Krankengeld bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

Gericht

BVerfG


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

24. 03. 1998


Aktenzeichen

1 BvL 6/92


Leitsatz des Gerichts

Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, solche Versicherte von der Einschränkung des Anspruchs auf Krankengeld in § 48 II SGB V auszunehmen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der 1938 geborene Kl. des Ausgangsverfahrens war bis zum 31. 3. 1976 versicherungspflichtig beschäftigt und bei der bekl. Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Seit 1952 leidet er an einer chronisch rezidivierenden Zyklothymie. Er ist seit 1976 dauernd arbeits- und erwerbsunfähig. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung besitzt er nicht, da er die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 24 III AVG) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht zurückgelegt hatte. Die Krankenkasse gewährte ihm auf der Grundlage des § 183 RVO jeweils nach Beginn einer neuen Blockfrist Krankengeld von 78 Wochen. Zuletzt bezog er die Leistung vom 15. 10. 1986 bis 12. 4. 1988. Während der leistungsfreien Zeit innerhalb der Blockfrist hielt der Kl. die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse aufrecht.

Die Bekl. des Ausgangsverfahrens stellte durch die Bescheide vom 7 2. 1989 und 1. 3. 1989 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. 6. 1989 fest, der Kl. habe in Zukunft keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, da er die Voraussetzungen des § 48 II SGB V nicht erfülle. Das SG hat mit Urteil vom 11. 10. 1989 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Bekl. verurteilt, dem Kl. ab 15. 10. 1989 Krankengeld zu gewähren. § 48 II SGB V dürfe auf Fälle nicht angewandt werden, in denen der Versicherte schon vor Inkrafttreten der Regelung dauernd arbeitsunfähig gewesen sei. Gegen eine andere Auslegung der Bestimmung bestünden angesichts des Fehlens einer Übergangsvorschrift verfassungsrechtliche Bedenken.

Auf die Sprungrevision der Bekl. hin hat das BSG das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluß vom 10. 12. 1991 dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt: „Ist § 48 II SGB V i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform (GRG) vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2477) mit Art. 14 I GG insoweit vereinbar, als auch bei Versicherten, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes eingetreten ist und die auf Dauer arbeits- und erwerbsunfähig sind, ohne daß sie einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, der Krankengeldanspruch nur unter den erschwerten Bedingungen des neuen Rechts wiederaufleben kann?“

Das BVerfG entschied, daß § 48 II SGB V auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. 12. 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

B. § 48 II SGB V ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. 12. 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für solche Personen nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.

I. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob der Anspruch auf Krankengeld nach §§ 182 f. RVO dem Eigentumsschutz des Art. 14 I GG unterlag. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte der Gesetzgeber bei der Neubestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld in § 48 II SGB V von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 I 2 GG) einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.

Regelungen i. S. des Art. 14 I 2 GG sind zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 70, 101 [111] = NVwZ 1985, 893; BVerfGE 72, 9 [23] = NJW 1986, 1159).

1. Der Gesetzgeber konnte sich bei der Neuregelung in § 48 II SGB V auf gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses berufen, wovon auch das BSG ausgeht.

a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der mit dem Gesundheitsreformgesetz angestrebten Strukturreform des Gesundheitswesens auch einzelne Rechtsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den Zielen dieser Reform neu gestaltet. Mit der Regelung des § 48 II SGB strebte er in diesem Zusammenhang an, den Risikobereich der gesetzlichen Krankenversicherung von dem der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft so abzugrenzen, wie ihm dies als systemgerecht erschien. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber ursprünglich mit der Vorschrift des § 183 II RVO im Recht der Krankenversicherung einen Auffangtatbestand für dauernd arbeits- oder erwerbsunfähige Personen oder Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schaffen wollte oder ob erst die Rechtsprechung dieser Bestimmung einen solchen Regelungsgehalt beigemessen hat. Der Begründung des Entwurfs eines Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, in dessen Folge die Regelung des § 183 in die Reichsversicherungsordnung eingefügt wurde, läßt sich jedenfalls eine Auffangfunktion des Krankengeldes für arbeitsunfähige Personen ohne rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaft nicht entnehmen. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetz vielmehr das Ziel, die Bezugsdauer des Krankengeldes entsprechend der Regelung für die Krankenhauspflege von 26 auf 78 Wochen zu verlängern, um unbillige Härten bei langandauernden Krankheiten zu vermeiden (vgl. BT-Dr III-1540, S. 76 zu § 196; S. 78 zu § 203). Er hat zwar gesehen, daß die Rechtsänderung es ermöglicht, Krankengeld wegen derselben Krankheit in weiteren Blockfristen zu beziehen. Dies hat er aber zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zwischen Krankheit und Pflegebedürftigkeit hingenommen (vgl. BT-Dr III-1540, S. 76 zu § 196; S. 78 zu § 203). Das Verhältnis des Krankengeldes zu Rentenleistungen wurde nur für die Fälle näher geregelt, in denen die Rentenversicherung mit ihren Leistungen eintritt (vgl. BT-Dr III-1540, S. 77 zu § 200).

Verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Klärung dieser Frage nicht zu. Denn der Gesetzgeber konnte jedenfalls das Krankengeldkonzept in § 48 II SGB V für die Zukunft nach seinen Vorstellungen neu gestalten. Das Lohnersatzrisiko von Personen, die „auf nicht absehbare Zeit“ (vgl. § 1247 II 1 RVO; § 44 II 1 SGB VI) aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind, wird mit der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen. § 48 II SGB V führt damit den Krankengeldanspruch auf seinen ursprünglichen Zweck zurück, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit den Lohnausfall auszugleichen. Damit beseitigt der Gesetzgeber zugleich den Anreiz, Krankengeld als reine rentenähnliche Dauerleistung zu beziehen (vgl. BT-Dr 11-2237, S. 181). Der durch § 48 II SGB V erschwerte Zugang zum Krankengeld soll bewirken, daß die in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähigen Versicherten ihr verbliebenes „Restleistungsvermögen“ einsetzen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Lücke im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vor der Erfüllung von Wartezeiten besteht, durch die lebenslange Zahlung von Krankengeld zu schließen.

b) Mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des § 48 II SGB V wollte der Gesetzgeber aber auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) für die Zukunft genügen. Während nach dem vor dem 1. 1. 1989 geltenden Recht Arbeitsunfähige mit Rentenanwartschaft unabhängig von deren Höhe gem. § 183 VII RVO auf ihre Rechte wegen Erwerbsunfähigkeit verwiesen werden konnten, waren Arbeitsunfähige ohne Rentenanspruch berechtigt, wiederaufgelebtes Krankengeld in Höhe von 80% des letzten Bruttobemessungsentgelts, begrenzt auf 100% des letzten Nettoentgelts zu beziehen (§ 182 IV RVO; § 47 I SGB V). Der Gesamtbetrag des Krankengeldes konnte trotz seiner durch die Blockfristenregelung bedingten zeitlichen Begrenzung höher sein als der Gesamtbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente im selben Dreijahreszeitraum. In solchen Fällen stand der Krankenversicherte, der die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, besser als der Rentenversicherte, dessen Anspruch auf Krankengeld zur Vermeidung von Doppelleistungen ausgeschlossen war. Für diese Ungleichbehandlung war ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Der Versicherte, der dem Grunde nach Ansprüche sowohl in der Kranken- wie auch in der Rentenversicherung erworben hat, darf wirtschaftlich nicht schlechter stehen als derjenige, der nur als Mitglied der Krankenversicherung über einen Leistungsanspruch verfügt (vgl. BVerfGE 79, 87 [103 f.] = NZA 1989, 406 = NJW 1989, 1275 L). Die mit der Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichzeitig bewirkte Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen fügte sich in das allgemeine Ziel des Gesundheits-Reformgesetzes ein, die Beitragssätze in diesem Versicherungszweig zu senken oder wenigstens zu stabilisieren (BT-Dr 11-2237, S. 3 f.).

2. Die Vorschrift des § 48 II SGB V wäre auch im Falle einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 I GG verhältnismäßig.

a) Die zur Prüfung gestellte Norm ist geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen und insbesondere die Aufgaben zwischen Kranken- und Rentenversicherung so zu verteilen, daß das Risiko dauernder Leistungsminderung in der Rentenversicherung (vgl. BSG, SozR 2200 § 1247 Nr. 16), das Risiko einer vorübergehenden Leistungsunfähigkeit dagegen in der Krankenversicherung abgesichert ist. Ein gleich wirksames Mittel, das weniger weitgehend auf sozialversicherungsrechtliche Positionen eingewirkt hätte, ist nicht ersichtlich.

b) Die Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen der ihm auch in Fällen eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen zustehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 53, 257 [293] = NJW 1980, 692) berücksichtigen, daß die für die Aussicht auf Krankengeld in weiteren Blockfristen erbrachte Vorleistung des Versicherten typischerweise verhältnismäßig gering ist, weil der Anspruch bereits nach kurzer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung entstehen kann. Er wäre auch durch Art. 14 I GG nicht gehindert, die genannten Gemeinwohlgründe (B I 1 a und b) zur Geltung zu bringen, ohne daß den Versicherten eine unvertretbare Beschränkung des Krankengeldanspruchs zugemutet würde. In Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Bestimmung des Verhältnisses der Aufgaben von Krankenversicherung und Rentenversicherung und an der Herstellung eines dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes entsprechenden Rechtszustandes den Vorzug geben vor dem Interesse der Versicherten am unveränderten Fortbestand einer nach der bisherigen Rechtspraxis gewährten Leistung.

