabei wird das LAG zu beachten haben, daß Bestandteil der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 II BetrVG ist, demBetriebsrat ein Arbeitsmittel mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit einer Ausstattung, die zum Überlassungszeitpunkt dieses Niveau übersteigt, hat der Betriebsrat gesondert darzulegen.

3. Die Erforderlichkeit des PC nebst Zubehör bestimmtsich nach dem technischen Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat seinerseits die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung nutzt. Insoweit kann es zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben geboten sein, daß der Betriebsrat ebenfalls überentsprechende Sachmittel verfügt (BAG, NZA 1998, 953 {zu B I 3c]).

4. Die Entscheidung des Betriebsrats kann das LAG nicht deswegen beanstanden, weil die Schreibarbeiten des Betriebsrats derzeit von einer Sekretärin miterledigt werden.Abgesehen davon, daß der Betriebsrat in erster Linie die Rechnerfunktion des PC nutzen will, unterscheidet § 40 II BetrVG zwischen erforderlichen Sachmitteln und erforderlichen Büropersonal. Die Vorschrift geht davon aus, daß derBetriebsrat durch die Ausstattung mit sachlichen Mitteln in der Lage sein soll, seine Aufgaben und damit auch seine laufende Geschäftsführung selbst zu erledigen. Davon unabhängig ist, ob er für seine laufende Geschäftsführung der Unterstützung durch Büropersonal bedarf.

5. Das LAG wird ferner zu beachten haben, daß die Verweisung auf die Mitbenutzung eines Rechners, der geeignetist, Daten zu speichern und anderen Mitbenutzern zugänglich zu machen, den Anspruch aus § 40 II BetrVG nicht erfüllt und deshalb die Erforderlichkeit des geforderten Sachmittels nicht ausschließt (BAG, NZA 1999, 945).

Mit dem Argument, mittels eines PC ließe sich die laufende Geschäftsführung (Schreibarbeiten, Archivieren) effizienter gestalten, kann der Betriebsrat nur gehört werden, wenn er ohne den Einsatz dieses Sachmittels andere Rechte und Pflichten vernachlässigen müßte (BAG, NZA 1998,953 [zu B I 3d und B II 3a]; BAG, NZA 1999, 945 [zu B 1a]). Dazu ist dem Betriebsrat Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben.

6. Der Betriebsrat kann geltend machen, daß er für dieAusübung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 3 und Nr. 7 BetrVG auf die Nutzung der Rechnerfunktion des PCs angewiesen ist. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist er nicht darauf zu verweisen, entsprechende Datenund deren Verknüpfung von der Arbeitgeberin zu verlangen. Der Betriebsrat nimmt seine Geschäftsführung in eigener Verantwortung wahr. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen für die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten und darauf gerichtete Initiativrechte. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt von ihm nicht, sich zuerst und ausschließlich mit dem Arbeitgeber inVerbindung zu setzen, um diejenigen Informationen zu erhalten, die aus seiner Sicht für die Erledigung gesetzlicher Aufgaben notwendig sind.

Vorinstanzen

LAG Hamm, 3 TaBV 86/96, 19.3.1997

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BetrVG §§ 40 II, 87 I Nr. 3 und Nr. 7; ArbGG §§ 9 I, 74 I, 83 I, 92 II; ZPO § 238