Übergang von Urlaub auf das neue Urlaubsjahr

Gericht

LAG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 09. 1999


Aktenzeichen

4 Sa 547/99


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kl. war seit 1. 10. 1997 bei dem Bekl. als Fahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4200 DM beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 10. 8. 1998 mit sofortiger Wirkung. Aus der Monatsabrechnung Juli 1998 in Höhe von 2435,90 DM netto hat der Bekl. lediglich 1829 DM ausgezahlt und einen Betrag in Höhe von 606,91 DM einbehalten. Den August-Nettolohn von 812 DM hat er nicht ausgezahlt. Diese und weitere Beträge hat der Kl. erstinstanzlich klageweise geltend gemacht. Er hat des Weiteren Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage in Höhe von 1306,67 DM eingeklagt.

Das ArbG hat durch das angefochtene Urteil den Bekl. zur Zahlung eines Betrages von 6906,67 DM nebst Zinsen abzüglich entrichteter 1829,40 DM netto sowie abzüglich 266,56 DM verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ausgeführt, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von acht Tagen sei spezifiziert und unbestritten. Nach Ansicht der Bekl. steht dem Kl. kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Das ArbG sei davon ausgegangen, dass ihm noch acht Urlaubstage für das Jahr 1998 zustünden. Hierbei sei das Gericht davon ausgegangen, dass ihm der anteilige Urlaub im Jahr 1998 15 Tage und für 1997 weitere 6 Tage nicht genommenen Urlaubs zustünden. Abzüglich der genommenen 13 Urlaubstage im I. Quartal 1998 verbliebe somit ein Rest von acht Tagen. Dies sei nicht zutreffend, weil eine Übertragung des im Jahre 1997 nicht genommenen Urlaubs nicht stattgefunden habe. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 7 III 2 BUrlG nicht vor. Der Kl. habe den im Jahr 1997 zustehenden Urlaubsanspruch nicht voll umfänglich geltend gemacht. Bei entsprechender Geltendmachung wäre ihm der Resturlaub selbstverständlich im Jahr 1997 gewährt worden. Da dem Kl. 13 Urlaubstage im Jahre 1998 gewährt worden sind, bestünden allenfalls Resturlaubstage von zwei Tagen, ein Anspruch auf Abgeltung scheide auf Grund der nicht berechtigten fristlosen Kündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs aus.

Die Berufung des Bekl. hatte bezüglich der Verurteilung zur Urlaubsabgeltung keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II.Die Berufung des Bekl. ist unbegründet, soweit er die Verurteilung zur Urlaubsabgeltung bekämpft.

Entgegen der Auffassung des Bekl. standen dem Kl. sehr wohl restliche acht Urlaubstage zu. Die aus 1997 entstandenen Teil-Urlaubsansprüche sind zumindest in das I. Quartal des Jahres 1998 übertragen worden. Der Kl., dessen Arbeitsverhältnis am 1. 10. 1997 begann, hat im Jahre 1997 überhaupt keinen Anspruch auf Urlaubserteilung erworben, weil er die Wartefrist nicht zurücklegen konnte (§ 4 BUrlG).

Zwar ist der Urlaub grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden, eine Realisierung des im Jahre 1997 entstandenen Teil-Urlaubsanspruchs war jedoch angesichts der fehlenden Wartezeit des § 4 BUrlG unmöglich. Außer den im Gesetz liegenden dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass der Teil-Urlaub, der im Urlaubsjahr noch gar nicht realisiert werden kann, kraft Gesetzes übergehen muss. Die Gründe für die Übertragung des Erholungsurlaubs können sich einmal zwangsläufig daraus ergeben, dass ein voller Urlaubsanspruch erst am Ende des Urlaubsjahres entstanden ist, so wenn die Wartefrist mit Ablauf des Urlaubsjahrs gleichzeitig abläuft. Wenn auch dieser Fall nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich doch bereits hieraus die Notwendigkeit der Übertragung des Urlaubsanspruchs bereits aus diesen Umständen (Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 76). Die Übertragung des Urlaubs ist nicht an eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gekoppelt. Es ist auch eine darauf abzielende Erklärung des Arbeitgebers nicht notwendig. Die Übertragung folgt vielmehr aus den allgemein dargelegten Grundsätzen. Liegt ein Fall vor, in dem die Übertragung möglich ist, erfolgt sie automatisch dadurch, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht gewährt worden ist (vgl. BAG, NZA 1988, 245 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Übertragung, BAG, NZA 1988, 243 = AP Nr. 41 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, einen übertragenen Urlaubsanspruch in der verlängerten Frist geltend zu machen, wenn er nicht vom Arbeitgeber gewährt oder die Übertragung anerkannt worden ist.

Ob darüber hinaus der Urlaub aus 1997 auf das ganze darauffolgende Kalenderjahr übertragen worden ist (§ 7 III 3 BUrlG) kann dahinstehen, weil der Bekl. den übertragenen Resturlaub aus 1997 im I. Quartal 1998 gewährt und der Kl. diesen Urlaub genommen hat. Damit verblieben die rechnerisch unstreitigen restlichen Urlaubstage aus 1998 die in ebenfalls rechnerisch unstreitiger Höhe abzugelten waren.

Vorinstanzen

ArbG Trier, 1 Ca 1463/98, 3.3.1999

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Normen

BUrlG § 7 III