Lohnfortzahlung an im Ausland erkrankte Wanderarbeitnehmer

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 05. 1996


Aktenzeichen

Rs C-206/94


Leitsatz des Gerichts

  1. Art. 22 I lit. a Nr. ii Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. 6. 1983 gilt für eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch dann, wenn die Vergütung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

  2. Die Auslegung von Art. 18 I bis V Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. 3. 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. 6. 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Slg. I 1992, 3423 = EuZW 1992, 480 = NJW 1992, 2687 = NZA 1992, 735 - Paletta) vorgenommen hat, verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gem. Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das BAG (EuZW 1994, 574 = NZA 1994, 683 = NJW 1994, 2440 L) hat dem Gerichtshof gem. Art. 177 EGV drei Fragen nach der Auslegung von Art. 22 I Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABlEG Nr. L 149, S. 2), i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. 6. 1983 (ABlEG Nr. L 230, S. 6; nachstehend: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), und der Auslegung und Gültigkeit von Art. 18 I bis V Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. 3. 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABlEG Nr. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Vittorio Paletta (Kl.), einem italienischen Staatsangehörigen, und seinem Arbeitgeber, der in Deutschland ansässigen Brennet AG (Bekl.), über deren Weigerung, das Arbeitsentgelt des Kl. gem. dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. 7. 1969 (BGBl I, 946; LFZG) fortzuzahlen. Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, das Arbeitsentgelt bis zu einer Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Aus den Akten ergibt sich, daß sich der Kl., seine Ehefrau und seine beiden Kinder während des ihnen von der Bekl. bewilligten Urlaubs für die Zeit vom 17. 7. bis zum 12. 8. 1989 krank meldeten, und daß die Bekl. sich weigerte, ihnen während der ersten sechs Wochen nach Eintritt der Krankheit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, weil sie der Auffassung war, die im Ausland getroffenen ärztlichen Feststellungen, gegen deren Richtigkeit nach ihrer Ansicht ernstliche Bedenken bestanden, seien für sie nicht bindend. Das mit dem Rechtsstreit befaßte ArbG Lörrach hatte dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung von Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 3. 6. 1992 (EuGH, Slg. I 1992, 3423 = EuZW 1992, 480 = NJW 1992, 2687 = NZA 1992, 735 - Paletta) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Art. 18 I bis IV Verordnung dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu ihn Art. 18 V ermächtigt.

Angesichts dieser Antwort gab das ArbG der Klage des Kl. und seiner Familienangehörigen statt. Diese Entscheidung wurde vom LAG der Berufungsinstanz bestätigt. Die Bekl. legte dagegen Revision zum BAG ein, nach dessen Ansicht Inhalt und Tragweite des Urteils Paletta zu Zweifeln Anlaß geben. Erstens fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich der Kl. auf Art. 22 I lit. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen könne, um für die gesamte Zeit der umstrittenen Arbeitsunfähigkeit oder für einen Teil davon die Zahlung der Vergütung verlangen zu können. Diese Bestimmung gewähre nämlich nur dann einen Anspruch auf Geldleistungen, zu denen die Lohnfortzahlung i.S. des Lohnfortzahlungsgesetzes gehöre, wenn der Zustand des Arbeitnehmers eine „unverzügliche Leistungsgewährung“ erforderte. Da nach deutschem Recht das Arbeitsentgelt jeweils erst am Monatsende gezahlt werde, scheide eine unverzügliche Gewährung der streitigen Leistungen offenbar aus. Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, daß Atteste, die eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, in der Praxis nicht immer richtig seien, insbesondere wenn sie mißbräuchlich erstellt oder erlangt worden seien. Aufgrund dieser Erkenntnis gehe die Rechtsprechung des BAG dahin, daß der Arbeitgeber die Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung in Mißbrauchsfällen bestreiten könne. Hierzu müsse er Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlaß gäben. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers, zusätzlich Beweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Dem Urteil Paletta lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob und inwieweit ein nationales Gericht bei der Anwendung von Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 einen Mißbrauch seitens des Betroffenen berücksichtigen dürfte. Es sei insoweit mit den Zielen der einschlägigen Verordnung nicht unvereinbar, wenn der Arbeitgeber den Beweis dafür führen dürfte, daß ein Mißbrauchstatbestand vorliege, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen sei, daß Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Würde der Mißbrauchseinwand dagegen abgeschnitten, so würde dies zu einer Besserstellung des im Ausland erkrankten Arbeitnehmers gegenüber dem in Deutschland erkrankten führen, was deshalb rechtlich bedenklich erschiene, weil die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach ihren Begründungserwägungen sicherstellen solle, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt würden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kämen. Drittens fragte sich das BAG, ob Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72, falls er dahin auszulegen wäre, daß vor dem nationalen Gericht der Nachweis eines Mißbrauchs nicht geführt werden dürfe, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der mit Art. 18 erstrebte Zweck erfordere nämlich nicht, daß dem Arbeitgeber jeglicher Gegenbeweis in bezug auf einen Mißbrauch abgeschnitten werde; der Beweis eines Mißbrauchstatbestands schränke nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein, sondern nur die Möglichkeit, durch betrügerische Handlungen unrechtmäßige Leistungen zu erlangen. Aufgrund dieser Zweifel hat das BAG das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.

