Schadensersatzpflicht des Patienten wegen nicht durchgeführter Operation

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 06. 1993


Aktenzeichen

251 C 7173/93


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. verlangt vom Bekl. Schadensersatz mit der Begründung, der Bekl. habe es versäumt, zu einem vereinbarten Operationstermin die erforderlichen Operationsunterlagen mitzubringen. Deswegen habe er, der Kl., die Operation nicht durchführen können. Das AG hat der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung.

Der Bekl. hatte am 28. 10. 1992 einen Operationstermin mit dem Kl. vereinbart. Er erschien am Operationstag, ohne die für eine Operation erforderlichen Operationsunterlagen mitzubringen. Die Zeugen W und B haben schriftlich bekundet, daß der Bekl. von ihnen darauf hingewiesen worden sei, daß er die Unterlagen unbedingt zum Termin mitbringen müsse. Die Zeugin W hat darüber hinaus ausgeführt, daß dem Bekl. ein Aufklärungs- und Anamnesebogen ausgehändigt worden sei, in dem über das Narkoseverfahren und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen aufgeklärt worden sei und auch auf die notwendigen Voruntersuchungen hingewiesen worden sei.

Das Gericht hat keine Bedenken, den Aussagen der Zeugen W und B zu folgen. Es ist gerichtsbekannt, daß Patienten vor einem Eingriff, der in Narkose durchgeführt wird, eine Reihe von Untersuchungen absolvieren müssen. Ohne die entsprechenden Untersuchungsbefunde darf keine Anästhesie durchgeführt werden. Falls sich während der Voruntersuchungen herausstellt, daß eine Operation aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Patienten nicht durchgeführt werden kann, ist der Patient verpflichtet, den Operationstermin rechtzeitig abzusagen. Für die vorliegende Entscheidung ist es ohne Bedeutung, ob der Bekl. ausdrücklich nach einem Leberschaden gefragt worden ist. Bereits das Fehlen der übrigen Untersuchungsergebnisse (Ruhe-EKG, Laborwerte etc.) reichte für das Absagen des Operationstermins aus.

Durch die Absage der Operation ist der Betriebsablauf des Kl. gestört worden. Der Schaden besteht in den entgangenen Roherlösen abzüglich ersparter Betriebskosten, zuzüglich etwaiger Schadensminderungskosten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 252 Rdnr. 4). Die Klagepartei hat durch den Steuerberater des Kl. vortragen lassen, daß der Stundenerlös des Kl. „mindestens 250 DM“ betrage. Der Steuerberater des Kl. hat nicht näher dargelegt, wie er zu diesem Stundensatz kommt. Das Gericht hatte daher den Schaden des Kl. inklusiv Verdienstausfall gem. § 287 ZPO zu schätzen. Mangels näherer Anhaltspunkte schätzt das Gericht den durch das pflichtwidrige Verhalten des Bekl. entstandenen Schaden auf insgesamt 500 DM. Das Gericht hat dabei zugrundegelegt, daß dem Kl. pro Stunde ein Schaden von 200 DM entstanden ist.

Rechtsgebiete

Arzt-, Patienten- und Medizinrecht; Schadensersatzrecht

Normen

BGB §§ 276, 252