II. Der Gesetzgeber war bei einer Zugrundelegung des Maßstabs des Art. 14 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip (vgl. BVerfGE 58, 81 [120 f.] = NJW 1982, 155; BVerfGE 76, 220 [244] = NZA 1988, 373) verfassungsrechtlich aber auch nicht gehalten, von der Anwendung des § 48 II SGB V diejenigen Versicherten auszunehmen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes eingetreten war und die auf Dauer arbeitsunfähig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diesem Personenkreis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheits-Reformgesetzes am 1. 1. 1989 ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach zustand oder ob er bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen jeweils erst zu Beginn eines weiteren Dreijahreszeitraums neu zum Entstehen kam. § 48 II SGB V bewirkt im Ergebnis, daß dem betroffenen Personenkreis, dem der Kl. des Ausgangsverfahrens zugehört, mit Wirkung für die Zukunft ein Krankengeldanspruch nicht mehr zusteht. Die dadurch vom Gesetzgeber herbeigeführte sogenannte unechte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 95, 64 [86] = NJW 1997, 722) genügt den grundgesetzlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und ist nicht unverhältnismäßig.

1. Das Vertrauen der Versicherten auf den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition ist zwar grundsätzlich hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 40, 65 [76] = NJW 1976, 31; BVerfGE 76, 220 [245]). Die Schutzwürdigkeit einer solchen Vertrauensposition endet auch regelmäßig erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Änderung beschlossen hat (vgl. BVerfGE 31, 222 [227] = NJW 1971, 1449 L; st. Rspr.). Andererseits mußte bei der Gewährung von Krankengeld im Falle einer andauernden Arbeitsunfähigkeit über mehrere Dreijahreszeiträume hinweg immer mit einer Änderung der Rechtspraxis durch den Gesetzgeber gerechnet werden, weil eine solche Leistung auf unbegrenzte Zeit nicht in das System der Krankenversicherung paßte. Dementsprechend war die dargestellte Rechtspraxis der Gewährung von Krankengeld nach § 183 II 1 RVO Gegenstand kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. Peters, SGb 1984, 229 [236]; Picard, DOK 1984, 374 [376]).

2. Dispositionen der Versicherten, auf die der Gesetzgeber hätte Rücksicht nehmen müssen, sind hier nicht ersichtlich. Der Personenkreis, der wegen derselben Krankheit auf Dauer arbeitsunfähig war und über mehrere Dreijahreszeiträume hinweg Krankengeld bezog, konnte sich regelmäßig auf die durch § 48 II SGB V geforderte Voraussetzung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit vor Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nicht einstellen, um den Verlust des Krankengeldanspruchs zu vermeiden. Die Einräumung einer Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 48 II SGB V zugunsten dieses Personenkreises schied deshalb als ein in der Sache nicht angemessenes Mittel aus. Der Gesetzgeber stand vor der Entscheidung, den Personenkreis, dem der Kl. des Ausgangsverfahrens gehört, entweder mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 1. 1989 im Ergebnis von der Gewährung des Krankengeldes auszuschließen oder ihm auf Dauer den Krankengeldanspruch zu belassen. Es war verfassungsrechtlich in dieser Situation vertretbar, bei der Abwägung der in Frage stehenden Interessen sich dafür zu entscheiden, die mit der Neuregelung verfolgten Gemeinwohlbelange möglichst sofort und ohne Herausnahme bestimmter Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 48 II SGB V zur Geltung zu bringen.

3. Damit hat er auch die Gruppe der Versicherten nicht unzumutbar belastet, die in jungen Lebensjahren zu einem Zeitpunkt auf Dauer arbeitsunfähig wurden, zu dem sie die fünfjährige Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 24 III AVG; § 44 I 1 Nr. 3; § 50 I SGB VI) noch nicht erfüllten. Die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren sichert eine Vorleistung des Versicherten vor Erwerb eines Dauerrechts und schützt damit die Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung durch Leistungen ohne vorherige Beiträge des Leistungsempfängers. Wurde einem Versicherten auf der Grundlage des § 183 II 1 RVO eine rentenähnliche Dauerleistung ohne eine vergleichbare Vorleistung gewährt, so kann sich selbst ein durch Art. 14 I GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip grundsätzlich vermittelter Bestandsschutz nicht gegenüber den gewichtigen öffentlichen Belangen durchsetzen, die der Gesetzgeber - wie im Falle des § 48 II SGB V - mit dem Ausschluß einer solchen Dauerleistung für die Zukunft verfolgt hat.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht; Sozialrecht

Normen

GG Art. 3 I, 14 I; SGB V § 48 II