Lodenmantel als Berufskleidung

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

19. 01. 1996


Aktenzeichen

VI R 73/94


Leitsatz des Gerichts

Ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück (hier: Lodenmantel) wird nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, daß es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist Leiter eines staatlichen Forstamts. Im Streitjahr 1992 schaffte er sich einen Lodenmantel an, dessen Anschaffungskosten in Höhe von 361 DM er bei der Einkommensteuerveranlagung zum Werbungskostenabzug begehrte. Dazu berief er sich auf die Verwaltungsvorschrift über die Dienstbekleidung im Bereich der Forstverwaltung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Rheinland-Pfalz vom 21. 12. 1990 731-2134, nach welcher ein Lodenmantel zur Dienstkleidung gehöre. Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt) lehnte den Werbungskostenabzug ab und führte in der Einspruchsentscheidung im wesentlichen aus: Der Lodenmantel gehöre zwar zur Dienstbekleidung, er sei aber keine typische Berufskleidung. Typische Berufskleidung, deren Anschaffungskosten gem. der zum Teil rechtsbegründenden Vorschrift des § 9 I 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abziehbar seien, sei gegeben, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs notwendig sei. Liege die Nutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen, so seien die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.

Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Gem. § 9 I 3 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH gehören solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufs nötig sind (s. z.B. BFHE 163, 134 = BStBl II 1991, S. 348 = NJW 1991, 1567). Damit scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Daß ein Lodenmantel zur sog. bürgerlichen Kleidung zählt, liegt auf der Hand. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß ein solcher Mantel nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Dienstanweisungen zur sog. Dienstbekleidung eines Forstbeamten zählt. Allein dadurch, daß bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstbekleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter der typischen Berufskleidung i.S. des § 9 I 3 Nr. 6 EStG. Bei öffentlichen Dienstverhältnissen kann nichts anderes gelten als im Rahmen privater Dienstverhältnisse. So wird durch die Anordnung des privaten Arbeitgebers, z.B. im Umgang mit Kunden gehobene bürgerliche Kleidung zu tragen, diese Kleidung, obwohl deren Anschaffung mit einem Mehraufwand verbunden ist, nicht zur typischen Berufskleidung. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er die Aufwendungen nur für typische Berufskleidung zum Werbungskostenabzug zuläßt, zum Ausdruck gebracht, daß nur solche Kleidung zur steuerrechtlich relevanten Berufskleidung gehören soll, bei der offensichtlich ist, daß sie im wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zum privaten Bekleidetsein von vornherein ausscheidet. Daher kann im Streitfall der Lodenmantel des Kl. auch nicht dadurch zur typischen Berufskleidung geworden sein, daß das Dienstabzeichen aufgenäht ist. Durch diese Dienstabzeichen wird der Kl. zwar als Mitglied einer bestimmten Berufsgruppe erkennbar.

Eine Nutzung des Lodenmantels im privaten Bereich ist aber nicht nahezu ausgeschlossen. Auch mit dem Dienstabzeichen versehen behält der Lodenmantel seinen Charakter als ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück.

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EStG § 9 I 3 Nr. 6