Der EuGH bejaht, daß Geldleistungen im Krankheitsfall unverzüglich zu gewähren sind, und gesteht dem Arbeitgeber den Einwand des Mißbrauchs zu, wenn der Arbeitgeber beweist, daß der Arbeitnehmer nicht krank war.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

15. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 I lit. a Nr. ii Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch dann gilt, wenn die Vergütung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

16. Gem. Art. 22 I Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

„a) dessen Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert ...

Anspruch auf:

i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;

ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden“.

17. Nach Auffassung der Bekl. kann Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem anderen als dem gem. Art. 24 Verordnung (EWG) Nr. 574/82 zuständigen Mitgliedstaat gilt, nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 22 I lit. a Nr. ii Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorliegen. Andernfalls sei für die Leistungsgewährung allein das Recht des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblich, hier das deutsche Recht.

18. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe durch Einfügung der Worte „unverzüglich erforderlich" in Art. 22 die Anwendung der darin vorgesehenen Regelung auf Notfälle beschränken wollen. Nach deutschem Recht werde jedoch der Lohnfortzahlungsanspruch nicht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern im Zeitpunkt der Fälligkeit des Lohnanspruchs im Arbeitsverhältnis, d.h. jeweils zum Monatsende, fällig. Folglich habe der Kl. keinen sofortigen Bedarf an Geldleistungen gehabt, da er seinen Lohn erst zum 31. 8. 1989, d.h. 24 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe beanspruchen können.

19. Dieser Auslegung von Art. 22 I lit. a Nr. ii Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht zu folgen.

20. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verlangt diese Bestimmung, indem sie voraussetzt, daß der Zustand des Kranken „unverzüglich Leistungen erfordert“, die Feststellung, daß medizinisch gesehen eine unverzügliche Leistung erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt unbestreitbar für unverzüglich erforderliche „Sachleistungen“; doch bedeute sie darüber hinaus, daß die betroffene Person in einem solchen Notfall auch entsprechende „Geldleistungen“ beanspruchen kann, die, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Slg. 1966, 584 - Vaassen-Göbbels) ergibt, im wesentlichen dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, der sonst gefährdet sein könnte.

21. Außerdem hätte die von der Bekl. vertretene Auffassung zur Folge, daß die Regelung des Art. 22 nur dem Arbeitnehmer zugute kommen könnte, der kurz vor Fälligkeit des Lohnanspruchs erkrankt. Eine solche Auslegung, die die Bedürfnisse des Kranken außer Acht läßt, ist mit den Zielen der fraglichen Bestimmung unvereinbar.

22. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Art. 22 I lit. a Nr. ii Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch dann gilt, wenn die Vergütung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

23. Im Urteil Paletta hat der Gerichtshof Art. 18 I bis IV Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ausgelegt, ohne besonders auf den Fall einer mißbräuchlichen oder betrügerischen Anwendung dieser Vorschrift abzustellen.

24. Bei der Frage, ob das nationale Gericht bei mißbräuchlichem Verhalten des Betroffenen an die gem. Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 getroffenen Feststellungen über die Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mißbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. insb. auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit EuGH, Slg. 1974, 1299 = NJW 1975, 1395 Tz. 13 - Van Binsbergen; EuGH,Slg. I 1994, 4795 = EuZW 1995, 60 - TV 10; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs EuGH, Slg. 1985, 1 = NJW 1985, 1615 Tz. 27 - Leclerc u.a.; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer EuGH, Slg. 1988, 3161 = NJW 1988, 2165 Tz. 43 - Lair; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik EuGH, Slg. I 1993, 779 Tz. 21 - General Milk Products).

25. Die nationalen Gerichte können also das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien zwar in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten.

26. Die Anwendung der Grundsätze, die in der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtsprechung entwickelt wurden, nach denen der Arbeitnehmer zusätzlichen Beweis für die durch ärztliche Bescheinigung belegte Arbeitsunfähigkeit erbringen muß, wenn der Arbeitgeber Umstände darlegt und beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlaß geben, ist nicht mit den Zielen des Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vereinbar. Dies hätte nämlich für den Arbeitnehmer, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat arbeitsunfähig geworden ist, Beweisschwierigkeiten zur Folge, die die Gemeinschaftsregelung gerade vermeiden soll.

27. Diese Bestimmung verwehrt es hingegen dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gem. Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

28. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Auslegung von Art. 18 I bis V Verordnung (EWG) Nr. 574/72, die der Gerichtshof im Urteil Paletta (Slg. I 1992, 3433 = EuZW 1992, 480 = NJW 1992, 2687 = NZA 1992, 735) vorgenommen hat, es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gem. Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

29. In Anbetracht dieser Antwort auf die zweite Vorabentscheidungsfrage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22 I; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 18